Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* C* , vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 20.025,30 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.220,30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist als Elektrotechniker tätig, hat allerdings eine Lehre zum KFZ-Techniker absolviert. Etwa im Jahr 2020 erwarb er einen Gebrauchtwagen der Marke D* E*, FIN: ** (im Folgenden als „Fahrzeug“ bezeichnet). Zeitnah vor dem verfahrensgegenständlichen Verkauf an den Kläger nahm der Beklagte Leistungsprobleme des Fahrzeugs wahr, weshalb er beide Turbolader-Lagergruppen (Rumpfgruppen) austauschte, um das „Pickerl“ zu erhalten.
Im Jahr 2023 inserierte der Beklagte das Fahrzeug auf der Internetplattform ** zum Verkauf. Neben den Fahrzeugdaten enthielt die Anzeige folgende „Beschreibung“ :
„Letzter Preis!
Verkaufe nur wegen einer Neuanschaffung!
Rechnungen der ersetzten Teile liegen vor!
Zahnriemen inklusive Wasserpumpe und umlenkrollen vor 2 Jahren ersetzt
Komplette Bremsanlage ersetzt
Dreieckslenker vorne ersetzt
2 Schlüssel komplett neu inklusive Steuergerät
Beide Turbolader mit Abgaskrümmer ersetzt
Automatikgetriebeöl und Filter mit Ölwanne ersetzt
Service im Dezember 2022 erledigt
Neue Original Fußbodenmatten
Neue Velour Fußbodenmatten
8 Fach bereift
F* E* ** im perfekten Zustand!“
Die Aussage, wonach „beide Turbolader mit Abgaskrümmer ersetzt“ worden seien, ist aus technischer Sicht objektiv unrichtig; tatsächlich wurden nur die Turbolader-Lagergruppen, die einen Teil des Turboladers darstellen, ersetzt.
Aufgrund dieser Anzeige kontaktierte der Kläger den Beklagten. In der Folge fand ein Besichtigungstermin statt, anlässlich dessen der Beklagte dem Kläger neuerlich bestätigte, dass sich das Fahrzeug in einem „perfekten Zustand“ befinde. Eine Probefahrt wurde nicht durchgeführt, was vom Beklagten damit argumentiert wurde, dass das Fahrzeug über kein aufrechtes Kennzeichen verfüge.
Mit schriftlichem, vom Beklagten unter Verwendung eines vom G* zur Verfügung gestellten „Muster-KFZ-Kaufvertrags“ [zur Verwendung zwischen Privatpersonen] vorbereiteten Kaufvertrag, den der Beklagte am 3.5.2023 und der Kläger am 12.5.2023 unterfertigten, veräußerte der Beklagte das Fahrzeug um EUR 19.800,-- an den Kläger. Dieser Kaufvertrag beinhaltet unter anderem folgende Passagen, die vom Beklagten jeweils handschriftlich angekreuzt wurden [in US 6-7 in Faksimile wiedergegeben]:
„Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist ausgeschlossen. […]
sowie unter der Überschrift „ Zusicherungen des Verkäufers“:
„Das Fahrzeug ist mein alleiniges und unbelastetes Eigentum.
Das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher.
Ich garantiere den oben genannten Kilometerstand. [Anmerkung: 165.000 km]
Es sind keine Vorschäden vorhanden.“
und unter der Überschrift „Mit Fahrzeug übergeben“ :
„letzter Prüfbericht nach § 57a KFG, gültige Plakette, aufgeklebt“
Am 17.5.2023 stellte die H* GmbH in I* ein Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG („Pickerl“) aus; darin werden dem Fahrzeug leichte Mängel attestiert.
Der Kläger zahlte dem Beklagten vereinbarungsgemäß am 5.5.2023 eine Anzahlung in Höhe von EUR 1.000,-- und am [richtig] 18.5.202 3 restlich EUR 18.800,--.
Am 25.5.2023 übergab der Beklagte das Fahrzeug in I* an die nunmehrige Ehegattin des Klägers. Der Kilometerstand betrug in diesem Zeitpunkt zumindest 165.679 Kilometer. Die Ehegattin des Klägers beabsichtigte, mit dem Fahrzeug unmittelbar nach der Übergabe zum damaligen Wohnort des Klägers in ** zu fahren. Nach rund fünfminütiger Fahrdauer erschienen die Anzeigen „Motorleistung begrenzt“ und „Kühlmittelstand niedrig“ . Die Ehegattin des Klägers brachte das Fahrzeug daher zum Stillstand, kontaktierte den Beklagten und ersuchte ihn, eine Überprüfung des Fahrzeugs durchzuführen; dieser lehnte mit dem Hinweis ab, beim Fahrzeug sei alles in Ordnung. Daraufhin kontaktierte die Ehegattin des Klägers den G*, der das Fahrzeug überprüfte und sodann mitteilte, sie könne mit dem Fahrzeug zu ihrem Wohnort fahren. Im Bereich der Mautstelle ** nahm sie jedoch wahr, dass aus dem Auspuff und der Motorhaube weißer Rauch austrat; sie kontaktierte wiederum den G*, der sie in weiterer Folge begleitete.
Am nächsten Tag brachte der Kläger das Fahrzeug in eine Werkstatt in **, in der der Kühlmittelsensor ausgetauscht und dem Kläger empfohlen wurde, eine Überprüfung des Fahrzeugs in einer für D* E* spezialisierten Werkstatt („J*“ in I*) vornehmen zu lassen. Für diese Überprüfung sowie den Austausch des Sensors zahlte der Kläger EUR 108,72.
Am 5.6.2023 wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter von „J*“ abgeholt und überprüft. Dem Kläger wurde anschließend mitgeteilt, dass technische Gebrechen am linken Turbolader und eine Leckage am rechten Turbolader festgestellt worden seien. Er erhielt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur dieses Schadens über EUR 12.397,87. Für diese Überprüfung zahlte er EUR 66,58.
Weiters entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs Spesen (für Telefonate etc) in Höhe von EUR 50,--.
Da der Beklagte auf Kontaktaufnahmeversuche des Klägers nicht reagierte, wandte sich der Kläger an den G* K*. Dieser meldete mit Schreiben vom 15.6.2023 namens des Klägers Ansprüche aus Irrtum, Gewährleistung und Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts an, weil das Fahrzeug infolge eines Defekts am Turbolader entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht verkehrs- und betriebssicher sei; der Beklagte wurde aufgefordert, binnen einer Woche zwecks Festlegung der weiteren Vorgehensweise (Rückabwicklung des Kaufvertrags, Rücknahme des Fahrzeugs, Erstattung des Kaufpreises) Kontakt aufzunehmen, andernfalls die weitere Betreibung durch einen Rechtsanwalt vorbehalten werde. Nachdem der Beklagte dieses Schreiben erhalten hatte, telefonierten die Streitteile, wobei der Beklagte wiederum den Standpunkt vertrat, dass beim Fahrzeug alles in Ordnung sei; er bot nicht an, den Schaden in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
Das Fahrzeug weist folgende Mängel auf, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe (25.5.2023) bestanden:
Turbolader haben bei normaler Fahrzeugnutzung und regelmäßigen Ölwechseln eine Lebenserwartung zwischen 300.000 und 400.000 Kilometern. Die Undichtheit des rechten Turboladers resultierte hier aus dem Einbau im Rahmen des Wechsels der Lagergruppe des Turboladers; bei diesen Arbeiten wurde zur Befestigung auch keine originale Dichtung verwendet, sondern eine flüssige Dichtung, die „aus fachlicher Sicht dort nicht hingehört“.
Aufgrund der Mängel am Abgasturbolader-System war die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags wie auch im Zeitpunkt der Übergabe nicht gegeben. Diese Mängel sind aus technischer Sicht als schwere Mängel im Sinn des § 57a KFG einzustufen.
Aus „fachlicher Sicht“ ist davon auszugehen, dass das vom Turbolader ausgehende Pfeifgeräusch bereits seit längerem vorhanden und dem Beklagten folglich wahrnehmbar war. Weiters ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass dem Beklagten die Fehlermeldungen „Motorleistung begrenzt“ und „Kühlmittelstand niedrig“ wahrnehmbar waren.
Hätte der Kläger gewusst, dass das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher ist, es ein Gebrechen am Turbolader gibt, hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
Ohne die bestehenden Mängel hätte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Verkehrswert von EUR 20.000,-- gehabt; der tatsächliche objektive Wert betrug EUR 10.600,--.
Für die sach- und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs ist es zwingend erforderlich, beide Turbolader auszubauen und durch komplette Neuteile zu ersetzen. Die Kosten der Reparatur betragen EUR 12.397,67.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Gestützt auf Gewährleistung, laesio enormis, List, Irrtum und Schadenersatz strebt der Kläger mit der am 22.8.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage die – unbewertet gebliebene – Aufhebung des zwischen den Streitteilen am 12.5.2023 abgeschlossenen Kaufvertrags über das Fahrzeug der Marke D* E*, FIN **, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 20.025,30 sA (davon EUR 19.800,-- sA Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs) an.
Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz brachte er vor, der Beklagte hafte ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, weil er diese Eigenschaft ausdrücklich zugesichert habe. Zudem habe er einen schwerwiegenden Mangel, nämlich den kapitalen Turboladerschaden, vorsätzlich verschwiegen; er habe von diesem schon deshalb Kenntnis haben müssen, weil er selbst am Fahrzeug „herumgebastelt“ habe. Der Kläger sei beim Kaufvertragsabschluss einem wesentlichen Geschäftsirrtum unterlegen; er hätte das Fahrzeug niemals gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es nicht verkehrs- und betriebssicher ist und schwerste Mängel aufweist. Der Beklagte habe diesen Irrtum adäquat verursacht, weil er wahrheitswidrig zugesichert habe, das Fahrzeug sei in perfektem Zustand sowie verkehrs- und betriebssicher und verfüge über funktionsfähige Turbolader. Darüber hinaus habe der Beklagte ihn arglistig in die Irre geführt, indem er selbst die Reparaturen (nur) an den Lagergruppen durchgeführt, jedoch wahrheitswidrig angepriesen habe, beide Turbolader mit Abgaskrümmer ersetzt zu haben; ebenso mit der Aussage, das Fahrzeug befinde sich in perfektem Zustand. Der Wert des Fahrzeugs habe im Zeitpunkt des Verkaufs und der Übergabe weniger als die Hälfte des Verkaufspreises betragen. Der Beklagte habe sämtliche Ansprüche abgelehnt und auch auf das Aufforderungsschreiben des G* hin keine Verbesserung angeboten; zudem wäre es für den Kläger unzumutbar, eine Behebung durch den Beklagten durchführen zu lassen, zumal dieser wiederholt unrichtige Angaben gemacht und unfachmännische Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen habe. Aus dem Titel des Schadenersatzes habe der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Tausch eines Sensors und für die Überprüfung und Diagnose in zwei Werkstätten sowie von pauschalen Spesen, in Summe EUR 225,30.
Der Beklagte bestreitet und hielt im Wesentlichen entgegen, das Fahrzeug habe dem bedungenen Zustand entsprochen und lediglich leichte Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen würden, aufgewiesen. Er habe keinerlei Mängel verschwiegen, sondern die Turbolader samt Abgaskrümmer Monate vor der Übergabe des Fahrzeugs – als ausgebildeter Mechaniker – selbst ausgetauscht. Sollte eine Leckage am Turbolader vorliegen, handle es sich um einen typischen Verschleißschaden. Im Kaufvertrag sei ein Gewährleistungsverzicht wirksam vereinbart worden. Unabhängig davon hätte der Kläger ihm ferner die Möglichkeit zur Mängelbehebung einräumen müssen; er sei daher auch deshalb nicht zur Wandlung berechtigt.
Mit dem bekämpften Urteil hob das Erstgericht den zwischen den Streitteilen am 12.5.2023 geschlossenen Kaufvertrag auf (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beklagten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zur Zahlung von EUR 19.800,-- sA (Spruchpunkt 2.) sowie zur weiteren Zahlung von EUR 225,30 sA und zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.). Ausgehend vom eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt bejahte es die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtum. Der Beklagte habe zugesichert, dass sich das Fahrzeug in einem perfekten Zustand befinde sowie verkehrs- und betriebssicher sei, was jedoch tatsächlich nicht zutreffe; hätte der Kläger davon Kenntnis gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Er sei daher einem wesentlichen, vom Beklagten verursachten Irrtum über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands unterlegen, der zur Aufhebung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs berechtige. Der weiters begehrte Betrag von EUR 225,30 stehe dem Kläger auf schadenersatzrechtlicher Grundlage (culpa in contrahendo) zu.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Der Berufungswerber argumentiert zunächst, der Kläger habe das Vorbringen des Beklagten, wonach ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden sei, nicht bestritten, weshalb das Erstgericht die ergänzende „Feststellung“ hätte treffen müssen, dass im Kaufvertrag „wirksam ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde“; basierend darauf hätte das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der vermissten „Feststellung“ in Wahrheit um eine rechtliche Wertung handelt und der monierte sekundäre Feststellungsmangel schon aus diesem Grund nicht besteht, liegt ein solcher doch nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Dies ist aber hier nicht der Fall, zumal das Erstgericht insbesondere mit der Wiedergabe des Inhalts der Vertragsurkunde – ein davon abweichender Parteiwille wurde nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0017833 [T11]; RS0043422 [T6]) – eine für die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, hinreichende Sachverhaltsgrundlage schuf. Zudem übersieht der Berufungswerber, dass der Kläger in erster Instanz vorbrachte, der Beklagte hafte ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs, weil er diese Eigenschaft ausdrücklich zugesichert habe; somit kann keine Rede davon sein, der Kläger habe selbst angenommen, die Gewährleistung sei auch für diese Eigenschaft wirksam ausgeschlossen worden.
2. Auch das vom Berufungswerber monierte Fehlen der Feststellung, der Kläger habe den Beklagten zu keiner Zeit aufgefordert, die vorliegenden Mängel am Turbolader zu beheben, begründet keinen sekundären Feststellungsmangel. Wie im Folgenden darzustellen bejahte das Erstgericht zutreffend die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtum. Zumal unbekämpft feststeht, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht erworben hätte, ist auch klargestellt, dass er sich bei Kenntnis des Mangels nicht auf eine Verbesserung durch den Beklagten eingelassen hätte und den Vertrag daher erfolgreich anfechten kann (vgl P. Bydlinski in KBB 7 § 932 Rz 24). Abgesehen davon mangelt es auch an einem für eine Klaglosstellung erforderlichen ernsthaften Angebot zur Mangelbeseitigung (vgl P. Bydlinski aaO), lehnte der Beklagte doch noch im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Reparatur bei „J*“ oder in einer „F* E* Fachwerkstätte“ ab (ON 10 S 3).
3. Der Berufungswerber vertritt ferner den Standpunkt, die Irrtumsanfechtung hätte mangels vollständiger Prozessbehauptungen scheitern müssen, weil der Kläger nicht behauptet habe, sein Irrtum sei vom Beklagten veranlasst worden. Dazu genügt der Hinweis auf das Vorbringen des Klägers in der abschließenden Tagsatzung vom 11.6.2024 (ON 27 S 9-10): Dort stellte er die unmissverständlichen Behauptungen auf, der Beklagte selbst habe den (bloßen) Tausch der Turbolader-Lagergruppen durchgeführt, dessen ungeachtet aber wahrheitswidrig einen „perfekten Zustand“ des Fahrzeugs ebenso angepriesen wie eine komplette Erneuerung beider Turbolader mit Abgaskrümmern, und den Kläger dadurch – sogar – arglistig in die Irre geführt. In Zusammenhalt mit dem weiteren Vorbringen (ebendort), für die Veranlassung des Irrtums genüge ein adäquates ursächliches Verhalten des anderen Vertragsteils, hat der Kläger jedenfalls auch die vom Berufungswerber vermisste Anfechtungsvoraussetzung der „Veranlassung“ im Sinn des § 871 Abs 1 ABGB hinreichend behauptet.
4. Soweit die Rechtsrüge zugrunde legt, der Beklagte habe keine Kenntnis vom „Mangel des Turboladers“ gehabt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603 [T8]):
Die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts können nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte – ein gelernter Kfz-Techniker – zeitnah vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger beide Turbolader-Lagergruppen (Rumpfgruppen) austauschte, diese Arbeiten aber nicht fachgerecht, sondern insbesondere mit einer ungeeigneten Dichtung durchführte, und dies der Grund für die Undichtheit des rechten Turboladers – eines schweren Mangels im Sinn des § 57a KFG – war. In Zusammenhalt mit der ebenfalls unangefochtenen Feststellung, dass der Beklagte das Fahrzeug dem Kläger gegenüber mit der objektiv unrichtigen Äußerung anpries, „beide Turbolader mit Abgaskrümmer“ ersetzt zu haben, kann keine Rede davon sein, der Beklagte sei in Unkenntnis einer Mangelhaftigkeit des Turboladers gewesen.
Damit liegt aber auf der Hand, dass der Beklagte den Irrtum des Klägers auch im Sinn des § 871 ABGB „veranlasste“. Wie der Kläger bereits in erster Instanz zutreffend vortrug, bedeutet „Veranlassung“ in diesem Zusammenhang adäquate Verursachung (RIS-Justiz RS0016195). Verschulden des Partners des Irrenden wird nicht vorausgesetzt; gefordert wird lediglich eine Verkehrswidrigkeit ( Bollenberger/P. Bydlinski in KBB 7 § 871 Rz 14 mwN). Dies ist in der hier zu beurteilenden Konstellation, in welcher der Beklagte selbst jene unsachgemäßen Arbeiten durchführte, die den Zustand der mangelnden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs verursachten, und darüber hinaus auch noch objektiv unrichtige Angaben dazu machte, jedenfalls zu bejahen, soweit nicht ohnedies von listiger Irreführung im Sinn des § 870 ABGB auszugehen sein sollte.
5. Weiters argumentiert der Berufungswerber, der – wie hier – vereinbarte Gewährleistungsausschluss stehe auch der Aufhebung des Vertrags wegen Irrtum entgegen, weil andernfalls jeder wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss mit der Behauptung umgangen werden könnte, dass der Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht abgeschlossen worden wäre.
Richtig ist, dass sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens – und damit seine Verkehrs- und Betriebssicherheit – grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt (RIS-Justiz RS0018502; RS0110191), und zwar auch in Fällen eines umfassenden Gewährleistungsverzichts (RIS-Justiz RS0018502 [T1, T4]; RS0110191 [T1]), auf den Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler bezieht (4 Ob 105/18x; 8 Ob 111/19k). Zuletzt stellte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 96/24g klar, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens im Regelfall eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft sei, für die der Verkäufer einzustehen habe; nur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler sei die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert und überlagere damit einen – nach Maßgabe des § 9 KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht; handle der Verkäufer hingegen – wie hier – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, komme eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.
Aus dieser in der Rechtsrüge zitierten Rechtsprechung ist für den Berufungswerber jedoch nichts gewonnen, weil sie nichts daran ändert, dass der Verkäufer bei ausdrücklicher Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung haftet (RIS-Justiz RS0018523 [T2]). Eine solche ausdrückliche Zusage liegt hier in Bezug auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor. Damit kann aber dahinstehen, ob der hier zu beurteilende Gewährleistungsausschluss auch auf die Irrtumsanfechtung „durchschlagen“ würde (vgl dazu RIS-Justiz RS0014900; RS0124357), weil der Beklagte für diese ausdrücklich bedungene Eigenschaft jedenfalls haftet.
6. Weitere Aspekte spricht die Rechtsrüge nicht an, sodass sich zusätzliche rechtliche Erörterungen insbesondere auch zum Zuspruch von EUR 225,30 aus dem Titel des Schadenersatzes erübrigen (RIS-Justiz RS0043338; RS0041570).
Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger verzeichnete die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifgemäß.
8. Ein Bewertungsausspruch konnte unterbleiben:
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Kläger ein Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf die Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. Wird also ein Vertrag angefochten und im Zusammenhang damit der Zahlungsanspruch aus der Rückabwicklung geltend gemacht, kann der Kläger auch nur eine auf die Rückabwicklung gerichtete Leistungsklage erheben. Stellt der Kläger – wie hier – zusätzlich zum Zahlungsbegehren ausdrücklich auch das Begehren auf Aufhebung des Vertrags, ändert sich durch diese Klarstellung der Streitgegenstand nicht. Die Vertragsaufhebung ist nur Vorfrage für die Beurteilung, ob das Leistungsbegehren berechtigt ist. Dem Vertragsaufhebungsbegehren kommt kein eigenständiger Wert zu. Es entspricht daher der ständigen Judikatur, dass sich der Streitwert in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises allein nach dem Leistungsbegehren bestimmt, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsausspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat (4 Ob 70/18z mwN). Das allein maßgebliche Leistungsbegehren besteht aber in einem Geldbetrag. Im Übrigen ergäbe sich auch bei Anwendung der §§ 56 Abs 2 letzter Satz, 55 Abs 1 Z 1 JN kein EUR 30.000,-- übersteigender Entscheidungsgegenstand.
9. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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