ABGB
Gliederung
Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
§ 95 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 95 Verjährung
…Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.…
§ 87 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 87 Verjährung
…Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch die oder den…
§ 176 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 176 Verjährung
…Jahren ab ihrer Erbringung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass 1. bei Beamtinnen und Beamten die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 43 Verjährung
…Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.…
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
§ 5
… 2 verjähren in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Schadloshaltung durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil zugesprochen worden ist; § 1497 ABGB gilt sinngemäß. (3) Der Rückersatzanspruch nach § 4 verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Bundesminister für Inneres von der…
§ 11 StGVG · StGVG · Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG
§ 11 § 11
…seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 1497 ABGB . (3) Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden. (4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. (5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz…
§ 35 NÖ SAG · NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 35 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
…Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). (2) Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. (3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § …
NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014
§ 14 Verjährungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Verjährung
…Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).…
§ 19 StSUG · StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 19 Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
…können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. (6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die…
§ 40 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 40 Verjährung
…geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). (2) Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr…
Rückverweise