§ 14 § 14 — NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014
Gliederung
Rückverweise
Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
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