Der Gesetzgeber hat die vom sonstigen Verjährungsrecht des § 10 BO 1994 abweichende Verjährungsregelung (des § 15a Abs. 5 DO 1994) auf den Bereich der mit den durch die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG spezifisch zugeschnitten. Nichts anderes gilt für die gleichartigen spezifischen Verjährungsbestimmungen in den ebenfalls mit dieser Novelle zur Anpassung an die Gebote zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeführten §§ 15b und 15c DO 1994. Es handelt sich bei § 15a Abs. 5 DO 1994 (sowie den gleichartigen abweichenden Verjährungsnormen in den §§ 15b und 15c leg.cit.) somit um gegenüber den Verfahrens- und Verjährungsregelungen, die sonst bei der Durchsetzung vergleichbarer, rein innerstaatlich begründeter Ansprüche gelten, "weniger günstige", sohin um eine - spezifisch - die Durchsetzung des Unionsrechts benachteiligende Ausgestaltung des Verfahrens. Derartiges verstößt gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz. Im Umfang dieser Benachteiligung, also insoweit, als § 15a Abs. 5 DO 1994 die Anordnungen des § 10 Abs. 3 BO (in Verbindung mit § 1497 ABGB) ausschließt, wonach ab der Geltendmachung mit verfahrenseinleitendem Antrag eine Unterbrechung der Verjährung eintritt (VwGH 18.3.1992, 91/12/0125), hat § 15a Abs. 5 DO 1994 daher unangewendet zu bleiben.
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