Vorwort
Abschnitt 1
Aufwandsersatz für Pflegekinder
§ 1 § 1
§ 1 Pflegekindergeld
(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt
a) für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres:
€ 785,00 und
b) ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat:
€ 832,00.
(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.
§ 2 § 2
§ 2 Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege
(1) Pflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.126,00 zu bezahlen.
(2) § 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(3) Der in Abs. 1 festgesetzte Betrag gilt nicht für die für kurzfristige Pflege angestellten Pflegepersonen.
§ 3 § 3
§ 3 Sonderbedarf
(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.
(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.
(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.
(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.
Abschnitt 2
Pflegekindergeld für nahe Angehörige und Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden
§ 4 § 4
§ 4 Pflegekindergeld für nahe Angehörige
Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.
§ 5 § 5
§ 5 Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden
(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst initiiert hat und die Zustimmung dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
(2) Die vom Kinder- und Jugendhilfeträger hereingebrachten Unterhaltszahlungen dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.
Abschnitt 3
Pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen
§ 6 § 6
§ 6 Leistungsvoraussetzungen
Das Land kann über schriftlichen Antrag im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung von Pflegepersonen in Form einer Höher- und/oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung übernehmen, wenn die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflegepersonen wegen der Betreuung eines Pflegekindes, wenn auch nur vorübergehend, reduziert oder eingestellt wurde. Die Höher- und/oder Weiterversicherung kann für jede leistungsberechtigte Pflegeperson in einem Zeitraum nur einmal gewährt werden, auch wenn mehrere Pflegekinder betreut werden. Ein Wechsel in der Leistungsberechtigung eines Pflegeelternpaares ist nur einmal zulässig.
§ 7 § 7
§ 7 Ausschluss einer Mehrfachversicherung
Die pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen erfolgt nur subsidiär, wenn keine pensionsrechtliche Absicherung auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Insbesondere ist für die Anrechnung der Betreuungstätigkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 48. Lebensmonat (Anrechnung der Kindererziehungszeiten) eine pensionsrechtliche Absicherung nach dieser Verordnung nicht vorgesehen. Wird auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bereits eine pensionsrechtliche Absicherung gewährt, die niedriger ist als die dieser Verordnung, so gebührt nur eine Ergänzungsleistung.
§ 8 § 8
§ 8 Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung
(1) Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 407,96 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.789,31 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.
(2) Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.789,31, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.
§ 9 § 9
§ 9 Aus- und Fortbildung
Pflegepersonen, die eine pensionsrechtliche Absicherung erhalten, sind verpflichtet, eine Aus- und Fortbildung im Ausmaß von zwei Tagen pro Jahr und die Teilnahme an fünf Pflegeelternrunden pro Jahr zu absolvieren. Die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Pflegeelternrunden werden vom Land übernommen.
Abschnitt 4
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen
§ 10 § 10
§ 10 Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den §§ 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.
§ 11 § 11
§ 11 Kurzfristige Pflege
(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung gemäß § 36 NÖ KJHG, LGBl. 9270, betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz Halt und Sicherheit in einem liebevollen, familiären und kleinkindgerechten Rahmen bieten. Die Pflegekinder sollen ihrem Alter entsprechend gefördert werden, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.
(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
a) Absolvierung der Grundausbildungsmodule “kurzfristige Pflege” und “Familienerweiterung”,
b) jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,
c) die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,
d) die Bereitschaft, ein Pflegekind sofort aufzunehmen (ausgenommen es befindet sich bereits ein Pflegekind in Betreuung),
e) die Bereitschaft, die medizinische und entwicklungsdiagnostische Abklärung des Pflegekindes zu besorgen,
f) die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und
g) die Bereitschaft, wöchentliche Besuchskontakte zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.
§ 12 § 12
§ 12 Professionelle Pflege
(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der professionellen Pflege betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekinder mit besonderen Betreuungsanforderungen, unklarer Entwicklungsprognose und erhöhten Anforderungen an die Begleitung der Besuchskontakte, die in einer Pflegefamilie ohne spezifische Aus- und Fortbildung nicht abgedeckt werden können, in einem liebevollen, familiären und altersentsprechendem Rahmen langfristig betreuen.
(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
a) Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “professionelle Pflege”,
b) jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,
c) die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,
d) die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und
e) die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.
§ 13 § 13
§ 13 Pflege für schulpflichtige Kinder
(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der Pflege für schulpflichtige Kinder betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, schulpflichtige Kinder, die in der leiblichen Familie nicht mehr betreut werden können, aufzunehmen und längerfristig zu betreuen. Sie müssen schulpflichtigen Pflegekindern eine Betreuung in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen bieten und sie optimal in ihrer Entwicklung in einem verständnisvollen und toleranten Rahmen fördern.
(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
a) Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “schulpflichtige Kinder”,
b) jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,
c) die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,
d) die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen,
e) die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen und
f) die Bereitschaft für die Aufnahme eines Kindes ab Schulpflicht und Auseinandersetzung mit den damit verbundenen besonderen Anforderungen und Herausforderungen im familiären und schulischen Bereich.
Abschnitt 5
§ 14 Verjährungs-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14 § 14
§ 14 Verjährung
Sämtliche wechselseitigen Ansprüche verjähren binnen 3 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
§ 15 § 15
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 8, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 79/2016, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 74/2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 83/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 91/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(9) Der Abschnitt 5 des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, der Titel des Abschnittes 5 sowie §§ 14 bis 16 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 90/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 7/2024, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 28/2025, treten am 1. Jänner 2025 in Kraft.
§ 16 § 16
§ 16 Übergangsbestimmungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflegepersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, haben, von Amts wegen mittels Bescheid Pflegekindergeld gemäß dieser Verordnung zuzuerkennen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. In diesen Bescheiden ist das ab Inkrafttreten dieser Verordnung zustehende Pflegekindergeld festzusetzen.
(2) Aus Anlass der Zuerkennung des Pflegekindergeldes gemäß Abs. 1 ist eine Reduzierung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegebeitrages bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.
(3) Allen am 1. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages sind für die Zeit bis zum 31. Mai 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, zugrunde zu legen.
(4) Abs. 3 gilt auch für Beschwerdeverfahren.