Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag.Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch König Ermacora Klotz&Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 182.116,95 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 182.116,95) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.4.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.209,12 (darin EUR 701,52 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Berufungsgegenständlich ist eine Regressforderung der Klägerin als Versicherer einer Gemeinde. Die Gemeinde hatte nach dem Ergebnis eines Vorprozesses dem Käufer einer Liegenschaft EUR 182.116,95 an Vertrauensschaden aus dem Titel der Amtshaftung zu zahlen, da die Umwidmung von Freiland in Gewerbe- und Industriegebiet – trotz vorbestehender Mülldeponie – ohne Grundlagenforschung vorgenommen worden war.
Im Berufungsverfahren ist vom folgenden, nicht immer wörtlich wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO). Insoweit aus einzelnen Urkunden Ergänzungen durch das Berufungsgericht vorgenommen wurden (vgl RS0121557), wird darauf in Klammer hingewiesen.
Mit Kaufvertrag vom 4.11.2002 kaufte der Käufer vom Beklagten (im Folgenden auch: Verkäufer) ein Grundstück im Ausmaß von 13.846 m². Der Kaufpreis betrug EUR 1,207.473,67. Dieses Grundstück war ursprünglich als Freiland ausgewiesen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 3.5.2001 war beschlossen worden, das Grundstück über Antrag des Beklagten in Gewerbe- und Industriegebiet umzuwidmen (ergänzt aus Beilagen D, 2 und 4).
Im Kaufvertrag vom 4.11.2002 findet sich unter Punkt IV. folgende Bestimmung:
„Festgestellt wird, dass der Verkäufer seinerzeit Teilflächen des vertragsgegenständlichen Grundstückes an die Gemeinde [...] vermietet hatte und diese als Deponie verwendet wurden. Es wird hiermit vereinbart, dass das daraus resultierende Risiko zur Gänze beim Verkäufer verbleiben soll.
Sollte dem Käufer sohin künftighin seitens der zuständigen Behörden oder von Nachbarn die Verpflichtung auferlegt werden, aus dieser Deponie oder aus sonstigen Deponien allenfalls resultierende Altlasten zu entsorgen, so ist der Verkäufer verpflichtet, insoweit den Käufer vollkommen schad- und klaglos zu halten und ihm alle daraus resultierenden Kosten zu ersetzen.“
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 7.12.2007 ergänzten der Käufer und der Beklagte Punkt IV. des Kaufvertrags wie folgt:
„Nachträglich nun kam zum Vorschein, dass das gegenständliche Grundstück offenbar nicht (wie ursprünglich besprochen) nur von der Gemeinde [...] in geringfügigem Umfang als Deponie verwendet wurde, sondern zusätzlich auch von dritten privaten Personen als Mülllagerplatz verwendet wurde und zudem auch von [einer holzverarbeitenden Firma] Rinden dort abgelagert wurden.
Dies vorangestellt wird vereinbart, dass nunmehr sofort die Entsorgung dieser Altlasten durch eine private Firma in Auftrag gegeben wird … und [der Verkäufer] verpflichtet sich, alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten inklusive aller Erdbewegungsarbeiten und Kosten der Wiederauffüllung und Verfestigung zu tragen bzw. unverzüglich zu ersetzen, auch wenn diese Maßnahmen insoweit nunmehr nicht ‚seitens der zuständigen Behörde oder von Nachbarn‘ auferlegt werden.“
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.12.2007 vereinbarten die Vertragsteile weiters:
„1. [Der Verkäufer] erklärt sich ausdrücklich vollinhaltlich mit all jenen Sanierungsmaßnahmen, welche [vom Käufer] bislang vorort gesetzt wurden (inkludierend den Umfang des Aushubes, die Art und Weise der Deponie und auch die vorgenommene Aufschüttung) einverstanden. [Der Verkäufer] erklärt seine Bereitschaft und verpflichtet sich, künftighin gemeinsam mit [dem Käufer] alle diese Sanierungsmaßnahmen gemeinsam zu überwachen und einvernehmlich wird daher festgehalten, dass die Beiziehung eines separaten Sachverständigen (der allenfalls jede einzelne Maßnahme genau dokumentiert) als entbehrlich erachtet wird.
2. Es wird vereinbart, dass alle mit dieser Sanierung entstehenden Kosten von den beauftragten Firmen dem [Käufer] oder der GmbH [des Käufers] in Rechnung gestellt werden und [der Verkäufer] verpflichtet sich, die dem [Käufer] dabei entstehenden Kosten vollinhaltlich zu ersetzen, wobei einvernehmlich festgehalten wird, dass für diese Abwicklung die steuerlich günstigste Maßnahme gewählt werden wird.“
Zu C* des LG Innsbruck begehrte der Käufer vom Beklagten die Kosten der Sanierung des Grundstücks in Höhe von EUR 1,011.293,81 s.A. gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Risiko der ehemaligen Deponie (ergänzt aus Beilage 10). Das Klagebegehren wurde im Laufe des Verfahrens auf EUR 922.729,12 s.A. eingeschränkt. Die Gemeinde war Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten (ergänzt aus Beilage 1).
Dieser Prozess wurde mit (vorerst bedingtem) Vergleich vom 19.10.2010 beendet. Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Käufer an Schadenersatz EUR 425.633,84 zu zahlen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass mit der Erfüllung dieses Vergleiches sämtliche wechselseitigen Forderungen verglichen seien. Der Vergleich wurde mit Ablauf des 17.12.2010 rechtswirksam und vollstreckbar (ergänzt aus Beilage 1).
Zu D* des LG Innsbruck klagte der Käufer sodann die Gemeinde aus dem Titel der Amtshaftung wegen (restlich) EUR 250.015,27 s.A. an Vertrauensschaden. Mit Urteil vom 2.3.2021 gab das Landesgericht Innsbruck diesem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Zusammengefasst stellte es fest wie folgt:
Ab Anfang der 1960er Jahre wurden auf dem Grundstück häusliche Abfälle und Sperrmüll gelagert. Anfang der 70er Jahre befand sich das Grundstück im Eigentum des Rechtsvorgängers des (nunmehrigen) Beklagten. Damals wurde dort ein Müllplatz betrieben. Es war bereits zu Belästigungen der Umgebung durch die Mülldeponie infolge von Geruch gekommen. Mit Schreiben vom 30.11.1973 teilte die Bezirkshauptmannschaft der Gemeinde mit, dass der Deponie in dieser Form nicht zugestimmt werden könne.
Auch Anfang der 1980er Jahre kam es im räumlichen Nahebereich zum gegenständlichen Grundstück noch zu nicht erlaubten Müll- und Schuttablagerungen. Der Bürgermeister einer Nachbargemeinde ersuchte die Gemeinde mit Schreiben vom 6.7.1981 dafür Sorge zu tragen, dass diese Müll- und Schuttablagerung nicht mehr stattfinde. Darauf antwortete der damalige Bürgermeister mit Schreiben vom 6.8.1981, dass die zuständigen Grundbesitzer darauf ein erhöhtes Augenmerk legen würden.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 4.11.2002 war die Umwidmung noch nicht rechtskräftig, weil die Genehmigung der Landesregierung noch ausstand. Die Vertragsparteien vereinbarten für den Fall, dass das Grundstück am 31.12.2003 noch nicht rechtskräftig umgewidmet sein sollte, ein Rücktrittsrecht des Käufers im Kaufvertrag. Wenn das Grundstück nicht ungewidmet worden wäre, hätte der Käufer es nicht gekauft bzw wäre er vom Kaufvertrag zurückgetreten. Unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags stellte sich die Liegenschaft als begrünte Wiese dar, die landwirtschaftlich genutzt wurde. Es war für jedermann ersichtlich, dass auf der Liegenschaft Aushubmaterial deponiert war. Dieses oberirdisch deponierte Aushubmaterial hatte auch der Käufer gesehen, bevor er den Kaufvertrag unterschrieb. Auch wusste er, dass zumindest Teilflächen des Grundstücks als Mülldeponie genutzt worden waren. Dennoch fragte er nicht näher nach. Er zog in Betracht, dass Entsorgungskosten anfallen könnten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landesgericht aus, dass der Verfassungsgerichtshof die Umwidmung mittlerweile als gesetzwidrig erkannt habe, weil die Gemeinde keine Grundlagenforschung durchgeführt habe (über Antrag des Landesgerichts Innsbruck zu V 163/2015-14 vom 13.10 2016 – siehe Beilage 9).
Gemäß den Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs (zu 1 Ob 222/17d = ON 88 im Verfahren D*) habe die Gemeinde für jene Nachteile des Käufers zu haften, die bei unterbliebener Umwidmung nicht entstanden wären. In diesem Fall hätte der Käufer die Liegenschaft nicht gekauft bzw von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Indem er im Vertrauen auf die Baulandwidmung den Kaufvertrag erfüllt und das Eigentum an der Liegenschaft erworben habe, habe sich sein Vermögen insoweit verändert, als er einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises verloren, dagegen aber die Liegenschaft - in ihrem zur Bebauung aber nur eingeschränkt geeignetem Zustand - gewonnen habe. Der Vertrauensschaden des Käufers durch die rechtswidrige Widmung als Bauland liege in der Differenz zwischen bezahltem Kaufpreis und Verkehrswert der erworbenen Liegenschaft in unsaniertem Zustand und sei von der Beklagten insoweit zu ersetzen, als er nicht bereits durch die vom Verkäufer geleistete Zahlung abgedeckt sei (teilweise ergänzt aus Beilage 2).
Der Schadenersatzanspruch des Käufers sei durch das von ihm zugestandene Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel zu kürzen. Damit ergebe sich unter Zugrundelegung des Vorbringen des Käufers und der von ihm im Verfahren geltend gemachten Beträge folgende Schadensberechnung (teilweise ergänzt aus Beilage 2):
Kaufpreis Liegenschaft EUR 1,207.473,67
- Verkehrswert in unsaniertem Zustand laut Privat-GA - EUR 194.000,--
= Vertrauensschaden des Käufers EUR 1,013.473,67
davon 2/3 EUR 675.649,11
abzüglich Vergleichsbetrag aus C* - EUR 425.633,84
EUR 250.015,27
Mit Urteil vom 16.8.2021 zu 4 R 85/21p billigte das Oberlandesgericht Innsbruck die Feststellungen des Landesgerichts und dessen Rechtsausführungen. Aufgrund Rechtskraft einer Teilabweisung im vorangegangenen Rechtsgang von EUR 91.058,48 nahm es jedoch eine Abänderung vor und sprach dem Käufer lediglich EUR 182.116,95 s.A. zu. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig, die außerordentliche Revision der Gemeinde wurde zurückgewiesen (ergänzt aus Beilage 11 = 1 Ob 181/21f).
Zu E* des Landesgericht Innsbruck erhob der Verkäufer gegen die Gemeinde eine Klage über EUR 390.220,92 s.A. und brachte vor, er habe im Vertrauen darauf, einen kaum belasteten Boden zu veräußern, den Klauseln zugestimmt, wonach das aus der Deponie resultierende Risiko zur Gänze bei ihm verbleiben solle. Die Gemeinde habe es unterlassen, rechtzeitig selbst für eine sach- und fachgerechte Sanierung der ehemaligen Deponie zu sorgen. Stattdessen habe sie eine Umwidmung in Bauland genehmigt und dadurch den Verkäufer zur Annahme verleitet, das Grundstück bedenkenlos verkaufen zu können.
Die Gemeinde wandte dagegen ein, sie habe weder eine Deponie auf dem Grundstück betrieben, noch seien die Ablagerungen eindeutig der Gemeinde zuordenbar. Der Kläger habe grob sorgfaltswidrig in eigenen Angelegenheiten gehandelt. Es wäre ihm zumutbar gewesen, Erkundigungen, auch bei den zuständigen Behörden, einzuholen.
Mit Urteil vom 7.7.2016 wies das Landesgericht Innsbruck das Klagebegehren ab. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.12.2015, 4 R 138/16z, keine Folge gegeben. Das Oberlandesgericht hielt zusammengefasst sinngemäß fest, dass dem Verkäufer aus dem Titel der Amtshaftung kein Betrag zustehe, da er sich den durch die Umwidmung entstandenen Vorteil anrechnen lassen müsse. Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch stehe dem Verkäufer nicht zu, da die Gemeinde nach den abfallrechtlichen Vorschriften die Deponie nicht sanieren habe müssen, wenn die Liegenschaft weiterhin als Freiland genutzt worden wäre. Die Entsorgung und Sanierung sei nur dadurch notwendig geworden, dass der Käufer das Grundstück bebaut habe. Dem Verkäufer stehe damit gegenüber der Gemeinde auch kein Ausgleichsanspruch nach § 896 ABGB zu.
Mit ihrer am 14.8.2024 bei Gericht eingelangten Klage begehrt die Klägerinvom Beklagten die Zahlung von EUR 182.116,95 s.A. Sie brachte dazu vor, dass sie diesen Betrag in Erfüllung des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16.8.2021 zu 4 R 85/21p als Versicherer der Gemeinde an den Käufer geleistet habe. Der Anspruch sei gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen.
Der Beklagte sei zum Ersatz dieses Betrags verpflichtet, da er sich gegenüber dem Käufer vertraglich verpflichtet habe, diesen wegen einer allfälligen Sanierung des Grundstücks schad- und klaglos zu halten.
Durch die Umwidmung habe das Grundstück eine Wertsteigerung von knapp EUR 1,5 Mio erfahren. Der Beklagte habe an den Käufer nur EUR 425.633,84 an Schadenersatz geleistet. Der durch die Umwidmung dem Beklagten entstandene Vorteil sei so in Ansatz zu bringen, dass die Gemeinde im Ergebnis keinen Schaden zu tragen habe.
Die Gemeinde habe im Zeitpunkt der Umwidmung keine Kenntnis von den Altlasten gehabt. Eine Verpflichtung zur Sanierung habe nicht bestanden. Das Grundstück hätte weiterhin als Freiland genutzt werden können.
Vor Abschluss des Kaufvertrags habe der Beklagte gewusst, dass das Grundstück als Deponie verwendet worden sei. Nicht richtig sei, dass der Beklagte von weitaus geringeren Belastungen ausgegangen sei, da dieser bereits in einer Vereinbarung vom 8.8.2000 zugesagt habe, den Käufer wegen einer allfälligen Kontamination schad- und klaglos zu halten. Der Beklagte habe im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Er habe vom Umfang der Ablagerungen Kenntnis gehabt. Er habe diesen Umstand der Gemeinde im Rahmen des Umwidmungsverfahrens vorsätzlich verschwiegen. Jedenfalls hätte er sich über allfällige Ablagerungen selbst Kenntnis verschaffen müssen. Ihn treffe das alleinige bzw überwiegende Verschulden am entstandenen Schaden. Der Gemeinde könne nur ein Organisationsverschulden bei der Erhebung des Sachverhalts (keine Grundlagenforschung) vorgeworfen werden, das in den Hintergrund trete.
Die Gemeinde und der Beklagte seien Solidarschuldner. Der Schaden lasse sich den Streitteilen nicht zuordnen. Die Gemeinde habe durch die dargestellte Leistung mehr als den auf sie entfallenden Anteil bezahlt.
Der Beklagte und die Gemeinde hätten unabhängig voneinander eine Bedingung für den Eintritt des Schadens gesetzt. Deshalb sei der Schaden proportional aufzuteilen.
Der Beklagte und der Käufer hätten die der Höhe nach unbekannten Entsorgungskosten in Kauf genommen, um diese sodann zumindest teilweise auf die Gemeinde zu überwälzen. Der Schutzzweck des Raumordnungsrechts gehe nicht so weit, einem Kaufinteressenten die Bodenprüfung abzunehmen.
Der Generalvergleich im Verfahren C* vom 19.10.2010 habe keine Auswirkung auf den Rückersatz zwischen dem Beklagten und der Gemeinde. Der Vergleich sei ein Vertrag zu Lasten Dritter. Die Gemeinde habe dem Vergleich nicht zugestimmt.
Durch die Zahlung des Vertrauensschadens von EUR 182.116,95 an den Käufer habe die Gemeinde eine vertragliche Pflicht des Beklagten übernommen. Die Haftung der Gemeinde nach dem Amtshaftungsgesetz sei subsidiär. Die vertragliche Haftung des Beklagten gehe vor. Es liege eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor.
Durch die Umwidmung habe der Beklagte einen Wertzuwachs erfahren. Durch diesen Wertzuwachs habe sich der Beklagte von seiner Verantwortung für die Altablagerungen befreit. Der Schaden der Gemeinde sei mit dem Vorteil des Beklagten durch die Umwidmung kausal verknüpft.
Der Anspruch sei nicht verjährt und werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt.
Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ein. Die Anspruchsgrundlage sei nicht erkennbar. Aufgrund der Vorverfahren habe die Gemeinde bereits im Jahr 2012 Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt, sodass bereits im Jahr 2015 Verjährung eingetreten sei.
Bei den Haftungsübernahmen gegenüber dem Käufer sei der Beklagte von einer weitaus geringeren Belastung des Grundstücks und einem Schaden von maximal EUR 50.000,-- ausgegangen. Hätte er das gesamte Ausmaß der Kontamination gekannt, hätte er die Haftungserklärungen nicht unterschrieben bzw den Kaufvertrag rückgängig gemacht. Zum Zeitpunkt der zweiten Vereinbarung vom 20.12.2007 habe sich der Beklagte in einer Drucksituation befunden, da ihm vom Rechtsvertreter des Käufers eine immense Schadenersatzforderung wegen Bauzeitverzögerungen angedroht worden sei. Mit Vergleich vom 19.10.2010 habe der Beklagte bereits EUR 425.633,84 an Sanierungskosten an den Käufer bezahlt. Damit seien alle wechselseitigen Forderungen verglichen und erledigt worden. Der Beklagte sei zu keinen weiteren Zahlungen mehr an den Käufer verpflichtet gewesen. Durch die Zahlung von EUR 182.116,95 an den Käufer im Jahr 2021 habe die Gemeinde daher keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten mehr erfüllen können, ein Verwendungsanspruch stehe nicht zu.
Nur weil beim Beklagten durch die Umwidmung eine Wertsteigerung des Grundstücks eingetreten sei, liege keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf Schadenersatz berufen. Die Gemeinde habe gewusst, dass das Grundstück als Deponie verwendet worden sei. Bereits mit Schreiben vom 30.11.1973 sei die Gemeinde von der Bezirkshauptmannschaft auf die Unzulässigkeit der Deponie hingewiesen worden. Die Gemeinde müsse sich das Wissen ihrer Leute zurechnen lassen. Der Beklagte habe die Gemeinde nicht auf die Deponie hinweisen müssen. Mit Erkenntnis vom 13.10.2016 zu V 163/2015-14 habe der VfGH festgestellt, dass die Umwidmung im Jahr 2001 gesetzwidrig gewesen sei, weil keinerlei Grundlagenforschung durchgeführt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt ab.
In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass Grundlage eines Forderungsübergangs nach § 67 Abs 1 VersVG sei, dass der Gemeinde ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe. Ein solcher stehe nicht zu, da der vom Käufer zu D* geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gegenüber der Gemeinde nichts mit den vertraglichen Ansprüchen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zu tun habe. Die Gemeinde sei in diese Vertragsbeziehung nicht involviert gewesen. Ob und inwiefern eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten stattgefunden habe, spiele daher keine Rolle. Dass der Beklagte die Gemeinde geradezu vorsätzlich nicht auf die Deponie hingewiesen habe, sei nicht nachvollziehbar. Dem stünden die Erkenntnisse aus dem Verfahren D* entgegen, wonach die Gemeinde jegliche Grundlagenforschung unterlassen habe, obwohl deutliche Hinweise auf eine Deponie vorhanden gewesen seien. Auch auf einen deliktischen Ersatzanspruch gegenüber dem Beklagten könne sich die Klägerin nicht berufen. Ein absolut geschütztes Recht der Gemeinde sei nicht verletzt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerinmacht mit ihrer Rechtsrüge geltend, dass eine Gesamtschuld der Gemeinde und des Beklagten vorgelegen habe. Die Gemeinde hafte aus Delikt, der Beklagte aus Vertrag, allenfalls auch aus Delikt. Beide seien Solidarschuldner. Die Klägerin könne daher beim Beklagten Regress nehmen. Nach § 896 ABGB werde die Schuld im Innenverhältnis im Zweifel nach Köpfen geteilt. Diese Regelung greife hier nicht. Der Vergleich zu C* sei ein Vertrag zu Lasten der Gemeinde gewesen. Die Anteile am Schaden ließen sich den Streitteilen nicht zuordnen. Die Gemeinde habe durch die dargestellte Leistung mehr als den auf sie entfallenden Anteil bezahlt. Der Schaden sei zwischen den Streitteilen durch Einzel- und Gesamtabwägung proportional aufzuteilen. Da der Beklagte die Gemeinde vorsätzlich nicht über seine Vermutung zu den Altablagerungen aufgeklärt habe, trete das Verschulden der Gemeinde in den Hintergrund. Der Schaden sei vom Beklagten in voller Höhe zu tragen. Auch habe das Erstgericht den Vorteilsausgleich übersehen. Selbst wenn der Beklagte den eingeklagten Betrag zu zahlen hätte, hätte er aus der Umwidmung immer noch einen Gewinn. Der Beklagte habe das Entsorgungsrisiko durch vertragliche Vereinbarung mit dem Käufer vollends übernommen. Die Gemeinde habe daher eine vertragliche Pflicht des Beklagten erfüllt. Auch deshalb stehe ihr der geltend gemachte Rückersatz zu. Im Ergebnis liege eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor. Die Vertragshaftung des Beklagten gehe der gesetzlichen Haftung der Gemeinde vor.
Der Beklagte hält in seiner Berufungsbeantwortung den Einwand der Verjährung und der Unschlüssigkeit aufrecht.
Dazu ist zu erwägen:
1. Zur Aktivlegitimation der Klägerin
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Versicherer der Gemeinde war bereits in erster Instanz unstrittig. Der in § 67 VersVG verwendete Ausdruck „Schadenersatzansprüche“ ist nach ständiger Rechtsprechung im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche und Ähnliches (RS0080594; Burtscher/Ertl in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG 7. Lfg [2021] § 67 Rz 12). Es besteht kein Zweifel, dass ein allfälliger Anspruch der Gemeinde gegen den Beklagten auf die Klägerin nach § 67 VersVG übergegangen ist.
2. Zum Einwand der Verjährung
2.1 Bei der Klagsforderung handelt es sich um einen Regressanspruch. Ein Regressanspruch entsteht noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den geschädigten Dritten. Auch dann, wenn der Rechtsgrund des Rückgriffsanspruchs Schadenersatz ist, kommt nicht die Verjährungsregel des § 1489 ABGB zur Anwendung, vielmehr läuft die Verjährungsfrist erst mit der Schadenersatzzahlung, frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht (vgl. RS0028394).
2.2 Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klage unterbrochen, wobei das Einlangen der Klage bei Gericht ausschlaggebend ist ( Dehn in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7 § 1497 Rz 9 mwN).
2.3 Die Regressforderung stammt aus dem Verfahren D*. Die Zahlungspflicht der Gemeinde stand frühestens mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16.8.2021 zu 4 R 85/21p unverrückbar fest. Die gegenständliche Klage langte bei Gericht am 14.8.2024 ein, sohin innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Verjährung ist nicht eingetreten.
3. Bereicherungsrechtliche Betrachtungsweise
3.1 Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat nach § 1042 ABGB das Recht, den Ersatz zu fordern. Nach herrschender Auffassung genügt jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, also auch eine vertraglich begründete ( Koziol/Spitzer in Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7 § 1042 Rz 2 mwN).
3.2 Auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Richtig ist zwar, dass der Beklagte gegenüber dem Käufer vertraglich zugesagt hatte, diesen hinsichtlich der Sanierungskosten der Deponie schad- und klaglos zu halten. Bei dieser Zusage handelt es sich um das Erfüllungsinteresse des Käufers, der ein Baugrundstück erworben hatte, das Grundstück bebauen wollte und daher die Sanierung vornehmen musste.
3.3 Die gegenständliche Regressforderung stammt aus dem Verfahren D* des Käufers gegen die Gemeinde. Dort war aber nicht das Erfüllungsinteresse, sondern der Vertrauensschaden verfahrensgegenständlich (vgl OLG Innsbruck zu 4 R 85/21p = Beilage ./A unter Hinweis auf 1 Ob 222/17d). Der Vertrauensschade entstand dadurch, dass die Gemeinde (rechtswidrig) das Grundstück umgewidmet hatte, obwohl dieses nicht bebaubar war. Das Vorbringen des Käufers ging dahin, dass er den Vertrauensschaden nicht erlitten hätte, wenn die Umwidmung nicht erfolgt wäre. Dabei handelt es sich gerade nicht um das Erfüllungsinteresse, das der Beklagte dem Käufer vertraglich zugesagt hatte. Indem die Gemeinde dem Käufer (teilweise) den Vertrauensschaden ersetzte, hat diese sohin gerade keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten erfüllt. Einen Verwendungsanspruch kann sie daher nicht geltend machen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass die vertragliche Verpflichtung des Beklagten ihrer Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz vorgehe, da es sich bei den Ersatzansprüchen um eine andere Art von Schadenersatz handelt. Damit konnte aber auch der zu C* geschlossene Vergleich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über EUR 425.633,84 kein Vertrag zu Lasten der Gemeinde sein. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch nicht feststeht, wie der Vergleichsbetrag zustande kam, ob zB eine Mitverantwortung des Käufers, Willensmängel bei den diesbezüglichen Vereinbarungen oder Kausalitätserwägungen eine Rolle spielten, die sachlich gerechtfertigt waren und nicht von vorneherein einen Vertrag zu Lasten der Gemeinde darstellten.
3.4 Der Klägerin ist allerdings einzuräumen, dass sich der Vertrauensschaden des Käufers wirtschaftlich betrachtet als Kehrseite des Erfüllungsinteresses darstellt. Zu einer allfälligen Schadensteilung aus dieser Sicht ist auf die Überlegungen zur Solidarhaftung unter Punkt 4 zu verweisen.
3.5 Auch auf den Vorteilsausgleich kann sich die Klägerin nicht erfolgreich stützen. Richtig ist, dass beim Beklagten durch die Umwidmung ein erheblicher Wertzuwachs am damals in seinem Eigentum stehenden Grundstück eingetreten war. Von diesem Wertzuwachs konnte der Beklagte EUR 546.257,06 lukrieren (Kaufpreis EUR 1,207.473,67 minus Zahlung an den Verkäufer laut Vergleich EUR 425.633,84 minus Wert des Grundstücks vor der Umwidmung laut Beilage G, Seite 20, EUR 235.582,77). Ein derartiger „Gewinn“ liegt allerdings in der Rechtsnatur des Raumordnungsrechts. Mit der Umwidmung von Freiflächen in Bauflächen (hier in Gewerbe- und Industriegebiet), geht immer eine erhebliche Wertsteigerung einher, die ausschließlich dem Eigentümer und nicht der umwidmenden Gemeinde zukommt. Ohne weitergehende Anspruchsgrundlage kann die Gemeinde den „Gewinn“ des Beklagten daher nicht abschöpfen. Eine solche ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargetan.
4. Überlegungen zu einer allfälligen Solidarverpflichtung
4.1 Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen über die Gesamtschuld/Solidarverpflichtung nur eine gemeinschaftliche Schuld, nicht aber deren Entstehung aus demselben Rechtsgrund voraussetzen (vgl RS0017315). Die in § 891 ABGB vorgesehenen Folgen greifen auch bei nicht auf Vertrag beruhenden, etwa zufällig entstandenen und auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhenden „unechten“ Gesamtschulden ( P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB 7§ 891 Rz 2; vgl RS0005730).
4.2 Ausgehend davon ist eine Solidarverpflichtung der Gemeinde aus dem Titel der Amtshaftung und des Beklagten aus Vertrag gegenüber dem Käufer nicht ausgeschlossen. Aus § 896 ABGB, wonach ein Mitschuldner, der die ganze Schuld aus dem seinigen abgetragen hat, Regress fordern kann, ist für die Klägerin aber nichts gewonnen. Wie diese selbst einräumt, sieht § 896 ABGB, wenn kein besonderes Verhältnis unter den Mitschuldnern besteht, eine Teilung zu gleichen Teilen vor. Der Käufer hat im Zusammenhang mit der Deponie insgesamt EUR 607.750,79 erhalten und zwar EUR 182.116,95 von der Gemeinde und EUR 425.633,84 vom Beklagten. Geht man von einer Gesamtschuld der Gemeinde und des Beklagten aus, zeigt sich, dass damit der Beklagte bereits mehr als die Hälfte geleistet hat und die Klägerin keinen Rückersatz begehren kann.
4.3 Auch die von der Klägerin aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen angestrebte proportionale Aufteilung zu Lasten des Beklagten geht ins Leere. Dass der Beklagte die Gemeinde vorsätzlich nicht über die Altablagerungen informiert und deshalb den Schaden in voller Höhe zu tragen habe, ist nicht stichhältig.
Im Verhältnis zwischen Käufer und Gemeinde hat der Oberste Gerichtshof diesen Überlegungen bereits eine Absage erteilt. Dass der Käufer die Gemeinde informieren hätte müssen und ihn deshalb das überwiegende Verschulden treffe, sei nicht recht verständlich. Die Liegenschaft sei nämlich Anfang der 1960er Jahre auch von der Gemeinde als Müllplatz verwendet worden, die Gemeinde habe die Liegenschaft im Jahr 1976 für einen „Aasplatz“ gepachtet, in den Erhebungen des Kulturbauamts aus den 1980er Jahren sei die Liegenschaft bereits als ehemalige Hausmülldeponie ausgewiesen gewesen. Zudem sei feststellungsgemäß für jedermann ersichtlich gewesen, dass auf der Liegenschaft Aushubmaterial deponiert gewesen sei (1 Ob 181/21f Rz 5 = Beilage 11). Der Käufer musste sich im Verfahren D* nur ein Drittel Mitverschulden am entstandenen Vertrauensschaden anrechnen lassen, weil er selbst vor dem Kauf keine weiteren Erhebungen zur Bebaubarkeit des Grundstücks trotz entsprechender Anhaltspunkte eingeholt hatte.
Diese Überlegungen kommen auch dem Beklagten als Verkäufer zugute, da sich die Informationslage der Gemeinde auch ihm gegenüber gleichermaßen darstellte. Von einem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden.
4.4 Nach den Ergebnissen und dem Vorbringen in den Vorverfahren betrug der Schaden des Käufers aufgrund der Entsorgungskosten EUR 922.729,12 (eingeschränkter Klagsbetrag zu C*) oder als Vertrauensschaden EUR 1,013.473,67 (Vorbringen des Käufers im Verfahren D*). Sieht man diese Beträge als Gesamtschuld an, zeigt sich auch hier, dass der von der Gemeinde geleistete Betrag in Höhe von EUR 182.116,95 deutlich hinter den vom Beklagten und vom Käufer getragenen Anteilen zurückbleibt. An dem beim Käufer eingetretenen Schaden trifft die Gemeinde ein erhebliches Verschulden, da diese trotz gegenteiliger Anhaltspunkte keinerlei Grundlagenforschungen zu den vorhandenen Altlasten vorgenommen hatte. Hätte sie diese Grundlagenforschung durchgeführt, wäre die Umwidmung unterblieben und hätte der Käufer vom Kauf Abstand genommen, sodass der Vertrauensschaden nicht eingetreten wäre und die Gemeinde die nunmehr vom Beklagten geforderte Zahlung aus dem Titel der Amtshaftung nicht begleichen hätte müssen.
Bei gesamthafter Betrachtung erscheint eine Schadens- und Verschuldensteilung von je einem Drittel zu Lasten des Beklagten, des Käufers und der Gemeinde als angemessen. Auch im Hinblick auf diese schadenersatzrechtlichen Überlegungen kann sich die Gemeinde nicht dadurch beschwert erachten, dass sie letztlich einen Betrag von EUR 182.116,95 selbst zu tragen hat.
4.5 Der Berufung der Klägerin war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
5. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit
5.1 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.
5.2 Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Zum einen konnte sich das Berufungsgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Zum anderen war eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen.
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