JudikaturOLG Wien

1R68/25i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
05. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Tscherner und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei B*, **, **, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.500 und Widerruf (EUR 21.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 21.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.3.2025, **–20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird abgeändert; es lautet einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkts 1.:

1 . Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.500 zuzüglich 4 % Zinsen und 4 %Zinseszinsen seit 2.9.2024 zu zahlen.

2 . Die beklagte Partei ist schuldig, die Behauptung,

„Jener Polizist, dessen Bild in der Chronik des Facebook-Profils ‚B*‘ unter dem Domainnamen ** ab 24. Februar veröffentlicht wurde, eskalierte bei der Demo in ** am 20.2.2021. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser [ damals abgebildete ] Polizist ist schuldig“ ,

als unwahr zu widerrufen, wobei der Widerruf für die Dauer von einem Monat weltweit abrufbar in der Chronik am Facebook-Profil „B*“ unter der Domainadresse ** zu veröffentlichen ist.

3 . Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 4.776,12 (darin enthalten EUR 664,02 USt und EUR 792 Barauslagen) bestimmte Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.851,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt und EUR 1.500 Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht jedoch EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beklagte teilte am 24.2.2021 auf seinem Facebook-Profil einen Beitrag, der ein Lichtbild des Kläger in Polizeiuniform und folgenden Text beinhaltete: „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt teilte ein Dritter den vom Beklagten veröffentlichten Inhalt innerhalb von **. Zu den Inhalten gaben zwei Personen zu nicht feststellbaren Zeitpunkten ihre Einstellung mittels kleiner Graphiken („Emoticons“) kund, eine Person schrieb am 22.2.2021 einen Kommentar. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lang der Beitrag online abrufbar war. Der Beklagte wurde wegen dieses Sachverhalts vom Landesgericht für Strafsachen Wien (**) rechtskräftig wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB zur Zahlung einer Geldstrafe sowie zur Zahlung von Schadenersatz von EUR 200 und eines medienrechtlichen Entschädigungsbetrags von EUR 300 an den Kläger verurteilt.

Am 25.9.2024 veröffentlichte der Beklagte auf seinem Facebook-Profil den Text „Ich widerrufe: „Jener Polizist dessen Bild in der Chronik des Facebook-Profils B* und dem Domainnamen ** ab 24.2. veröffentlicht wurde, eskalierte bei der Demo in ** am 20.2.2021. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser (damals abgebildete) Polizist ist schuldig.“ Darunter setzte er das Bild einer Hauskatze.

Mit der am 26.8.2024 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von immateriellem Schadenersatz in Höhe von EUR 1.500, wobei ihm insgesamt ein Schadenersatz von EUR 2.000 zustehe, auf den er sich den im Strafverfahren zugesprochenen Ersatzbetrag anrechnen lasse. Der Beklagte hab sich als Teil eines „Shitstorms“ aktiv an der Diffamierung des Klägers beteiligt. Jeder Nutzer der das Facebook-Profil des Beklagten besucht habe, habe die personenbezogenen Daten des Klägers übermittelt bekommen und sie durch „Teilen“ zum Gegenstand seiner eigenen Datenverarbeitung machen können. Dies habe eine negative Auswirkung auf die Wahrnehmung des Klägers in der Öffentlichkeit gehabt. Der Kläger werde unvorteilhaft dargestellt, und der Beitrag beeinträchtige seine schutzwürdigen Sicherheitsinteressen. Der rufschädigende Inhalt der Veröffentlichung beeinträchtige den Kläger im Dienst und im Privatleben massiv. Er habe außerdem eine empfindliche Kränkung erlitten. Das Lichtbild sei mit ehrenbeleidigenden unwahren Äußerungen weltweit verbreitet worden, sodass ihm ein Schadenersatzanspruch und ein Anspruch auf Widerruf zustünden.

Der Beklagte brachte im Wesentlichen vor, mit seinem privaten Facebook-Profil spreche er nur einen sehr geringen, privaten Adressatenkreis an. Eine empfindliche Kränkung des Klägers liege nicht vor, weil die auf dem Foto abgebildete Person einen Mund-Nasen-Schutz getragen habe. Die im Strafverfahren zugesprochene Entschädigung gelte den Schaden des Klägers zudem ausreichend ab. Weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz seien außerdem verjährt.

Das Widerrufsbegehren sei unschlüssig. Dennoch habe der Beklagte den begehrten Widerruf auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Zahlung von EUR 1.500 zuzüglich 4 % Zinsen und 4 % Zinseszinsen seit 2.9.2024 statt und wies das Mehrbegehren ab, der Beklagte sei schuldig, die Tatsachenbehauptung als unwahr zu widerrufen, „Jener Polizist, dessen Bild in der Chronik des Facebook-Profils B* unter dem Domainnamen ** ab 24.2. veröffentlicht wurde, eskalierte bei der Demo in ** am 20.2.2021. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser (damals abgebildete) Polizist ist schuldig.“, wobei der Widerruf zu veröffentlichen sei für die Dauer von einem Monat weltweit abrufbar in der Chronik am Facebook-Profil „B*“ unter der Domainadresse **. Es verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz nach § 43 Abs 2 erster Fall ZPO.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 5 und 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass durch die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten für die Zivilgerichte bindend feststehe, dass der Beklagte den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB erfüllt habe. Mit dem Teilen von Bild und Text sei nicht nur die üble Nachrede verbreitet worden, sondern auch der Aufruf zur Weiterverbreitung. Der Beklagte habe schuldhaft als Poster eines Shitstorms ein konkret gefährliches und daher mit dem Kausalitätsverdacht belastetes (vgl 6 Ob 210/23k) Fehlverhalten gesetzt, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthalten habe, sodass das Unaufklärbarkeitsrisiko vom Beklagten und nicht vom geschädigten Kläger zu tragen sei. Es sei aufgrund des Ergebnisses eines Parallelverfahrens auch davon auszugehen, dass der Kläger als Gesamtausgleich (von anderen Schädigern) nicht einmal EUR 5.000 erhalten habe. Unter Berücksichtigung des Betrages, zu dessen Zahlung der Beklagte im Strafverfahren verurteilt worden sei, erhalte der Kläger bei Klagsstattgabe einen Betrag von nicht einmal EUR 7.000. Nach Überzeugung des Erstgerichts übersteige der dem Kläger erwachsene immaterielle Gesamtschaden angesichts der Schwere der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, der Massivität des vielfachen „Angriffs“ in Form der öffentlichen Anprangerung und der dadurch in Form eines Shitstorms herbeigeführten und einhergehenden Belastung diesen Betrag, sodass der gesamte begehrte Schadenersatzbetrag von EUR 1.500 zuzusprechen sei, obwohl der Kläger den Gesamtschaden, der ihm aufgrund des Shitstorms entstanden sei, nicht festgelegt habe. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren habe die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinn des § 1497 ABGB wie eine Klage. Diese verjährungshemmende Wirkung habe im konkreten Fall fortbestanden, weil der Kläger die Klage etwa zwei Monate nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung und damit innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens erhoben habe; das Zahlungsbegehren sei daher nicht verjährt.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz habe der Beklagte dem – berechtigten – Widerrufsbegehren entsprochen gehabt, sodass die Klage insofern abzuweisen gewesen sei.

Gegen die Abweisung des Widerrufsbegehrens richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das Urteil abzuändern, indem dem gesamten Klagebegehren Folge gegeben werde.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt .

1. Der Kläger wurde aufgrund des hier inkriminierten Vorgangs, des Teilens eines Facebook-Beitrags, der das Bild des Klägers mit einem herabsetzenden Text beinhaltet, wegen des Vergehens der üblen Nachreden nach § 111 Abs 1 und 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Damit steht für die Zivilgerichte bindend fest, dass der Beklagte auch den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB, eine ehrenbeleidigende Rufschädigung, das heißt eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung mit ehrenbeleidigendem Inhalt, verwirklicht hat (RS0043494; 6 Ob 21/13a [1.3.]; 6 Ob 99/03g). Im Fall der Kreditschädigung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB kann der Geschädigte als (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch auch den Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangen (vgl RS0107663).

2.Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger ein schlüssiges Widerrufsbegehren gestellt hat. Im Rahmen der Tagsatzung vom 16.1.2025 (ON 15, S 2) brachte er vor, sein Lichtbild sei mit ehrenbeleidigenden unwahren Äußerungen weltweit verbreitet worden; aus diesem Grund sei der Beklagte verpflichtet, den Ruf des Klägers in Form des Widerrufsbegehrens wiederherzustellen. Der Hinweis auf eine ehrenbeleidigende unwahre Äußerung bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger sein Widerrufsbegehren auf § 1330 Abs 2 ABGB stützt; nur eine Tatsachenbehauptung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB kann auch unwahr sein und ist auch einem Widerruf zugänglich (vgl RS0085170).

3.Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bilds über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilung als unwahr zu widerrufen (RS0107663). Der Anspruch auf Widerruf setzt außerdem ein Fortwirken der Beeinträchtigung voraus (RS0031912). Um den Zweck der Beseitigung der bei Dritten über den Verletzten entstandenen abträglichen Meinung zu erfüllen, muss der Widerruf gegenüber dem Personenkreis, dem gegenüber die schädigende Äußerung abgegeben wurde, in gleich wirksamer Form (Äquivalenzgrundsatz) erfolgen (RS0004655; vgl auch Kissich in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.06§ 1330 ABGB Rz 103 mwN).

Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung (wegen einer Vorsatztat) und der Verbreitung des inkriminierten Beitrags über ein weltweit verfügbares soziales Medium sind die Voraussetzung für das Widerrufsbegehren in der begehrten Form erfüllt.

4.Ein Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter von sich aus eine materiellrechtlich ausreichende Widerrufserklärung abgegeben und damit im Sinn des § 1330 ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat (vgl 6 Ob 100/17z). Es ist daher zu prüfen, ob die Erklärung des Beklagten vom 25.9.2024 die Merkmale eines Widerrufs im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt:

4.1Was unter Widerruf zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht gesagt. Nach dem Sprachgebrauch bedeutet Widerruf nichts anders, als die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr (RS0031908). Der Widerruf hat in zweifelsfreier, unbedingter Form zu erfolgen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (RS0004655 [T6]; 6 Ob 211/97s). Es muss unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht werden, dass die beanstandete Äußerung unwahr ist (RS0031908; RS0107663; 3 Ob 218/21m [11]); die in der Klage beanstandeten kreditschädigenden Mitteilungen sind ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen (vgl RS0004655 [T1]). Der Widerruf darf außerdem nicht dadurch entwertet werden, dass ihn der Verletzer durch Zusätze wie etwa eine Glosse oder eine Randbemerkung relativiert oder sonst entkräftet, oder ihn einschränkt und ihm dadurch den Widerrufscharakter nimmt (vgl 3 Ob 218/21m [12]; RS0107892).

4.2 Der Kläger zeigt zu Recht auf, dass der Beklagte mit seinem freiwilligen „Widerruf“ nicht zweifelsfrei und unbedingt zum Ausdruck brachte, dass er die kreditschädigende Darstellung des Klägers als unwahr zurücknimmt. Mit dem bloßen Widerruf ohne ausdrückliche Bezeichnung des Inhalts des widerrufenen Beitrags als unwahr hat der Beklagte nicht ausreichend klargestellt, dass es deshalb zum Widerruf kommt, weil der Inhalt des Beitrags als unwahr einzustufen ist. Die hier fehlende Unbedingtheit und Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung hat der Beklagte noch dadurch verstärkt, dass er den „Widerruf“ - selbst in unauffälliger, kleiner Schrift gehalten - mit einem überdimensionalen Katzenfoto versehen hat. Dieses leitet den Leser inhaltlich vom Thema des Widerrufs ab, sodass jene Personen, die den inkriminierten Beitrag über die Seite des Beklagten konsumiert haben, den Widerruf nicht unbedingt wahrnehmen werden, wenn sie nicht zufällig auch an Katzenfotos interessiert sind.

4.3 Mit seiner freiwilligen Veröffentlichung vom 25.9.2024 hat der Beklagte daher seine Widerrufsverpflichtung nicht erfüllt, sodass auch dem darauf gerichteten Klagebegehren stattzugeben war.

5.Entgegen der in der Berufungsbeantwortung aufgestellten Behauptung hat der Kläger auch nicht zugestanden, dass die außergerichtliche Veröffentlichung durch den Beklagten ausreichend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB gewesen wäre: Abgesehen davon, dass sich die §§ 266, 267 ZPO auf das Zugestehen von Tatsachen beziehen und die Frage, ob die – unstrittig – erfolgte Veröffentlichung des „Widerrufs“ den gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine Rechtsfrage ist, hat der Kläger die Behauptung des Beklagten, mit der Veröffentlichung vom 25.9.2024 sei bereits ein Widerruf erfolgt, in der Tagsatzung vom 16.1.2025 bestritten und das Widerrufsbegehren aufrecht erhalten.

Mit dem Einwand, der Kläger hätte vorzubringen gehabt, dass der Widerruf vom 25.9.2024 nicht wirksam oder nicht in der gehörigen Form erfolgt sei, ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass den Täter die Behauptungs- und Beweislast für den Wegfall des Interesses an der Beseitigung der abträglichen Meinung, etwa wegen der bereits erfolgten Abgabe einer materiell rechtlich ausreichenden Widerrufserklärung, trifft (RS0109191; 6 Ob 161/14s; 6 Ob 135/15v; vgl jüngst etwa 4 Ob 55/24b).

6.Aufgrund der Abänderung der Entscheidung ist auch die Änderung der Kostenentscheidung erforderlich. Der Kläger hat vollständig obsiegt, sodass der Beklagte ihm nach § 41 ZPO die Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Dabei sind aber die zu Recht erhobenen Einwendungen des Beklagten zu beachten:

Die Schriftsätze vom 11.12.2024, 8.1.2025 und 15.1.20225 sind nicht zu honorieren: Am 8.1.2025 regte der Kläger an, die Verhandlung im Wege der Videokonferenz abzuhalten, weil dann für den Klagsvertreter lange Anreisezeiten und übermäßige organisatorische Aufwendungen entfallen würden. Dieses Ansinnen liegt in der Sphäre des Klägers. Darüber hinaus erstattete er weiteres inhaltliches Vorbringen; wieso dieses nicht im vorbereitenden Schriftsatz oder in der Tagsatzung erstattet wurde, ist nicht ersichtlich. Im Schriftsatz vom 15.1.2025 wurde nur die E-Mail-Adresse des Klagevertreters zur Übermittlung der Zoom-Daten bekanntgegeben. Beide Schriftsätze waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Ein Schriftsatz vom 11.12.2024 erliegt nicht im Akt.

Richtig ist weiters, dass für die Tagsatzung vom 16.1.2025, an der der Klagsvertreter nur digital teilnahm, kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG gebührt: Nach § 23 Abs 1 RATG gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die TP 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die TP 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Nach § 23 Abs 5 RATG ist für Leistungen, die unter die (ua) TP 3a, Abschnitt II und III fallen, der auf die Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Verhandlung an einem außerhalb des Kanzleisitzes liegenden Ort verrichtet oder verrichten lässt. Für die Teilnahme an einer über Videokonferenz abgehaltenen Verhandlung gebührt dieser nicht (vgl auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.14).

7.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Nach § 23 Abs 9 RATG gebührt für die Berufungsschrift der dreifache und nicht der verzeichnete vierfache Einheitssatz.

In Anlehnung an die vom Kläger vorgenommene plausible Bewertung und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Widerrufsbegehrens für den durch die Rufschädigung beeinträchtigten Kläger war der Entscheidungsgegenstand mit mehr als EUR 5.000, nicht aber mit mehr als EUR 30.000 zu bewerten. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu klären war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.