Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ A*, KG B*, vertreten durch die C* D* GmbH, FN **, **, **straße **, diese vertreten durch die Stossier Oberndorfer Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wels, wider die Beklagte E* F* GmbH, FN **, **, **straße **, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 30.149,77 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Juli 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt (mit der am 8. Mai 2024 eingebrachten Mahnklage) EUR 30.149,77 sA aus dem Titel des Schadenersatzes und bringt zusammengefasst vor, dass sie die Beklagte im Sommer 2018 mit der Sanierung eines Feuchtigkeitseintrags in der Tiefgarage der Klägerin im Haus G*straße H*, I*, beauftragt habe. Inhalt des Auftrags sei die Abdichtung der Pluvia-Leitung gewesen. Die Beklagte habe die beauftragten Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie habe als Sanierungsmethode ein Flutungsverfahren gewählt, ohne auf das Risiko dieser Methode hinzuweisen. Auch habe die Beklagte die Dichtheit der Leitung ausdrücklich bestätigt. Nach erfolgter Sanierung durch die Beklagte hätten sich aber weiterhin Feuchtigkeitsflecken gebildet. Die Beklagte sei daher erneut mit der Sanierung beauftragt worden, jedoch sei auch dieser Sanierungsversuch erfolglos geblieben. Es sei auch danach zu einem massiven Wasseraustritt in der Tiefgarage gekommen. Erst im Jahr 2021 habe die Klägerin die Ursache des andauernden Wasseraustritts feststellen können: Ursächlich seien Leckstellen in der Pluvia-Leitung gewesen, die die Beklagte sanieren hätte sollen. Die endgültige Sanierung sei erst im April 2022 erfolgt. Die Beklagte hafte für die Kosten der Behebung des Mangels und für die dadurch entstandenen Folgeschäden, wie etwa die Kosten der Ursachenerforschung und die erforderliche zusätzliche Tätigkeit der Hausverwaltung. Weiters habe die Klägerin Anspruch auf Rückersatz des bereits bezahlten Werklohns, da die Leistungen der Beklagten zwecklos gewesen seien. Die Klägerin habe erst im September 2021 Kenntnis von Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den Arbeiten der Beklagten erlangt, sodass die Verjährungsfrist frühestens mit September 2021 zu laufen begonnen habe.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – vor, dass sie die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und die Klägerin auf allfällige Probleme bei der Durchführung der gewählten Sanierungsmethode hingewiesen habe. Die Klägerin sei insbesondere darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Garantie zur Dichtheit nicht abgegeben werden könne. Die Beklagte habe auch eine klassische Inlinersanierung angeboten, jedoch habe die Klägerin die Sanierung mittels Flutungsverfahren in Auftrag gegeben. Allfällige Schadenersatzforderungen und Rückforderungsansprüche der Klägerin seien überdies verjährt, da die Ansprüche aus Werkvertragsarbeiten der Beklagten aus dem Jahr 2018 resultierten. Der Klägerin sei seit Juli 2019 klar gewesen, dass die (erste) Sanierung nicht erfolgreich durchgeführt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen durch Kursivdruck hervorgehoben sind:
Aufgrund des Auftretens von Feuchtigkeitsflecken in der Tiefgarage der Liegenschaft EZ A*, KG B*, mit der Adresse G*straße H*, I*, wurde die Beklagte mit der Durchführung einer Kamerabefahrung der Leitungen zur Abklärung der Ursache beauftragt. Die Beklagte führte diese Kamerabefahrung am 11. April 2018 durch und verrechnete der Klägerin mit Rechnung Nr VR18-11100365 vom 12. April 2018 brutto EUR 786,00. Die Klägerin bezahlte diese Rechnung zur Gänze.
Bei der Kamerabefahrung wurden ein einragendes Hindernis, ein Längsriss mit einer Breite von 1 mm sowie ein Bohrloch in der Pluvia-Leitung festgestellt.
In weiterer Folge bot die Beklagte die Sanierung der anlässlich der Kamerabefahrung festgestellten Mängel durch ein Inliner-Verfahren an. Da dafür aber Zugänge zum Rohrsystem insbesondere auch über die Stiegenhauswände hergestellt hätten werden müssen, ersuchte die Hausverwaltung der Klägerin, die C* D* GmbH, über deren Geschäftsführer J* C* um Alternativen zu diesem Verfahren.
Ein Mitarbeiter der Beklagten, K* L*, teilte anlässlich einer Besprechung in der Tiefgarage der Liegenschaft mit, dass es neben dem Inliner-Verfahren auch ein neues System, das Flutungsverfahren, gibt. Der Unterschied besteht darin, dass beim Inliner-Verfahren ein neues Rohr gezogen und beim Flutungsverfahren das zu sanierende Rohr mit einem Spezialmittel befüllt wird, welches die Undichtheiten durch Kristallisation verschließt.
K* L* teilte anlässlich dieser Besprechung mit, dass er selbst das Flutungsverfahren noch nicht angewandt hat und er deshalb dafür auch keine Garantien bezüglich dessen Erfolg übernehmen kann. Da aber das Inliner-Verfahren aufgrund der fehlenden Zugänge nicht möglich sei, wäre das Flutungsverfahren eine Möglichkeit und einen Versuch wert.
Bei dieser Besprechung waren neben J* C* und K* L* auch ein Versicherungssachverständiger und M*, der Geschäftsführer der N* GmbH, der Bauträgerin des Objekts G*straße H*, I*, anwesend.
Mit Angebot vom 23. Mai 2018 bot die Beklagte der Klägerin eine Kanalsanierung mittels Flutungsverfahrens an. Der angebotene Sanierungsbereich umfasste 26 lfm der Pluvia-Leitungen bei der Dachterrasse (DN 50 mm) und ca 9 lfm des Fallstrangs (DN 100 mm). Der angebotene Sanierungsbereich umfasste nicht den gesamten Fallstrang bis in die Tiefgarage, sondern nur einen Teil des Leitungssystems. Der Grund dafür war, dass der von der Klägerin beauftragte Installateur bekannt gegeben hatte, dass der Fallstrang dicht sei. Die Gesamtlänge des Leitungssystems im Objekt beläuft sich auf ca 52 lfm.
Die Klägerin, vertreten durch die Hausverwaltung C* D* GmbH, beauftragte die Beklagte in weiterer Folge mit der Durchführung der Arbeiten laut Angebot vom 23. Mai 2018. Die Beklagte führte die beauftragten Arbeiten am 15. Juni 2018 durch, wobei sie sich zur Durchführung des Flutungsverfahrens eines Tiroler Subunternehmens bediente. Mit Rechnung Nr VR18-11100600 vom 15. Juni 2018 verrechnete die Beklagte ihre Arbeiten mit einem Betrag von brutto EUR 12.544,20 an die Klägerin.
Diese Rechnung wurde auf Wunsch der Klägerin und der N* GmbH am 31. Oktober 2018 storniert und mit gleichem Datum auf die N* GmbH neu ausgestellt. […] Die Rechnung wurde von der N* GmbH am 20. Dezember 2018 bezahlt.
Nach den Arbeiten der Beklagten am 15. Juni 2018 kam es weiterhin zu Wasseraustritten in der Tiefgarage.
J* C* befand sich von Oktober 2018 bis zum Frühjahr 2019 im Krankenstand und danach auf einem Reha-Aufenthalt.
Im E-Mail vom 15. Juli 2019 an K* L* schrieb J* C* auszugsweise Folgendes:
„Für uns ist klar, dass die Sanierung, die von Ihrem Unternehmen durchgeführt wurde, nicht sehr erfolgreich war. Nach wie vor dringt Wasser über das Ablaufrohr der Dachterrasse in die Tiefgarage ein. …
Die Brandschotte an der Decke der TG ist offen und klar ersichtlich, dass es das Regenwasserablaufrohr ist. Die zuletzt vergangene Woche durchgeführte Kamerabefahrung hat allerdings im Abfallrohr keine Schäden gezeigt. Demnach müsste, wie zuvor, die horizontale Terrassenentwässerung und das Ableiten des Wassers über die Isolierung, die Ursache sein.
Wir ersuchen um Ihre Stellungnahme und erwarten gerne Ihre Vorschläge zur endgültigen Behebung.“
Als Reaktion auf dieses E-Mail übermittelte die Beklagte am 12. August 2019 ein Angebot Nr ANG0001579 zur Sanierung des Fallstrangs mittels Inliner-Verfahrens.
M* hielt in seinem E-Mail vom 2. März 2020 an K* L* auszugsweise Folgendes fest:
„ … Wie Sie Ihrer gelegten Rechnung vom 15.6.2018 an die Verwaltung bzw der korrigierten Rechnung vom 31.10.2018 an den Bauträger entnehmen können, wurden die von Ihnen angebotenen Leistungen im Flutungsverfahren offensichtlich auch ausgeführt, sonst wären diese ja nicht zur Verrechnung gelangt.
Nach ca 4-5 Monaten der Trockenheit in der Tiefgarage wurde festgestellt, dass an eben derselben Stelle wie zuvor wieder Wasser aus dem I-Block tropft.
Anlässlich einer neuerliche Kamerabefahrung am 10.7.2019 hat der ausführenden Mitarbeiter die Meinung geäußert, er würde keine schadhaften Stellen im Ablaufrohr feststellen können und es bedürfte eines Inliners, der erforderlich wäre, um eine absolute Dichtheit sicherzustellen.
Demnach ist eindeutig festgestellt bzw nachgewiesen, dass die von Ihnen erbrachten Leistungen mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Der Ihnen erteilte Auftrag wurde weder mängelfrei noch ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.
Sofern von Ihnen nunmehr das Verkaufsanbot ANG0001579 vom 12.8.2019 gelegt wird, ist dazu festzuhalten, dass dies offenbar ein Angebot zur unentgeltlichen Verbesserung Ihrerseits darstellt.
Wir haben Sie daher aufzufordern, im Zuge Ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung bzw Garantie Ihr Gewerk zu verbessern und – allenfalls auch durch Einziehen eines Inliners – die Dichtheit und somit Mängelfreiheit herzustellen.
Insofern haben wir Sie daher abschließend aufzufordern, die Erklärung abzugeben, dass die geltend gemachten Gewährleistungs-/Schadenersatzforderungen dem Grunde nach anerkannt werden und Sie sich zur unbedingten Mängelbehebung verpflichten. Für die Abgabe dieser Erklärung nehmen wir uns aus Evidenzgründen den 11.3.2020 in Vormerk. ...“
M* schrieb dieses E-Mail als Geschäftsführer der O* Handels GmbH, die eine der Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ A*, KG B* ist. Er verwendete dabei die E-Mail-Adresse **. Dieses E-Mail ist cc auch an J* C* geschickt worden. Das E-Mail ist mit Wissen und Willen von J* C* verschickt worden und der Inhalt war mit diesem abgesprochen .
Mit Schreiben vom 24. April 2020 erklärte RA Dr. P* Q* von der Rechtsanwälte Q* und R* GmbH Co KG gegenüber der Beklagten auszugsweise wie folgt:
„ … In der im Betreff näher bezeichneten Angelegenheit [Anm des Gerichtes: der Betreff lautet: N* GmbH / E* F* GmbH] gebe ich eingangs bekannt, dass die Rechtsanwälte Q* und R* GmbH Co KG von der N* GmbH mit deren rechtsfreundlicher Vertretung beauftragt und bevollmächtigt wurde. …
Aus all den vorstehenden Gründen ist eindeutig festgestellt und nachgewiesen, dass die von Ihrer Firma E* F* GmbH erbrachten Leistungen mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Der Ihnen erteilte Auftrag wurde weder mängelfrei noch ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.
Das Schreiben meiner Mandantschaft gemäß E-Mail vom 2.3.2020 blieb Ihrerseits unbeantwortet, sodass meine Mandantschaft gezwungen ist, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unsere Kanzlei zu beauftragen.
In diesem Sinne habe ich Sie daher aufzufordern, im Zuge Ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung bzw Garantie Ihr Gewerk zu verbessern und – allenfalls auch durch Einziehen eines Inliners – die Dichtheit und somit Mängelfreiheit herzustellen.
Ich habe Sie daher aufzufordern, die Erklärung abzugeben, dass die geltend gemachten Gewährleistungs-/ Schadenersatzforderungen dem Grunde nach anerkannt werden und Sie sich zur unbedingten Mangelbehebung verpflichten. …“
Die Beklagte antwortete darauf, dass die Arbeiten beauftragt werden müssen und nicht unentgeltlich erfolgen werden.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab Mai 2020 beauftragte die C* D* GmbH im Namen der Klägerin die Beklagte mit der Durchführung der Arbeiten gemäß Angebot Nr ANG0001579 vom 12. August 2019. Die Beklagte brachte im August oder September 2020 entsprechend der erfolgten Beauftragung einen Inliner im Fallstrang an.
Zwei bis drei Wochen danach kam es erneut zu Wasseraustritten in der Tiefgarage.
Am 8. Oktober 2020 wurde von der S* GmbH eine Leckortung per Kamerabefahrung und am 5. November 2020 eine Wandöffnung durchgeführt. Seitens der S* GmbH erfolgte im Zeitraum 3. bis 4. Dezember 2020 eine Dichtheitsprüfung hinsichtlich der Terrassenentwässerung.
Ende April und Anfang Mai 2021 wurden von der S* GmbH Dachflutungen durchgeführt. Diese erbrachten keinen Hinweis auf die Ursache der Wasseraustritte in der Tiefgarage.
Am 8. Juni 2021 wurde von S* GmbH eine Sichtöffnung hergestellt. Am 27. Juli 2021 erfolgte eine Begehung und eine Leckortung durch die T* GmbH Co KG .
Aufgrund der Sichtöffnung wurde festgestellt, dass der Fallstrang nach unten gesackt war, und den Kontakt zum Abzweiger verloren hatte. Dieser Umstand wurde in weiterer Folge saniert.
Die T* GmbH Co KG hielt in ihrem Bericht vom 7. September 2021 aufgrund des Begehungstermins vom 27. Juli 2021 fest, dass Schadensauslöser für die Durchfeuchtungsschäden und Wasseraustritte ein undichter Ablauf der Terrassenentwässerungen der Wohnung U* sei. Weiters wird darin festgehalten:
„Dieses Bohrloch und ein weiterer Mangel (welchen wir aufgrund von Wasserständen und Ablagerungen im Rohr nicht erkannten) sind bekannt und waren schon Gegenstand eines Gutachtens bzw einer versicherungstechnischen Abwicklung.
Damals wurde beschlossen, die Rohrleitung von innen (mit einer Dichtstoff-Flutung) abzudichten (Fa. E*).
So wie es sich darstellt, hat diese Abdichtungsmaßnahme nicht funktioniert. ...“
Das Schreiben der Klagevertreter vom 13. Jänner 2022 an die Beklagte lautet wie folgt:
„Betrifft: WEG ** - Verjährungsverzicht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Um nicht in eine Verjährungsproblematik zu geraten, ersuche ich um Unterfertigung und Re- tournierung der beiliegenden Erklärung binnen acht Tagen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist müsste die Klage eingebracht werden.“
Der Beklagtenvertreter antwortete darauf mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auszugsweise wie folgt:
„ … Zur Hintanhaltung der Verjährungsproblematik gebe ich unpräjudiziell namens meiner Mandantschaft, E* F* GmbH, FN V*, ** nachstehende Erklärung ab:
Die E* F* GmbH, FN V*, verzichtet hiermit unwiderruflich gegenüber der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ A* KG B* für alle Ansprüche, die von dieser gegenüber der E* F* GmbH FN V* geltend gemacht werden, bis zum 30.12.2022 auf den Einwand der Verjährung [zu verzichten], dies insofern, als die Ansprüche zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Verjährungsverzichtserklärung noch nicht verjährt sind.“
Im April 2022 wurde die Pluvia-Leitung von der Beklagten mittels Inliner-Verfahren saniert. Seitdem ist die Leitung dicht . Die Klage wurde am 8. Mai 2024 bei Gericht eingebracht.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Klagsforderung verjährt sei. Der Klägerin sei allerspätestens mit Oktober 2020 bewusst gewesen, dass die Verbesserungsarbeiten der Beklagten misslungen waren, weshalb die Verjährungsfrist spätestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Klägerin ortet in den Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach erstens der Klägerin ein paar Wochen nach den Arbeiten (vom August/ September 2020) klar gewesen sei, dass auch diese Verbesserung misslungen war, und als Reaktion darauf am 8. Oktober 2020 eine Leckortung mittels Kamerabefahrung durchgeführt worden sei und diese weiteren Schritte nicht notwendig gewesen wären, wenn die Klägerin vom Erfolg der Sanierungsarbeiten im August/September ausgegangen wäre (US 13, 3. Abs), und wonach zweitens der Klägerin allerspätestens mit Oktober 2020 bewusst gewesen sei, dass die Verbesserungsarbeiten der Beklagten misslungen waren, weshalb die Verjährungsfrist spätestens mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (US 13, 4. Abs), jeweils dislozierte Feststellungen. Stattdessen begehrt sie auf S 3 f und auf S 5 ihrer Berufung umfangreiche, teilweise überschießende Ersatzfeststellungen.
1.2. Das Erstgericht hat auf US 3 bis 8 ausführliche Feststellungen zum Geschehensablauf und zur Korrespondenz zwischen den Parteien im Zeitraum von April 2018 bis April 2022 getroffen. Daraus hat es auf US 13 die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass der Klägerin „allerspätestens mit Anfang Oktober 2020 bewusst“ gewesen sei, dass die Sanierungsarbeiten der Beklagten misslungen waren. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung. Insoweit ist die Tatsachenrüge nicht gesetzeskonform ausgeführt.
Dies scheint der Klägerin auch bewusst zu sein, macht sie doch am Ende ihrer Rechtsrüge einen sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt die ergänzende Feststellung, dass sie bzw ihre Vertreter nach dem erneuten Wassereintritt im Herbst 2020 subjektiv kein Wissen gehabt hätten, dass die Ursache für diesen eine nicht erfolgreiche Sanierung der Beklagten war, und dass dieses Wissen die Klägerin bzw ihre Vertreter frühestens erst im September 2021 nach Erhalt des Gutachtens der Firma T* GmbHCo KG gehabt hätten (Berufung, S 11). Diese ergänzende Feststellung entspricht inhaltlich weitgehend den von ihr im Rahmen der Tatsachenrüge begehrten Ersatzfeststellungen. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel ist der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304) und wird daher im Folgenden unter Punkt II. behandelt.
2.1. Die Klägerin bekämpft weiters die kursiv hervorgehobenen Feststellungen auf US 3 und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „K* L* stellte im Rahmen der Besprechung die Methode des Flutungsverfahrens als geeignete Sanierungsmethode dar und vermittelte den Eindruck, dass diese zur Behebung der bestehenden Undichtheiten tauglich sei. Eine Einschränkung dahingehend, dass er keine Garantie für den Erfolg übernehmen könne, wurde nicht erklärt. Aufgrund dieser Darstellung beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Durchführung des Verfahrens. Die Beklagte selbst behandelte das Verfahren als verbindliche Werkleistung und nahm im Jahr 2022 im Nachgang auch Gewährleistungs-arbeiten vor.“
2.2. In diesem Punkt ist der Berufungswerberin die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenzuhalten. Dieses hat auf US 9 und 10 detailliert begründet, warum es bei der Frage, ob K* L* bei den ersten Gesprächen im Jahr 2018 eine Erfolgsgarantie für das damals angewandte Flutungsverfahren abgegeben habe oder nicht, der aus seiner Sicht glaubhaften Aussage des Zeugen L* gefolgt ist. Der Zeuge L* sagte ua aus, dass das von ihm damals eigentlich bevorzugte Inliner-Verfahren nicht möglich gewesen sei, weil kein dafür notwendiger Zugang (weder vom Stiegenhaus noch von einer Wohnung bzw einem Büro) gelegt werden konnte. Darüber hinaus sagte er aus, dass er das Flutungsverfahren bei diesem Objekt das erste und auch das letzte Mal angewandt habe, weil die Beklagte schon damals auf das Inliner-System spezialisiert gewesen sei (Protokoll ON 12.4, 2 f). Zutreffend stellte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung diesbezüglich die Frage, warum K* L* ein ihm damals unbekanntes Verfahren als 100%ig sicher oder erfolgreich gegenüber der Klägerin anpreisen hätte sollen, wenn ihm daraus keinerlei Vorteil (sondern nur ein Risiko) entstanden wäre. Dass die Beklagte damals in einer derart angespannten wirtschaftlichen Situation gewesen wäre, dass sie auf den Auftrag der Klägerin unbedingt angewiesen war, hat diese nicht einmal behauptet.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ergänzende Aussage des Zeugen C* in der abschließenden Verhandlung vom 3. April 2025 hinzuweisen, wonach Herr L* Recht habe, dass er bei diesem (ersten) Gespräch, das vor Ort stattfand, gesagt habe, dass er sich erkundigen werde, ob das Flutungsverfahren anwendbar sei (ON 12.4, 7). Auch diese Aussage deutet auf keine Erfolgsgarantie der Beklagten hin. Der Grund, warum letztlich im Jahr 2022 die geschädigte Pluvia-Leitung von der Beklagten mittels Inliner-Verfahrens saniert werden konnte, lag nach Aussage des Zeugen C* in dem Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt eine Büroeinheit im Haus nicht besetzt war und daher in diesem Bereich die Wand geöffnet werden konnte, um das Inliner-Verfahren zur Anwendung zu bringen (ON 12.4, 7).
2.3. Soweit die Klägerin auch die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Beklagte das Verfahren als verbindliche Werkleistung behandelt und im Jahr 2022 im Nachgang auch Gewährleistungsarbeiten vorgenommen habe, steht dieser Ersatzfeststellung keine bekämpfte erstgerichtliche Feststellung gegenüber. Insoweit ist die begehrte Ersatzfeststellung überschießend und die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die vom Erstgericht auf US 8 getroffene Feststellung, dass die Pluvia-Leitung von der Beklagten mittels Inliner-Verfahrens im April 2022 saniert wurde und die Leitung seither dicht ist, blieb unbekämpft.
2.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/2, E 40/3). Solche erheblichen Zweifel vermag die Tatsachenrüge der Klägerin nicht zu wecken. Vielmehr erweist sich der festgestellte Sachverhalt als Ergebnis eines ausführlichen Beweisverfahrens und einer sorgfältigen Beweiswürdigung.
II. Zur Rechtsrüge:
1.1.Die Klägerin argumentiert im Rahmen ihrer Rechtsrüge in zwei Richtungen: Die erste Stoßrichtung geht dahin, dass nach ständiger Rechtsprechung die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB erst mit positiver Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginne. Dazu gehöre auch, dass der Geschädigte Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten erlange. Die Klägerin habe erst nach Vorliegen des Gutachtens der T* GmbH Co KG vom 7. September 2021 (Beilage ./E) Kenntnis von der Schadensursache erlangt, sodass die Verjährungsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe und die Klagseinbringung jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt sei.
1.2.Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (vgl 9 Ob 40/21d DAG 2021/57; 1 Ob 161/23t). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er im Gerichtsverfahren in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen zu erstatten (7 Ob 113/21z EvBl 2022/60). Keinesfalls darf der Geschädigte solange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (1 Ob 87/23k Zak 2023/553; RS0034524). Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhalts stehen dem Beginn der Verjährung nicht entgegen (zuletzt 4 Ob 14/23x). Deshalb wird der Beginn der Verjährung auch nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem dem Geschädigten hieb- und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (5 Ob 21/22g DAG 2022/50 = ecolex 2022/624; 1 Ob 47/24d; vgl
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung gemäß § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste; wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben (RS0034366). Entscheidend ist daher, ob dem Anspruchsberechtigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgeblichen Umstände bekannt waren (2 Ob 58/07d Zak 2008/340 = ZVR 2008/225). Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder die richtige rechtliche Qualifikation des bekannten Sachverhalts kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an. Auch das Vorliegen eines Rechtsirrtums steht dem Beginn der Verjährungsfrist nicht entgegen (vgl M. Bydlinski/Thunhart, aaO Rz 10 mwN).
1.3.Nach den Feststellungen teilte die durch ihre Hausverwaltung vertretene Klägerin bereits im Juli 2019 mit, dass für sie klar sei, dass die von der Beklagten (im Jahr 2018) durchgeführte Sanierung „nicht sehr erfolgreich war“ (US 4 f). Weiters teilte der der Klägerin zuzurechnende M* mit E-Mail vom 2. März 2020 mit, dass „eindeutig festgestellt bzw nachgewiesen [sei], dass die von Ihnen erbrachten Leistungen mit wesentlichen Mängeln behaftet“ seien (US 5). Darüber hinaus beauftragte die Klägerin nach dem zweiten erfolglosen Sanierungsversuch (im August/September 2020) im Oktober 2020 die S* GmbH mit einer Leckortung per Kamerabefahrung und einer Wandöffnung (vgl die Rechnung laut Beilage ./K mitsamt Regiebericht und Lichtbildern). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin objektiv in Kenntnis des Schadens, des Schädigers und der für eine allfällige Haftung der Beklagten maßgeblichen Umstände; jedenfalls waren diese für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar (RS0034366 [T2]).
1.4. Dass diese Umstände für die Klägerin nicht nur erkennbar waren, sondern von ihr offensichtlich auch tatsächlich erkannt wurden, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klagevertreter vom 13. Jänner 2022, mit dem diese die Beklagte zur Abgabe eines bis 30. Dezember 2022 gültigen Verjährungsverzichts aufforderten (Beilage ./9). Die Beklagte gab den geforderten Verjährungsverzicht mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auch tatsächlich ab (Beilage ./10). Eine zeitnahe Klagseinbringung erfolgte nicht.
2.1. Die zweite Stoßrichtung der Argumentation der Klägerin geht dahin, dass die Beklagte als Schuldnerin noch im April 2022 einen Verbesserungsversuch unternommen habe, der als deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung anzusehen sei. Dadurch sei die Verjährungsfrist unterbrochen und die Klage rechtzeitig eingebracht worden.
2.2.Richtig ist zunächst, dass vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche grundsätzlich ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers darstellen und den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB unterbrechen können (RS0018762).
Dem Argument der Klägerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren zum Verjährungseinwand stets (nur) vorgebracht hat, dass sie erst ab Vorliegen des „technischen Berichts“ laut Beilage ./E vom 7. September 2021 Kenntnis von Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang erlangt habe (vgl vorbereitender Schriftsatz ON 5, S 2). Dass die Beklagte angeblich ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben habe, hat die Klägerin in erster Instanz niemals vorgebracht. Ihr nunmehriges, erstmals im Berufungsverfahren erstattetes Vorbringen zu einem deklaratorischen Anerkenntnis verstößt daher gemäß § 482 Abs 1 ZPO gegen das Neuerungsverbot.
3.1. Die Klägerin macht am Ende ihrer Rechtsrüge einen sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt die ergänzende Feststellung, dass sie bzw ihre Vertreter nach dem erneuten Wassereintritt im Herbst 2020 subjektiv kein Wissen gehabt hätten, dass die Ursache für diesen eine nicht erfolgreiche Sanierung der Beklagten war, und dass dieses Wissen die Klägerin bzw ihre Vertreter frühestens erst im September 2021 nach Erhalt des Gutachtens der Firma T* GmbH Co KG gehabt hätten.
3.2. Dem ist jedoch zweierlei entgegenzuhalten: Zum Einen liegen für die begehrte Ersatzfeststellung keine validen Beweisergebnisse vor. Das Erstgericht setzte die Kenntnis der Klägerin „allerspätestens mit Anfang Oktober 2020“ an, da die Klägerin die S* GmbH am 8. Oktober 2020 mit einer Leckortung per Kamerabefahrung und am 5. November 2020 mit einer Wandöffnung beauftragte. Die Begründung, dass diese von der Klägerin gesetzten Schritte nicht notwendig gewesen wären, wenn sie vom Erfolg der von der Beklagten im Jahr 2018 und im August/September 2020 durchgeführten Sanierungsarbeiten ausgegangen wäre (US 13), ist plausibel (vgl auch die Rechnung laut Beilage ./K mitsamt Regiebericht und Lichtbildern).
Zum Anderen kommt es – wie oben bereits ausgeführt – in rechtlicher Hinsicht nicht auf die subjektive Kenntnis der Klägerin, sondern vielmehr auf die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung an (vgl RS0034366; RS0034547).
III. Der Berufung der Klägerin war daher keine Folge zu geben.
IV.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt gemäß § 23 Abs 9 RATG lediglich der dreifache Einheitssatz (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.467).
V.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden