Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S* 2003, *, gegen den Antragsgegner I*, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2025, GZ 48 R 157/25f 38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 14. Jänner 2025, GZ 33 FAM 7/23f 32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners und derzeit Student. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Verjährung seines Unterhaltsanspruchs für den Zeitraum vom 1. 5. 2020 bis 26. 3. 2021, die der Antragsgegner darauf stützt, dass der Antragsteller sein Begehren erst in der Tagsatzung vom 26. 3. 2024 präzisiert habe.
[2] Das Erstgericht verneinte die Verjährung und gab dem Unterhaltsantrag auch hinsichtlich des nunmehr noch strittigen Zeitraums statt.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Antragsteller sei zu verneinen, zumal zwischen der Zustellung des gerichtlichen (Präzisierungs )Auftrags am 6. 2. 2024 und der Bezifferung des Unterhaltsbegehrens nur ein Zeitraum von sieben Wochen liege.
[4]Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle zur Frage, was hinsichtlich der Verjährung gelte, wenn bei einem ursprünglich nicht bezifferten Unterhaltsanspruch anlässlich des Auftrags zur ziffernmäßigen Bestimmung entgegen § 9 Abs 2 AußStrG keine Frist gesetzt und die Höhe des Anspruchs erst im Lauf des weiteren Verfahrens angegeben werde.
[5] Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners, in dem er die Abänderung im Sinn einer Abweisung des Unterhaltsantrags des Antragstellers für den Zeitraum vor dem 26. 3. 2021 anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[6] Der Antragsteller hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
[7]Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig und zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[8]1. Dass die Klageführung und auch die Geltendmachung eines Anspruchs im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren nach § 1497 ABGB Verjährungsfristen unterbricht, entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung (7 Ob 156/10g mwN; 3 Ob 23/10v; RS0108773), wie dass eine fristgerecht vorgenommene Verbesserung einer mangelhaften Klage die Unterbrechungswirkung nicht beseitigt, sondern auf den Zustand der Klagseinbringung zurückwirkt (RS0034954; RS0034836; RS0118623; RS0113956; RS0034875). Dass dies auch für die einem Auftrag nach § 9 Abs 2 AußStrG entsprechende Präzisierung eines Unterhaltsbegehrens gilt, hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen (7 Ob 156/10g).
[9]2. Der Antragsgegner zitiert die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts zwar, setzt sich allerdings inhaltlich nicht näher mit der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts auseinander. Dass der hier zunächst noch unbestimmte Unterhaltsantrag des Antragstellers grundsätzlich in der Lage war im Sinn der ständigen Rechtsprechung die Verjährungsfrist zu unterbrechen, bezweifelt er nicht. Seine Ausführungen beziehen sich nur auf eine – angeblich – nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Antragsteller. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage Stellung zu nehmen, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird (vgl RS0102059 [T8]).
[10]3. Die Zulassungsbegründung des Rekursgerichts ist hier auch nicht entscheidungsrelevant. Das Erstgericht hatte zwar tatsächlich den Antragsteller zunächst am 27. 11. 2023 unter Übermittlung der Einkommensunterlagen des Antragsgegners aufgefordert, den begehrten Geldunterhalt ziffernmäßig zu bestimmen, ohne dass eine Fristsetzung erfolgt wäre. Eine wirksame Zustellung dieser Aufforderung an den Antragsteller bzw seine Mutter als von ihm bevollmächtigte Vertreterin ist (aufgrund Übermittlung dieser Aufforderung ohne Zustellnachweis iSd § 22 ZustG) aber nicht nachgewiesen. Das Erstgericht verfügte daher am 31. 1. 2023 die neuerliche Zustellung der Aufforderung und setzte nun ohnedies eine Frist von 14 Tagen. Diese Aufforderung wurde dem Antragsteller und seiner Mutter am 6. 2. 2024 zugestellt. Nur auf sie ist bei der Beurteilung der gehörigen Fortsetzung dieses Verfahrens abzustellen.
[11]4. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der in der nächsten Tagsatzung erfolgten Bezifferung sieben Wochen nach Zustellung dieses Auftrags verneinte das Rekursgericht. Ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und wirft typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0034805). Eine gehörige Verfahrensfortsetzung wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der Kläger oder Antragsteller eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die zum Ausdruck bringt, dass ihm nichts an der Erreichung seines Prozessziels liegt. Dabei ist neben der Dauer der Untätigkeit auch auf deren Grund Bedacht zu nehmen (RS0034849). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Frage der (nicht) gehörigen Fortsetzung des Verfahrens zeigt der Antragsgegner nicht auf.
[12]5. Seinem Argument, die Mutter des Antragstellers habe sich die Präzisierung des Antrags bis zur Vorlage der Gehaltsunterlagen des Antragsgegners vorbehalten und damit klargestellt, dass sie (gemeint offenbar: ohne vorherige Übersendung dieser Unterlagen durch das Gericht an sie) jedenfalls bereits nach Einlangen der Einkommensunterlagen bei Gericht eine Präzisierung vornehmen werde, diese aber erst neun Monate nach Vorlage der Unterlagen erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass der Antragsteller die Gehaltsunterlagen des Antragsgegners erstmalig (mit der Aufforderung zur Präzisierung seines Antrags) am 6. 2. 2024 zugestellt erhielt. Dass der zunächst unbestimmte Antrag so zu verstehen war, dass eine Präzisierung erst nach Übermittlung der vom Gericht abgeforderten Einkommensunterlagen des Antragsgegners an den Antragsteller bzw seine Vertreterin erfolgen würde, liegt auf der Hand. Zudem ist das Gericht nach § 13 Abs 1 und § 16 Abs 1 AußStrG verpflichtet, von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen. Die Parteien sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs von sämtlichen Erhebungen zu informieren (§ 15 AußStrG). Von einer neunmonatigen Untätigkeit des Antragstellers kann daher keine Rede sein.
[13]6. Auf die Frage, ob die vom Antragsteller ungeachtet der Fristsetzung von 14 Tagen erst knapp sieben Wochen nach Zustellung des Auftrags am 6. 2. 2024 erfolgte Präzisierung des Unterhaltsantrags in der Tagsatzung vom 26. 3. 2024 (allenfalls) als nicht mehr gehörige Fortsetzung des Verfahrens angesehen werden könnte, kommt der Revisionsrekurswerber nicht zu sprechen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, darin sei keine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens gelegen, thematisiert er nicht. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass in der Judikatur etwa bei einem Fortsetzungsantrag sieben Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 110 Abs 4 (damals) KO eine nicht gehörige Fortsetzung verneint wurde (RS0034765 [T15]). Ausgehend davon hält sich die Beurteilung des Rekursgerichts, eine unter Berücksichtigung der gesetzten Frist von 14 Tagen maximal fünfwöchige Untätigkeit des nicht rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers – der sich nach der Aktenlage im Übrigen nach Zustellung des Auftrags für mehrere Tage in stationärer Krankenhausbehandlung befand – sei nicht als nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens zu werten, sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung.
[14] 7. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedarf.
[15]8. Gemäß § 78 Abs 1 AußStrG hat der Revisionsrekurswerber die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
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