Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger, Mag. Schober und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Wess Kux Kispert Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 480.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 1 R 171/24k-34, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Juli 2024, GZ 64 Cg 21/22y-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin war für die Beklagte im Rahmen eines Immobilienprojekts im Bereich „Marketing und Verkauf“ tätig. Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe dieses Vertragsverhältnis rechtswidrig aufgelöst, begehrte sie den Ersatz der ihr dadurch entgangenen, an den Verkauf der Objekte geknüpften Honoraransprüche.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab.
[3]Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche verjährten nach § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Gleiches gelte gemäß § 1486 ABGB für die Ansprüche aus den anderen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.
[4] Die Klägerin habe selbst vorgebracht, dass ihr aufgrund der rechtswidrigen Beendigung des Vertragsverhältnisses seit 24. 1. 2019 „endgültig“ die Möglichkeit genommen worden sei, den von ihr behaupteten Vertrag zu erfüllen. Daher hätte sie spätestens ab 25. 1. 2019 Ersatzansprüche aus der behaupteten Honorarpauschale oder Ansprüche aus einer der anderen Anspruchsgrundlagen geltend machen können; ab diesem Zeitpunkt seien der Anspruchsverfolgung keine rechtlichen Hindernisse entgegengestanden. Bei der Klagseinbringung am 13. 4. 2022 sei der Klagsanspruch daher bereits verjährt gewesen.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.
[6]Die Klägerin behaupte zu Unrecht, das Erstgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es die Frage der Verjährung nicht auch im Hinblick auf die – fristwahrende – Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 21. 1. 2022 erörtert habe. Die Erörterung durch das Gericht iSd §§ 182, 182a ZPO habe sich im Rahmen der behaupteten Rechtsgründe und Einwendungen zu halten. Das Gericht habe nicht auf Rechtsgründe hinzuweisen, die sich aus den vorgetragenen Tatsachen nicht einmal andeutungsweise ergäben. Das Erstgericht habe den Verjährungseinwand der Beklagten ausgehend von der Vertragsauflösung mit den Parteien erörtert. Damit habe das Erstgericht seine Entscheidung gerade nicht auf einen nicht erörterten und von einer Partei übersehenen rechtlichen Aspekt gestützt.
[7] Die Frage eines die Verjährung unterbrechenden Verfahrenshilfeantrags sei auch keine von Amts wegen wahrzunehmende Prozesstatsache. Auch wenn die Umstände des Verfahrenshilfeverfahrens gerichtskundig seien, habe für die Erstrichterin keine Verpflichtung bestanden, von Amts wegen zu prüfen oder zu erörtern, ob der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 21. 1. 2022 die Qualität eines die Verjährung unterbrechenden gerichtlichen Verfolgungsantrags aufweise. Eine derartige Vorgangsweise wäre eine Anleitung zur Erstattung eines weiteren, dem Rechtsstandpunkt der Klägerin dienlichen Vorbringens gewesen und hätte die auch bei der Prüfung der Anleitungspflicht zu beachtende Grenze der Unparteilichkeit des Erstgerichts überschritten.
[8]Einem auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klageführung gerichteten Verfahrenshilfeantrag komme dann verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 1497 ABGB zu, wenn er den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lasse, die Verfahrenshilfe bewilligt und danach die Klage unverzüglich eingebracht werde. Das Berufungsgericht teile die Ansicht der Klägerin, dass ihr Verfahrenshilfeantrag vom 21. 1. 2022 den in der Klage behaupteten anspruchserzeugenden Sachverhalt und das konkrete, auch in der Klage geltend gemachte Begehren schon deutlich erkennen lassen habe und auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe unverzüglich die Klageführung gefolgt sei. Daraus sei für den Standpunkt der Klägerin aber nichts gewonnen. Die Klägerin hätte auch behaupten (und beweisen) müssen, dass sie eine die Verjährung des Schadenersatzanspruchs unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt habe. Die Klägerin habe im Verfahren erster Instanz aber kein Vorbringen erstattet, wonach nicht die Klage, sondern der am 21. 1. 2022 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag das relevante verjährungsunterbrechende Ereignis sei. Dieses erstmals im Rahmen der Berufung erstattete Vorbringen sei daher eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung. Dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den Umständen der Beantragung und Bewilligung der Verfahrenshilfe getroffen habe, begründe daher keinen sekundären Feststellungsmangel.
[9]Nach § 1489 ABGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, sobald dem Geschädigten Schaden und Schädiger bekannt werden. Zwar beginne sie nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des (ersten) Schadens („Primärschaden“) zu laufen. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB stelle aber jeder rechtliche Nachteil einen Schaden dar, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen bestehe. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liege schon darin, dass der Geschädigte einen vertraglichen Leistungsanspruch verliere. Die Klägerin begründe ihren Schadenersatzanspruch damit, dass ihr aufgrund der Auflösung des Vertrags durch die Beklagte das aus diesem Vertrag zustehende Honorar entgehe. Der auf dieser Grundlage behauptete Schaden sei demnach – als Primärschaden – bereits mit der behauptetermaßen rechtswidrigen Vertragsauflösung eingetreten und nicht erst zu einem fiktiven in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, zu dem tatsächlich Erlöse und daraus abgeleitete Honoraransprüche der Klägerin lukriert worden wären. Der drohenden Verjährung ihres Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hätte die Klägerin daher mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen gehabt. Die Klägerin habe daher spätestens ab 24. 1. 2019 Kenntnis von Schaden und Schädiger iSd § 1489 ABGB gehabt; die Verjährungsfrist habe an diesem Tag zu laufen begonnen und sei am Tag der Klagseinbringung abgelaufen gewesen.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[11] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung , der Revision nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
[13] 1.Nach § 1497 ABGB tritt (unter anderem) durch Erhebung einer Klage Unterbrechung der Verjährung ein. Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung hingegen nicht (RS0034826). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe reicht daher grundsätzlich nicht aus (RS0034588; RS0034875 [T1]). Einem Verfahrenshilfeantrag kommt nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klageführung gerichtet ist und den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird (5 Ob 204/23w; 8 Ob 65/20x; RS0034826 [T5]; RS0034875 [T2]). Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klageschrift muss dieser also nicht nur den Klagesachverhalt und das Klagebegehren erkennen lassen, sondern es muss ihm auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein (5 Ob 204/23w; 8 Ob 65/20x; RS0034875 [T6]).
[14] 2.Die Klägerin hat – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – beim Erstgericht am 21. 1. 2022 zur AZ 47 Nc 1/22y einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d, f und Z 3 ZPO eingebracht, um eine Klage zu erheben oder einen Antrag im Exekutionsverfahren, im Insolvenzverfahren oder nach dem Außerstreitgesetz einzubringen. In der dem Antrag beigelegten „Sachverhaltsdarstellung“ (Schreiben vom 21. 1. 2022) hat sie einen Anspruch auf Zahlung von 400.000 EUR zuzüglich 20 % USt an Schadenersatz gegen die Beklagte mit dem Ausfall eines Pauschalhonorars in Zusammenhang mit ihren Leistungen beim hier gegenständlichen Bauprojekt begründet; dieser stehe ihr zu, weil die Beklagte Ende Jänner 2019 pauschal alle Auftragsverhältnisse einseitig für beendet erklärt habe.
[15] Aufgrund dieses Antrags wurde der Beklagten mit Beschluss vom 24. 2. 2022 die Verfahrenshilfe zur gerichtlichen Geltendmachung der von der Klägerin behaupteten Ansprüche gegenüber der nunmehr Beklagten bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 21. 3. 2022 wurde der Klagsvertreter bestellt. Die das vorliegende Verfahren einleitende Klage langte am 13. 4. 2022 beim Erstgericht ein.
[16] Ausgehend davon kam das Berufungsgericht zu dem zutreffenden – und im Revisionsverfahren auch nicht strittigen – Ergebnis, dass dieser Verfahrenshilfeantrag den Anforderungen der Rechtsprechung für die Zuerkennung einer verjährungsunterbrechenden Wirkung entspricht und die Klägerin damit an sich eine die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt hat.
[17] 3.Die Unterbrechung der Verjährung ist – anders als die Verjährung selbst (RS0034198 [T3]; RS0034326; Dehn in KBB 7§ 1501 ABGB Rz 1) – nicht nur dann beachtlich, wenn sich der Verpflichtete explizit darauf beruft. Es genügt, wenn er den konkreten Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich die Unterbrechung ergibt. Einer ausdrücklichen Einwendung der Unterbrechung bedarf es also nicht (vgl für die Hemmung der Verjährung: 4 Ob 537/88; 2 Ob 246/04x; RS0102109; Vollmaier in Klang 3Vor §§ 1494 bis 1496 ABGB Rz 28; für die Replik der Arglist: RS0014828).
[18]Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, trägt demnach zwar nicht derjenige, der den Verjährungseinwand erhebt, sondern derjenige, der die diesem Einwand ausgesetzte Forderung geltend macht (4 Ob 27/22g mwN = RS0034456 [T7]), hier somit die Klägerin. Sie hatte daher die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich eine Unterbrechung der Verjährung ergibt.
[19]Ein ausdrückliches Vorbringen hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Da aber der Vortrag der die Unterbrechung der Verjährung begründenden Tatsachen genügt, ist die entscheidende Frage, ob Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens, insbesondere der zum Antrag vorgetragene Sachverhalt hier als gerichtskundig anzusehen sind. Offenkundige, und zwar sowohl allgemeinkundige als auch gerichtskundige (vgl RS0040219 [T14]) Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung nämlich auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgebracht wurden (RS0037536); sie müssen also nicht einmal behauptet werden (RS0040240). Deren erstmalige Darlegung in der Berufung ist daher auch kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot (RS0040240 [T2]). Einer Erörterung bedarf es zur Vermeidung eines Verfahrensverstoßes (nur) dann, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht geradezu aussichtslos erscheint (RS0040219 [T2, T3, T6]).
[20] 4.Nach ständiger Rechtsprechung sind (nur) solche Tatsachen gerichtskundig, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht daher nicht aus, dass diese Tatsachen ohne Weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (RS0040240 [T4]; RS0110714 [T1, T3]; RS0111112 [T1]). Gerichtskundig ist, was der Richter sich nicht erst aus anderen Akten verschaffen muss, sondern sein amtliches Verfügungswissen ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 269 ZPO Rz 7).
[21] Im Akt des vorliegenden Verfahrens findet sich in der Klage vom 13. 4. 2022 zunächst (nur) der Hinweis, dass die Vertretungsberechtigung des einschreitenden Rechtsanwalts „ausgewiesen zu 47 Nc 1/22y“ sei. Dieser Verfahrenshilfeakt (Papierakt) wurde am 1. 6. 2022 der Gerichtsabteilung zur Geschäftszahl des vorliegenden Verfahrens übermittelt. Am 10. 8. 2022 verfügte die damals zuständige Erstrichterin über dessen Ersuchen die Zustellung der Verfahrenshilfebewilligung an den Beklagtenvertreter; dies mit dem Hinweis, dass der Akt laut Verweisblatt bereits in der Kanzlei sei. Dass die Erstrichterin dabei nicht nur Kenntnis von der Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beistellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer hatte, sondern auch davon, wann die Klägerin auf diesem Weg welchen, durch den rechtserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren spezifizierten Anspruch verfolgt hat, ergibt sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 21. 2. 2023. Im Zuge deren Einvernahme hielt die Erstrichterin der Geschäftsführerin der Klägerin nämlich explizit das dem Verfahrenshilfeantrag beigelegte Schreiben vom 21. 1. 2022 vor und befragte sie zu der von ihr darin beschriebenen Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten.
[22] Vor diesem Hintergrund sind im hier zu beurteilenden Fall jene Tatsachen, aus denen sich die Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags ergibt, als gerichtskundig anzusehen. Diese Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung ungeachtet dessen zugrunde zu legen, dass sie im Verfahren nicht ausdrücklich vorgebracht wurden. Einer Erörterung dieses Umstands bedarf es dabei nicht, weil der Gegenbeweis der Unrichtigkeit aussichtslos erscheint.
[23] 5. Ausgehend davon, dass die Klägerin bereits mit ihrem Verfahrenshilfeantrag vom 21. 1. 2022 eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, ist der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht verjährt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist – wie die Vorinstanzen übereinstimmend beurteilten und was die Klägerin in ihrer Revision bestreitet – mit der Auflösung des Vertrags am 24. 1. 2019 (frühestens am 22. 1. 2019) zu laufen begann.
[24] Unter Zugrundelegung der vom erkennenden Senat nicht geteilten gegenteiligen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht geprüft und die für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[25] 6.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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