Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Huber und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Laszlo Szabo als Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch den Sachwalter Dr. E*, Rechtsanwalt in C*, wegen EUR 25.000,-- s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1.11.2017, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert , dass es als Zwischenurteil zu lauten hat wie folgt:
„Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung wird v e r w o r f e n .
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,-- .
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 1.2.2014 packte der Beklagte den Kläger an dessen Jacke und zerrte ihn zum Ausgang des Lokals F* in C*. Bei der Ausgangstüre des Lokals wollte der Beklagte den Kläger aus dem Lokal werfen und gab diesem einen Stoß, wodurch der Kläger über eine Türschwelle stolperte und zu Boden stürzte. Dabei schlug er mit dem Kopf am Asphalt auf und zog sich dabei zumindest einen Schädelbruch an der rechten Kopfhälfte mit Beteiligung des Warzenfortsatzes und Felsenbeines mit primären Hirnverletzungen am linken Stirnlappen und eine Hirnschwellung sowie eine nicht näher spezifizierte Prellung des rechten Schultergelenks zu. Der Beklagte wollte den Kläger nicht verletzen, sondern lediglich aus dem Lokal befördern.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.4.2015 zu O* wurde der Beklagte für diese Tat wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt. Die Verletzungen des Klägers wurden als an sich schwere Verletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung beurteilt. Dem Kläger, der sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen hatte, wurde ein Teilschmerzengeld von EUR 500,-- zuerkannt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
In seinem am 7.3.2016 beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Verfahrenshilfeantrag führte der Kläger aus wie folgt: „Am 1.2.2014 wurde ich von … [Beklagter] schwer verletzt. Er wurde vom LG Innsbruck verurteilt und mir EUR 500,-- Schmerzengeld zuerkannt, sowie die Kosten der Privatbeteiligung.
Zum Einklagen gerechtfertigten Anspruchs von zumindest EUR 25.000,-- wegen dauerndem Verlust des Riechvermögens und der Minderung des Geschmackssinnes sowie dauernden Schwindelanfällen fehlen mir die Mittel, weshalb ich beantrage, mir Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren.
Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, der mich vertreten hat, ist bereit, als Verfahrenshelfer einzuschreiten.“
Da der Kläger in seinem Verfahrenshilfeantrag unter der Rubrik „Aktenzahl“ das Aktenzeichen des Strafverfahrens zu O* des LG Innsbruck angeführt hatte und in der Rubrik 6. angab, er benötige die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren „O* LG Bezirksgericht Innsbruck“wurde der Verfahrenshilfeantrag vom Bezirksgericht Innsbruck an das Landesgericht Innsbruck zu O* überwiesen. Dort wurde der Antrag am 8.3.2016 im Original wieder an das Bezirksgericht Innsbruck zuständigkeitshalber retourniert unter Hinweis auf das oben wiedergegebene Vorbringen des Antragstellers im Verfahrenshilfeantrag unter Rubrik 6.2. und auf § 65 Abs 1 ZPO iVm § 49 Abs 1 JN. Dort langte der Antrag offenbar entweder nicht wieder ein oder blieb, bis zu einer Eingabe des Klagsvertreters vom 16.2.2017 (eingelangt beim Bezirksgericht Innsbruck am 17.2.2017), unbearbeitet. Der Klagsvertreter wies in seiner Eingabe darauf hin, dass der (beigelegte) Verfahrenshilfeantrag am 8.3.2016 dem Bezirksgericht abgetreten worden sei und bislang keine erkennbaren Schritte vorgenommen worden seien. Am 20.2.2017 wurde der Verfahrenshilfeantrag dem Kläger mit Beschluss zur Verbesserung durch Beibringung eines aktuellen Vermögensbekenntnisses zurückgestellt. Nachdem eine Verbesserung in der gesetzten Frist von 14 Tagen nicht geschah, erfolgte eine telefonische Nachfrage durch das Bezirksgericht Innsbruck am 5.4.2017 beim Klagsvertreter. Dieser teilte mit, dass der verbesserte Verfahrenshilfeantrag nun vorliege und bald übermittelt werde. Dies geschah noch am selben Tag. Das nun übermittelte Vermögensbekenntnis wurde vom Kläger am 2.3.2017 unterfertigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26.4.2017 zu N* wurde dem Kläger Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen den Beklagten bewilligt. Am 22.5.2017 ersuchte die G* um Bekanntgabe von weiteren Daten im Zusammenhang mit der bewilligten Verfahrenshilfe, die vom Bezirksgericht Innsbruck am 29.5.2017 bekannt gegeben wurden. Der Bescheid der G*, mit dem der Klagsvertreter zum Vertreter des Klägers bestellt wurde, langte beim Bezirksgericht am 1.6.2017 ein und wurde am 2.6.2017 an den Klagsvertreter und den Kläger weitergeleitet.
Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen.
Mit der am 16.5.2017 eingebrachten Klage begehrt der Klägervom Beklagten Schmerzengeld sowie die Feststellung dessen Haftung für künftige Schäden aus dem Vorfall vom 1.2.2014. Zur Frage der Verjährung brachte er vor, dass der Beklagte am 1.2.2014 durch die vorsätzliche Körperverletzung eine Straftat begangen habe, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Verjährung liege nicht vor, weil der Sachverhalt unter §§ 83 Abs 2, 84 StGB zu subsumieren sei. Eine andere Subsumtion sei für den Kläger nicht bindend. Zudem habe der Kläger seinen Anspruch hinreichend bestimmt mit dem am 7.3.2016 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag bei Gericht geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 18.9.2017 verkündete der Kläger der Republik Österreich den Streit. Da der Verfahrenshilfeantrag vom 7.3.2016 nicht rechtzeitig behandelt worden sei, beabsichtige der mittellose Kläger sich im Wege der Amtshaftung bei der Republik Österreich zu regressieren.
Der Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass die Forderungen nach § 1489 ABGB verjährt seien. Die Ausnahmebestimmung des § 1489 zweiter Satz ABGB komme nicht zum Tragen, weil der Beklagte nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klagsführung unterbreche die Verjährung nicht (6 Ob 279/08k).
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Nach § 1489 ABGB sei jede Entschädigungsklage binnen drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjährt. Die Verjährungsfrist betrage 30 Jahre, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung resultiere, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Liege eine strafgerichtliche Verurteilung vor, könne der Zivilrichter nach ständiger Rechtsprechung auch einen für den Schädiger ungünstigeren Tatbestand als der Strafrichter annehmen, das gelte sogar im Fall eines Freispruchs. Hier stehe fest, dass der Beklagte den Kläger nicht habe verletzen wollen. Deshalb sei nur von einer fahrlässigen Körperverletzung auszugehen. Der Strafrahmen nach § 88 Abs 4 StGB reiche nur bis zu sechs Monaten, sodass die Ausnahmebestimmung des § 1489 zweiter Satz ABGB nicht greife. Nach herrschender Judikatur und überwiegender Lehre könne ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klagsführung die Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn der Verfahrenshilfeantrag bereits als (allenfalls verbesserungsbedürftige und -fähige) Klage angesehen werden könne. Hier gegenständlich liege nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe vor, der nicht als verbesserungsfähige Klage anzusehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, dass das Erstgericht den Sachverhalt rechtsrichtig unter §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB subsumieren hätte müssen. Jemanden aus dem Lokal zu werfen und ihm einen Stoß zu versetzen, mit dem Willen, ihn aus dem Lokal zu befördern, sei eine Misshandlung im Sinn der ständigen Rechtsprechung des OGH. Die Feststellung, dass der Kläger keinen Verletzungsvorsatz gehabt habe, sei nicht relevant, da nur der Misshandlungsvorsatz genüge. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte sich daher ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ergeben. Auch den Verfahrenshilfeantrag habe das Erstgericht falsch beurteilt. Dieser enthalte alle Elemente einer Klage, sodass er geeignet gewesen sei, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
Den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens führt der Rekurswerber letztlich nicht näher aus.
Dazu ist zu erwägen:
1. Nach § 83 Abs 2 StGB in der damals geltenden Fassung BGBl Nr 762/1996 ist ein Täter wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen, wenn dieser einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Gemäß § 84 Abs 1 StGB in der damals geltenden Fassung ist der Täter für eine schwere Körperverletzung, die mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder mit einer an sich schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung verbunden ist, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 83 Abs 2 StGB ist seiner Struktur nach eine echte Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. Grunderfordernis des § 83 Abs 2 StGB ist, dass der Täter einen anderen am Körper misshandelt. Darunter wird allgemein jede Einwirkung physischer Kraft auf den Körper verstanden, die das körperliche Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Die von § 83 Abs 2 StGB verlangte Handlung muss mit Vorsatz erfolgen. Dolus eventualis genügt. Es reicht aus, dass der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, den Betroffenen ein nicht ganz unerhebliches körperliches Übel zuzufügen ( Burgstaller/Fabrizy in Höpfl/Ratz, WK² StGB, 189. Lfg § 83 Rz 23-26).
2. Indem der Kläger bereits in erster Instanz auf §§ 83 Abs 2, 84 StGB hingewiesen hat, wäre die Frage der vorsätzlichen Misshandlung am Körper mit der daraus folgenden fahrlässigen Körperverletzung näher zu prüfen gewesen. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass eine Qualifikation einer Straftat nach § 83 Abs 2 iVm § 84 Abs 1 StGB ausreicht, um zu einer 30-jährigen Verjährungsfrist im Sinn des § 1489 zweiter Satz ABGB zu gelangen (9 Ob 34/06z; 10 Ob 34/07h). Es erscheint sehr naheliegend, dass das Vorgehen des Beklagten am 1.2.2014 eine Misshandlung am Körper des Klägers gewesen sein könnte. Im angefochtenen Urteil fehlen jedoch Feststellungen zum Misshandlungsvorsatz. Insoweit liegt zu dieser Frage ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Darauf bedarf es jedoch keines weiteren Eingehens, da aufgrund des Verfahrenshilfeantrags vom 7.3.2016 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde.
3. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klage unterbrochen. Keine Unterbrechungswirkung haben die Geltendmachung eines Rechts lediglich vorbereitende Handlungen. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klagsführung unterbricht die Verjährung nicht, sofern ihm nicht gleichzeitig die Bedeutung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, dh einer allenfalls zu verbessernden Klage zukommt. Die spätere Einbringung der formgerechten Klage durch den Verfahrenshelfer wirkt diesfalls aber auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eingabe zurück ( Dehn in KBB 5§ 1497 ABGB Rz 8). Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und -bedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses mit Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will. Nur soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, ist er bereits als Klage zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034875 [T2]). Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, sodass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, sodass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wieder eingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB (RIS-Justiz RS0034695).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen war der am 7.3.2016 vom Kläger zu N* des BG Innsbruck eingebrachte Verfahrenshilfeantrag geeignet, eine Unterbrechung der Verjährung nach § 1497 ABGB zu bewirken. Sachverhalt und Begehren, Kläger und Beklagter sind ausreichend individualisiert. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, einen Zivilprozess einzuleiten, ist ausreichend erkennbar. Zwar enthält der Verfahrenshilfeantrag nicht wie im Sachverhalt zu 6 Ob 279/08k die Bezeichnung „Klage und Antrag“. Dem Kläger kann jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich rechtskonform des Formulars ZPOForm 1 bedient hat, das eben als Antrag und nicht als Klage konzipiert ist. Immerhin enthält der Antrag die Wendung „zum Einklagen des gerechtfertigten Anspruchs ...“, der ausreichend auf das Rechtsschutzziel hinweist. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass kein Zweifel besteht, dass der Kläger die Klage rechtzeitig binnen der 3-Jahres-Frist des § 1489 ABGB eingebracht hätte, wenn der Verfahrenshilfeantrag vom Gericht rechtzeitig behandelt worden wäre. Der Verfahrenshilfeantrag war immerhin elf Monate vor Ablaufen der Verjährungsfrist eingebracht worden. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht früher wegen der Bewilligung der Verfahrenshilfe bei Gericht angefragt hat. Der Kläger war damals unvertreten. Er durfte darauf vertrauen, dass Gerichte Anträge rechtzeitig behandeln. Auch die Verzögerung im Bewilligungsverfahren durch die nicht fristgerechte Beibringung des Verbesserungsschriftsatzes geht nicht zu Lasten des Klägers. Das Bezirksgericht Innsbruck hat die nachgereichte Verbesserung am 5.4.2017 noch akzeptiert und die Verfahrenshilfe bewilligt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gehörigen Fortsetzung der Klage nach § 1497 ABGB ist ein Zuwarten von zwei, zweieinhalb bis zu sechs Monaten nicht schädlich ( Dehn in KBB 5§ 1497 ABGB Rz 11 mwN aus der Rechtsprechung). Verjährung ist daher nicht eingetreten.
5. Da in Bezug auf die die Verjährung betreffenden Fragen Spruchreife gegeben ist, war in Stattgebung der Berufung des Klägers das angefochtene abweisliche Endurteil dahingehend abzuändern, dass der Verjährungseinwand mit einem Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zu verwerfen war.
6. Zwar enthält § 393a ZPO keinen Verweis auf die Kostenbestimmung des § 393 Abs 4 ZPO (§ 52 Abs 4 ZPO). Es ist jedoch kein sachlicher Grund zu erkennen, das Zwischenurteil nach § 393a ZPO kostenrechtlich anders zu behandeln als ein solches nach § 393 ZPO, sodass in analoger Anwendung der Kostenbestimmung des § 393 Abs 4 ZPO sowohl in Bezug auf die Verfahrenskosten erster Instanz als auch in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens ein Kostenvorbehalt auszusprechen war.
7. Bei der Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldleistungsbegehren bestehenden Streitgegenstands bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsbegehren abzugehen.
8. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren. Es war eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen nicht vor.
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