Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 110.167,18 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2026, GZ 14 R 151/25s 19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juli 2025, GZ 33 Cg 25/24z 11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Zwischenurteil wie folgt lautet:
„ Die Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 110.167,81 EUR samt 4 % Zinsen seit 6.5.2024 zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus den Vorfällen, der Anwendung von körperlicher Zwangsgewalt durch Organe der Polizei gegen die klagende Partei und deren Verbringung an die psychiatrische Abteilung der Klinik * am 7.6.2021 zu haften habe, sind nicht verjährt. “
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 7. 6. 2021 kam es zu einem Vorfall, bei dem Polizeibeamte den alkoholisierten Kläger – der an den Folgen eines vorangegangenen schweren Motorradunfalls litt – zu Boden brachten und ihm Handfesseln anlegten. Die Polizeibeamten entschieden ohne Beiziehung eines Amtsarztes, den Kläger in eine psychiatrische Abteilung bringen zu lassen. Im Krankenwagen dorthin wurde er mit Gurten an Händen, Füßen und am Kopf fixiert. Er wurde anlässlich der Amtshandlung verletzt.
[2] Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 7. 2. 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Wien seiner Maßnahmenbeschwerde vom 15. 7. 2021 teilweise Folge und erklärte seine Verbringung in die psychiatrische Abteilung einschließlich der Körperkraftanwendung durch Organe der Beklagten am 7. 6. 2021 für rechtswidrig.
[3] Mit Aufforderungsschreiben vom 27. 9. 2023 machte er gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Vorfall zunächst dem Grunde nach geltend. Nachdem er ein unpräjudizielles Vergleichsanbot der Beklagten vom 4. 12. 2023 abgelehnt hatte, begehrte er mit (zweitem) Aufforderungsschreiben vom 6. 5. 2024 322.408,57 EUR. Mit Schreiben vom 15. 5. 2024 lehnte die Finanzprokuratur die Anerkennung der erhobenen Ansprüche zur Gänze ab.
[4] Mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom 6. 6. 2024 (im Akt 31 Nc 57/24g des Erstgerichts; vgl RS0121557 [T5]) übermittelte der Kläger seinem Wohnsitzbezirksgericht unter Verwendung des Formulars ZPForm 1 unter anderem einen die „Rechtssache Ing. G* [Kläger] gegen Republik Österreich, vertreten durch Finanzprokuratur“ betreffenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Er erklärte, die Verfahrenshilfe zu benötigen, „um eine Klage zu erheben“ (angekreuzt in Punkt I.6.) und „Forderungen: Schadenersatz und Schmerzengeld unpräjudiziell iHv 323.903,32 EUR; Verjährungsverzicht; Haftungsanerkenntnis; Spätfolgenhaftung“ geltend zu machen. Er beschrieb in Punkt I.6. den Sachverhalt, auf den er seine Klage stützen möchte, insbesondere den Vorfall vom 7. 6. 2021, bei welchem er, ohne dass von ihm eine Gefahr ausgegangen wäre, rechtswidrig von Polizeibeamten misshandelt, schwer verletzt und in die psychiatrische Abteilung eingeliefert worden sei. Außerdem habe die Weitergabe falscher Informationen seine Unterbringung und die Zwangsbehandlung zur Folge gehabt. Er schlüsselte das Zahlungsbegehren wie folgt auf: „Schmerzengeld: 288.560 EUR und 30.273,32 EUR (entspricht 50 % der angefallenen medizinischen Kosten lt Tabelle seit 7. 6. 2021) und (anteilig) Anwaltskosten iHv 4.770 EUR“. In Punkt I.7. des Formulars hielt er ferner fest: „Forderungen wurden zur Gänze von der Gegenseite abgelehnt“, „zivilrechtliche Ansprüche verjähren zum 7. 6. 2024“. Außerdem legte er seinem Antrag „umfassende Beilagen“ bei, insbesondere eine Krankengeschichte, eine Verletzungsübersicht, eine tabellarische Aufstellung von Rechnungen betreffend Krankheitskosten, Verdienstentgang, Fahrt- und Postkosten, die einen Betrag von insgesamt 60.546,63 EUR inklusive 7.387,37 EUR Verdienstentgang seit 7. 6. 2021 auswies, und eine Tabelle Arbeitsunfähigkeit.
[5] Das Erstgericht wies den ihm am 18. 6. 2024 zuständigkeitshalber übermittelten Verfahrenshilfeantrag zunächst ab, weil die Amtshaftungsansprüche verjährt seien. Dieser Beschluss wurde über Rekurs des Klägers vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben, weil das Erstgericht bei seiner Beurteilung die Fortlaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 dritter Satz AHG durch das (erste) Aufforderungsschreiben vom 27. 9. 2023 übersehen habe. Unter Berücksichtigung der durch dieses Aufforderungsschreiben ausgelösten dreimonatigen Fortlaufhemmung sei der Verfahrenshilfeantrag jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 10. 2024, leicht geändert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 11. 2024, wurde dem Kläger letztlich antragsgemäß die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund der behaupteten polizeilichen Misshandlung vom 7. 6. 2021 und das weitere Verfahren einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. Mit Bescheid vom 25. 11. 2024 bestellte die zuständige Rechtsanwaltskammer den Klagevertreter zum Verfahrenshelfer im Umfang der Beigebung.
[6] Der Kläger begehrt mit der am 9. 12. 2024 beim Erstgericht eingebrachten Amtshaftungsklage von der Beklagten Schadenersatz von gesamt 110.167,81 EUR sA, und zwar Schmerzengeld von 60.000 EUR für körperliche Schmerzen und von 15.000 EUR für psychische Schmerzen, Heilungskosten von insgesamt 26.625,78 EUR, Fahrt- und Postspesen/Generalunkosten von 79,08 EUR, Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung von 4.770 EUR und Verdienstentgang von 3.693,69 EUR, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 7. 6. 2021. Aus seinem Verfahrenshilfeantrag sei zu erkennen, dass er damit nicht bloß eine spätere Inanspruchnahme der Beklagten beabsichtigt habe, sondern er sie schon mit diesem unmittelbar in Anspruch habe nehmen wollen.
[7] Die Beklagte bestritt und wandte insbesondere ein, dass die Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung von § 8 AHG spätestens mit September 2024 verjährt seien. Der Verfahrenshilfeantrag vom 6. 6. 2024 habe keine Auswirkung auf die Verjährungsfrist, weil er nicht als verbesserungsfähige Klage gewertet werden könne. Darüber hinaus stimme die Klage auch inhaltlich nicht mit dem gestellten Verfahrenshilfeantrag überein.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die Verjährungsfrist habe mit 7. 6. 2021 zu laufen begonnen, sei mit 27. 9. 2023 bis 4. 12. 2023 unterbrochen worden und dann weitergelaufen. Allenfalls könnte noch das zweite Aufforderungsschreiben vom 6. 5. 2024 bis zur Ablehnung am 15. 5. 2024 als die Verjährungsfrist hemmend angesehen werden. Damit seien – wenn überhaupt – 77 Tage zum 7. 6. 2024 dazuzurechnen und sei allerspätestens mit Ablauf des 23. 8. 2024 Verjährung eingetreten. Eine verbesserungsfähige und verbesserungsbedürftige Klage habe der Kläger mit seinem Verfahrenshilfeantrag nicht eingebracht, weil diesem (noch) nicht das Rechtsschutzziel zu entnehmen sei, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren.
[9] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[10] Aus den Angaben im Verfahrenshilfeantrag sei zwar zweifelsfrei ableitbar, welche Amtshaftungsklage der Kläger habe erheben wollen, ausdrücklich habe er aber nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, ohne dass gleichzeitig auch eine „Klage“ erhoben oder beigelegt worden wäre, die (auch) einen Antrag auf Erlassung eines konkreten Sachurteils enthalten hätte. Damit könne der Verfahrenshilfeantrag einer gerichtlichen Betreibung im Sinn des § 1497 ABGB nicht gleichgehalten werden.
[11] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zielt auf eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ab .
[12] Die Beklagte beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[13] Die Revision ist zulässig , weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen einer Korrektur bedarf. Sie ist auch berechtigt .
[14] 1. Nach ständiger Rechtsprechung unterbrechen gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, die Verjährung nicht, weshalb auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dafür grundsätzlich nicht genügt ( RS0034826 ; RS0034588 [T2]). Einem auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klageführung gerichteten Verfahrenshilfeantrag kommt aber verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt wird und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird ( RS0034695 ; 1 Ob 65/14m [Pkt 2.2] ua; M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/LukasGeroldinger, ABGB 4 § 1497 Rz 50 [Stand 31. 5. 2024, rdb.at]; Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 4.01 [2024] § 1497 ABGB Rz 18). Darüber hinaus wird verschiedentlich verlangt, dass dem Verfahrenshilfeantrag auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein muss ( RS0034875 [insb T6]; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ [2012] § 1497 ABGB Rz 73). Nicht ausreichend ist damit ein Antrag, in dem ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts) begehrt wird (2 Ob 533/90).
[15] In der Entscheidung 6 Ob 279/08k [Pkt 3.4] hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass jedenfalls dann, wenn der Kläger – wie dort – seine Eingabe ausdrücklich als „Klage“ bezeichnet und auch aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens zu erkennen ist, dass er damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen will, sondern diesen bereits unmittelbar in Anspruch nehmen möchte, kein Grund besteht, die Eingabe des Klägers anders als andere Klagen zu behandeln.
[16] 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts unterscheide sich der der Entscheidung 6 Ob 279/08k zugrundeliegende Sachverhalt vom vorliegenden, weil die Eingabe vom 6. 6. 2024 nicht als „Klage“ bezeichnet sei und keinen Antrag auf Einleitung eines Zivilprozesses und auf Erlassung einer konkreten Sachentscheidung (Urteilsantrag) enthalte. Es sei daher nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger die Beklagte mit dem Verfahrenshilfeantrag bereits unmittelbar in Anspruch habe nehmen wollen.
[17] Dieser Auffassung kann allerdings nicht beigetreten werden: Auch das Berufungsgericht räumt ein, dass der Kläger in seinem – letztlich erfolgreichen – Verfahrenshilfeantrag den Prozessgegner, den anspruchsbegründenden Sachverhalt und sein Begehren unter Anschluss entsprechender Unterlagen „ausreichend deutlich“ dargelegt hat. Insbesondere hat er darin seine – in der nach Beigebung des Verfahrenshelfers „unverzüglich“ eingebrachten Klage teilweise nur in geringerer Höhe, aber sonst unverändert geltend gemachten – Forderungen aufgeschlüsselt und beziffert und mit dem Hinweis auf ein „Haftungsanerkenntnis“ und eine „Spätfolgenhaftung“ auch ganz offenkundig schon ein Feststellungsbegehren angesprochen. Durch die explizite Bezugnahme auf den (vermeintlichen) Eintritt der Verjährung seiner „zivilrechtlichen Ansprüche zum 7. 6. 2024“ hat er darüber hinaus zu erkennen gegeben, bereits mit seiner Eingabe vom 6. 6. 2024 die Beklagte im Sinn des § 1497 ABGB „belangen“, also sofort Schritte setzen zu wollen, um den drohenden Eintritt der Verjährung abzuwenden. Damit lässt sich der Eingabe insgesamt doch recht deutlich ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel entnehmen. Von einem „bloßen“ Verfahrenshilfeantrag, der die Geltendmachung eines Rechts erst vorbereiten will, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Nicht entscheidend ist, ob die Eingabe ausdrücklich als „Klage“ bezeichnet wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob sie aufgrund ihres Inhalts als – wenn auch verbesserungsbedürftige – Klage gewertet werden kann. Wollte man noch strengere Anforderungen an die Eingabe stellen, wäre der Rechtsprechung, dass einem auf Beigebung eines Rechtsanwalts zwecks Klageführung gerichteten Verfahrenshilfeantrag dann verjährungsunterbrechende Wirkung zugebilligt werden kann, wenn er den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt und nach der Bewilligung die Klage „unverzüglich“ eingebracht wird, jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Daran ändert auch die Entscheidung 8 Ob 65/20x nichts: Der Kläger dort führte schon das Verfahrenshilfeverfahren selbst nicht gehörig, weil er nicht bereit war, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, weshalb der Antrag auch – anders als hier – abgewiesen wurde. Im Übrigen gelangte der 8. Senat (obiter) zum Ergebnis, dass der dortigen Eingabe nicht zu entnehmen war, dass sie bereits „die Klage“ sein sollte, wohingegen der Sachverhalt hier – wie gezeigt wurde – abweichend zu beurteilen ist.
[18] 3. Der Verfahrenshilfeantrag vom 6. 6. 2024 ist als verbesserungsfähige Klage zu qualifizieren und hat damit die Verjährungsfrist unterbrochen. Durch die unverzüglich nach Verfahrenshilfebewilligung am 9. 12. 2024 (verbessert) eingebrachte Klage hat der Kläger das Verfahren auch gehörig fortgesetzt (§ 1497 ABGB). Die Ansprüche des Klägers sind damit nicht verjährt, weshalb der außerordentlichen Revision Folge zu geben und eine Entscheidung im Sinn des § 393a ZPO zu fällen ist.
[19] 4. Auch für das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO gilt der Kostenvorbehalt nach § 393 Abs 4 ZPO (RS0128615).
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