§ 1 Ambulatoriumsbeiträge für In-vitro-Fertilisationsbehandlungen — In-vitro-Fertilisationsbehandlungs-Verordnung
Für die Durchführung der nachfolgend angeführten In-vitro-Fertilisationsbehandlungen im Universitätsklinikum AKH Wien werden folgende Ambulatoriumsbeiträge festgesetzt:
1. Für jeden Versuch (ein Behandlungszyklus) einer In-vitro-Fertilisation (IVF) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis Z 4 Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG, BGBl. Nr. 275/1992 idF BGBl. I Nr. 58/2018:
a) IVF bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 3.238,47 Euro
b) IVF ab Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 3.456,28 Euro
2. Die Ambulatoriumsbeiträge gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, lit. a) und lit. b) gelten die folgenden für eine In-vitro-Fertilisation notwendigen Leistungen vom Beginn bis zum Ende eines Versuchs ab, insbesondere sämtliche Beratungsgespräche und Ambulanzbesuche ab Versuchsbeginn, die Ultraschalluntersuchungen ab Versuchsbeginn bis zum Ende des Versuchs, Laboruntersuchungen, eine psychologische und psychotherapeutische Beratung gemäß § 7 FMedG, die Eizellengewinnung durch Follikelpunktion, auch ultraschallgesteuert, die Spermiengewinnung und Aufbereitung, die Befruchtung (In-vitro-Fertilisation), eine allfällige Blastozystenkultur, der Embryotransfer, Schwangerschaftstests, die Nachbehandlung in der Lutealphase, eine eventuelle Kryokonservierung der Embryonen, eine eventuelle Lagerung der kryokonservierten Embryonen bis zur Dauer von sechs Monaten, höchstens jedoch bis zur Erreichung des Alterslimits, alle im Rahmen des Versuchs erforderlichen Medizinprodukte und Arzneimittel und sämtliche Leistungen Dritter während eines Versuchs, mit Ausnahme von Krankenbehandlungsmaßnahmen infolge von Komplikationen.
3. Für jeden Versuch der In-vitro-Fertilisation im Sinne der Z 1 mit Befruchtung der Eizelle nach der ICSI-Methode:
a) ICSI bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten
b) ICSI ab Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 3.812,35 Euro
wobei eine Akut-ICSI in maximal 5 % der In-vitro-Fertilisationsbehandlungen verrechnet werden kann.
4. Für jeden KRYO-Embryonen-Versuch 868,71 Euro
5. Für jeden Abbruch eines Versuchs vor der Follikelpunktion:
a) Abbruch vor Follikelpunktion bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 1.580,51 Euro
b) Abbruch vor Follikelpunktion ab Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 1.798,33 Euro
6. Für jeden Abbruch eines Versuchs nach der Follikelpunktion bei IVF:
a) Abbruch nach Follikelpunktion bei IVF bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 2.583,81 Euro
b) Abbruch nach Follikelpunktion bei IVF ab Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 2.801,63 Euro
7. Für jeden Abbruch eines Versuchs nach der Follikelpunktion bei ICSI:
a) Abbruch nach Follikelpunktion bei ICSI bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 2.819,12 Euro
b) Abbruch nach Follikelpunktion bei ICSI ab Vollendung des 35. Lebensjahres der behandelten Person 3.036,92 Euro
8. Für jeden Abbruch eines KRYO-Embryonen-Versuchs 423,16 Euro
(2) Die jeweils durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzten Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten für ambulante Untersuchungen und Behandlungen im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation entfallen, sofern Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 zu entrichten sind.
(3) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 IVF-Fonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 129/2021 erfüllen und deren In-vitro-Fertilisationsbehandlung aufgrund eines Behandlungsvertrages gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 IVF-Fonds-Gesetz vom IVF-Fonds finanziell unterstützt wird, sind 30 % der in dieser Verordnung festgelegten Ambulatoriumsbeiträge vorzuschreiben.
§ 1 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 1 § 1
…Anspruchsberechtigte (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes ( § 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 , LGBl…
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