Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung
I. HAUPTSTÜCK Wahlausschüsse
§ 2§ 2*) Bestellung der Mitglieder
§ 3§ 3 Wahlzeugen
§ 4§ 4*) Geschäftsführung
§ 52. Abschnitt Zentralwahlausschuss für Landeslehre
§ 6§ 6 Bestellung der Mitglieder, Wahlzeugen, Geschä
§ 73. Abschnitt Dienststellen- und Zentralwahlaussch
§ 8II. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl
§ 9§ 9 Wählerlisten
§ 10§ 10*) Wahlvorschläge
§ 11§ 11 Wahlvorbereitung
§ 12§ 12 Stimmzettel
§ 13§ 13 Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 14§ 14*) Wahlhandlung
§ 15§ 15*) Stimmabgabe
§ 16§ 16 Briefwahl
§ 17§ 17*) Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 18§ 18*) Verlautbarung
§ 19§ 19 Anfechtung der Wahl
§ 202. Abschnitt Wahl des Zentralausschusses
§ 21§ 21 Zeitpunkt der Wahl
§ 22§ 22 Stimmzettel
§ 23§ 23 Stimmabgabe
§ 24§ 24 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 253. Abschnitt Wahl der Vertrauenspersonen
§ 26III. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen und Überg
§ 26a§ 26a*) Personenbezogene Begriffe
§ 27§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 28§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften
Vorwort
I. HAUPTSTÜCK Wahlausschüsse
1. Abschnitt Dienststellenwahlausschuss für die Landeslehrer an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen
§ 1 Zusammensetzung
§ 1
Der gemäß § 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildende Dienststellenwahlausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen.
§ 2*) Bestellung der Mitglieder
§ 2
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen: Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist auf Grund der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Jede Wählergruppe kann so viele Mitglieder in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Mitglieder dieser Wählergruppe des Dienststellenausschusses enthalten ist. Können auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt werden, fallen die restlichen Sitze jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquozienten aufweisen. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bekannt zu geben.
(3) Der Beschluss des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Wahl stattfindet, durch eine Woche hindurch kundzumachen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wenn sie infolge Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, haben sie dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, dass das für ihn bestellte Ersatzmitglied noch rechtzeitig zur Teilnahme eingeladen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 3 Wahlzeugen
§ 3
Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der Anschrift, des Amtstitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Soferne der vorgeschlagene Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfüllt, hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 4*) Geschäftsführung
§ 4
(1) In der ersten Sitzung hat der Dienststellenwahlausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere Zeit und Ort der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
2. Abschnitt Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen
§ 5 Zusammensetzung
§ 5
Der gemäß § 18 des Bundes-Personalvertretungswahlgesetzes bei der Landesregierung zu bildende Zentralwahlausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
§ 6 Bestellung der Mitglieder, Wahlzeugen, Geschäftsführung
§ 6
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
3. Abschnitt Dienststellen- und Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen
§ 7 Zusammensetzung, Bestellung, Wahlzeugen, Geschäftsführung
§ 7
Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.
II. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl
1. Abschnitt Wahl des Dienststellenausschusses
§ 8*) Wahlausschreibung
§ 8
(1) Der Zentralwahlausschuss hat die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen und die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem das Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in dem die Wahlausschreibung kundgemacht ist, herausgegeben wird.
(3) Die Wahlausschreibung hat insbesonders zu enthalten:
a) den Tag der Wahl, der für alle Dienststellen- und Zentralausschüsse einheitlich festzusetzen ist,
b) die Zahl der zu wählenden Personalvertreter und Ersatzmitglieder getrennt nach den einzelnen Ausschüssen,
c) Ort und Zeit der Auflage der Wählerlisten,
d) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten während der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen sind,
e) den Hinweis, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen sind, widrigenfalls sie als verspätet eingereicht zurückgewiesen werden. Ferner, dass Wahlvorschläge nur so viele Wahlwerber enthalten dürfen, als der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des betreffenden Wahlausschusses entspricht, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss.
f) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 7. Tag vor dem ersten Wahltag am Ort der Auflage der Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen sind,
g) den Hinweis, dass die Stimmen nur mit dem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden können.
(4) Die Kundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen und in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzubringen, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1987, 52/1996
§ 9 Wählerlisten
§ 9
(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens fünf Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind den Dienststellenwahlausschüssen von der Landesregierung beizustellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. In das Verzeichnis der Bediensteten der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Landes angehören. Dienstzuteilungen sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Amtstitel der Bediensteten sowie die Angabe über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß §§ 15, 35 und 36 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes maßgebend sind.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat auf Grund dieses Verzeichnisses der Bediensteten eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) anzulegen.
(4) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag in einem allgemein zugänglichen Raum im Gebäude, in dem der Dienststellenwahlausschuss seinen Sitz hat, durch zehn Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einsichtfrist kann jeder Wahlberechtigte in die Wählerliste Einsicht nehmen, davon Abschriften machen und gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermutlich Wahlberechtigter beim Dienststellenwahlausschuss schriftlich Einwendungen erheben.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Einwendungen gewissenhaft zu prüfen und innerhalb dreier Werktage darüber zu entscheiden. Von der Entscheidung sind der Wahlberechtigte, der die Einwendungen erhoben hat, und die Person, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich die Einwendungen gemäß Abs. 4 beziehen, schriftlich zu verständigen. Verspätet erhobene Einwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses kann jeder Bedienstete, der von der Entscheidung gemäß Abs. 5 zu verständigen ist, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Dienststellenwahlausschuss Berufung an den Zentralwahlausschuss einbringen. Der Dienststellenwahlausschuss hat diese Berufung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat über die Berufung so rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu entscheiden, dass der Dienststellenwahlausschuss die erforderliche Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Vom Tage der Eintragung an dürfen nur noch auf Grund von Einwendungen Änderungen in der Wählerliste vorgenommen werden, soferne es sich nicht um die Behebung bloßer Formgebrechen handelt.
(8) Nach Abschluss des Einwendungs- und Berufungsverfahrens ist die Wählerliste richtig zu stellen und abzuschließen.
§ 10*) Wahlvorschläge
§ 10
(1) Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:
a) die Unterschriften von 1 v.H., mindestens aber von zwei Wahlberechtigten,
b) die Bezeichnung der Wählergruppe,
c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlwerber sowie Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,
d) die schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlwerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat den Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge festzuhalten, die fristgerecht eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Wenn mehrere Gruppen Wahlvorschläge unter derselben oder zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung eingebracht haben, hat der Dienststellenwahlausschuss die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einvernehmlich die Bezeichnung zu ändern. Wenn innerhalb der Frist ein Einvernehmen nicht erzielt wird, hat der Dienststellenwahlausschuss die umstrittene Bezeichnung der Wählergruppe zuzuerkennen, welche zuerst einen Wahlvorschlag unter dieser Bezeichnung eingebracht hat, und die übrigen Wählergruppen aufzufordern, ihre Bezeichnung innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu ändern. Wenn die Wählergruppe dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt ihr Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Die Zurückziehung von Wahlvorschlägen ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zulässig.
(4) Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung kundzumachen. Die Kundmachung hat auch an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 11 Wahlvorbereitung
§ 11
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Für die Kundmachung von Ort und Zeit der Stimmabgabe sind die Bestimmungen über die Kundmachung der Wahlausschreibung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die zur Durchführung der Wahl notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein und über eine Absonderungsvorrichtung verfügen, die es den Wählern ermöglicht, ihren Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben.
(4) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste aufscheinen.
§ 12 Stimmzettel
§ 12
(1) Für die Wahl des Dienststellenausschusses sind amtliche Stimmzettel (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf der einen Seite die Bezeichnung sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor der Bezeichnung jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuss zu veranlassen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von mindestens 20 v.H. dem Dienststellenwahlausschuss zu übersenden.
(4) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
§ 13 Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 13
(1) Der Stimmzettel ist nur gültig, wenn der amtliche Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist dann gegeben, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages gedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel, bei welchen verschiedene Wahlvorschläge angezeichnet wurden, sind alle Stimmzettel ungültig. Bei gleicher Bezeichnung gelten sie als ein Stimmzettel. Leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmen.
§ 14*) Wahlhandlung
§ 14
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverte bestimmte Wahlurne leer ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 15*) Stimmabgabe
§ 15
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 16 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal persönlich auszuüben. Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Die Stimmabgabe hat damit zu beginnen, dass den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(4) Die Wahlberechtigten haben zur Stimmabgabe einzeln vor die Wahlkommission zu treten und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Sodann hat die Wahlkommission ihnen ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel auszufolgen. Die Wahlberechtigten haben sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Die Abgabe des Stimmzettels ist durch die Eintragung des Wählers im Abstimmungsverzeichnis, das fortlaufend zu nummerieren ist, ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl, unter der er im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, beizufügen.
(6) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimmzettel im Postwege berechtigt sind, sind in der Wählerliste deutlich zu kennzeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 16 Briefwahl
§ 16
(1) Für die Wahlberechtigten, die gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Stimmabgabe im Postwege berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss rechtzeitig die Stimmzettel, die Wahlkuverte und die Briefumschläge mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen (Schulen) zu übersenden. Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und im verschlossenen Briefumschlag so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass es vor der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlanges zu vermerken. Die einlangenden Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 3 aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge zu öffnen, das darin befindliche verschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Post ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen und in der Wählerliste entsprechend zu vermerken.
(5) Wenn der Wahlberechtigte seine Stimme bereits persönlich abgegeben hat, ist der im Postwege eingelangte Stimmzettel nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Zugesandte Stimmzettel, die wegen verspäteten Einlangens oder persönlicher Stimmabgabe nicht mehr zu berücksichtigen sind, sind so zu vernichten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
§ 17*) Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 17
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis gezählten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat der Dienststellenwahlausschuss die Wahlkuverte zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
a) die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und
c) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen.
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die Summen der für jede Wählergruppe gültigen Stimmen (Listensumme) werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch weiter folgende Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu wählenden Mitglied des Dienststellenausschusses die größte, bei zwei zu wählenden Mitgliedern die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Die auf eine Wählergruppe entfallende Zahl von Mitgliedern des Dienststellenausschusses ist den in ihrem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, wie sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder.
(6) Über die Wahlhandlung ist vom Dienststellenwahlausschuss eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wichtigen Vorgänge bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1978, 52/1996
§ 18*) Verlautbarung
§ 18
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt wurden, kundzumachen.
(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden in Anwesenheit der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses unter Verschluss zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 19 Anfechtung der Wahl
§ 19
(1) Die Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat auf Grund der Anfechtung die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst wurde.
(3) Wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen; wenn sie nur zum Teil für ungültig erklärt wird, ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
2. Abschnitt Wahl des Zentralausschusses
§ 20 Wahlverfahren
§ 20
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahlvorschläge sind beim Zentralwahlausschuss einzubringen. Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens acht Tage vor der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen mitzuteilen. Die Kundmachung dieser Wahlvorschläge haben die Dienststellenwahlausschüsse durchzuführen.
§ 21 Zeitpunkt der Wahl
§ 21
Die Ausschreibung und die Durchführung der Wahl des Zentralausschusses hat, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, gleichzeitig mit der Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen zu erfolgen.
§ 22 Stimmzettel
§ 22
Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier (Anlage B) zu verwenden.
§ 23 Stimmabgabe
§ 23
(1) Die Stimmabgabe hat beim Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen. Wenn ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen berechtigt ist, hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat dem Wähler gleichzeitig mit der Ausfolgung des Stimmzettels für die Wahl des Dienststellenausschusses auch einen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufolgen. Dieser Stimmzettel ist gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
§ 24 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 24
(1) Die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel sind gesondert zu ordnen und das Wahlergebnis gesondert festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Der Zentralwahlausschuss hat das Wahlergebnis festzustellen, die Kundmachung desselben im Amtsblatt für das Land Vorarlberg durchzuführen und die in den Zentralausschuss Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner ist das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) mitzuteilen.
3. Abschnitt Wahl der Vertrauenspersonen
§ 25 Wahlverfahren
§ 25
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn Zweifel bestehen, welcher Dienststellenwahlausschuss im Sinne des § 31 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz die bei der Wahl der Vertrauenspersonen sich ergebenden Aufgaben wahrzunehmen haben, hat darüber der zuständige Zentralwahlausschuss zu entscheiden. Wenn bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss besteht, hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgabe wahrzunehmen.
(3) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 3) zu entsenden.
(4) Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen mit dem Hinweis zu enthalten, dass die Aufgabe des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralausschuss wahrgenommen werden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerlisten in der Dienststelle aufzulegen, in der die Vertrauenspersonen zu wählen sind. Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier (Anlage C) zu verwenden. Auf den Wahlkuverten ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat hiebei vorzusorgen, dass durch die Beschriftung der Wahlkuverte keine weitere Kennzeichnung erfolgt.
(6) Wenn für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet wird, sind nach der Entleerung der Wahlurne (§ 17 Abs. 1) die Wahlkuverte entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses, des Zentralausschusses und der Vertrauenspersonen zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
III. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
§ 26*) Fristen
§ 26
(1) Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Soweit im Bundes-Personalvertretungsgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind die Tage des Postenlaufs in die Frist einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 26a*) Personenbezogene Begriffe
§ 26a
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 27
(1) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen die Wahlausschüsse gebildet werden. Wenn der Wahlausschuss an einer Schule gebildet wird, sind die Mitglieder dieses Wahlausschusses von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse im Sinne des Abs. 1 hat spätestens am zweiten auf die Wahlausschreibung folgenden Tag zu erfolgen.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages für die Wahl eines Dienststellen- oder eines Zentralausschusses einen Vertreter als Mitglied in den für die Wahl dieses Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gebildeten Wahlausschuss zu entsenden (§ 34 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Dieser Vertreter ist gleichzeitig mit dem Einbringen des Wahlvorschlages schriftlich namhaft zu machen.
§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 28
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Wahl der Lehrervertreter in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen, LGBl.Nr. 37/1965, ihre Geltung.
Anlage A
Anl. 1
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Dienstellenausweises
Anhänge
1203-1 Anlage APDFAnlage B
Anl. 2
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses
Anhänge
Anlage BPDFAnlage C
Anl. 3
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Vertrauenspersonen
Anhänge
Anlage CPDF