(1) Der Zentralwahlausschuss hat die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen und die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem das Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in dem die Wahlausschreibung kundgemacht ist, herausgegeben wird.
(3) Die Wahlausschreibung hat insbesonders zu enthalten:
a) den Tag der Wahl, der für alle Dienststellen- und Zentralausschüsse einheitlich festzusetzen ist,
b) die Zahl der zu wählenden Personalvertreter und Ersatzmitglieder getrennt nach den einzelnen Ausschüssen,
c) Ort und Zeit der Auflage der Wählerlisten,
d) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten während der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen sind,
e) den Hinweis, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen sind, widrigenfalls sie als verspätet eingereicht zurückgewiesen werden. Ferner, dass Wahlvorschläge nur so viele Wahlwerber enthalten dürfen, als der dreifachen Anzahl der zu wählenden Mitglieder des betreffenden Wahlausschusses entspricht, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss.
f) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 7. Tag vor dem ersten Wahltag am Ort der Auflage der Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen sind,
g) den Hinweis, dass die Stimmen nur mit dem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden können.
(4) Die Kundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen und in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzubringen, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1987, 52/1996
Keine Verweise gefunden
Rückverweise