LandesrechtVorarlbergVerordnungenLehrerpersonalvertreter-Wahlordnung§ 21

§ 21

In Kraft seit 06. Oktober 1967
Up-to-date

Die Ausschreibung und die Durchführung der Wahl des Zentralausschusses hat, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, gleichzeitig mit der Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen zu erfolgen.

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