Die Ausschreibung und die Durchführung der Wahl des Zentralausschusses hat, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, gleichzeitig mit der Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen zu erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise