(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen: Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist auf Grund der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Jede Wählergruppe kann so viele Mitglieder in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Mitglieder dieser Wählergruppe des Dienststellenausschusses enthalten ist. Können auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt werden, fallen die restlichen Sitze jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquozienten aufweisen. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bekannt zu geben.
(3) Der Beschluss des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Wahl stattfindet, durch eine Woche hindurch kundzumachen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wenn sie infolge Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, haben sie dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, dass das für ihn bestellte Ersatzmitglied noch rechtzeitig zur Teilnahme eingeladen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
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