(1) Für die Wahlberechtigten, die gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Stimmabgabe im Postwege berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss rechtzeitig die Stimmzettel, die Wahlkuverte und die Briefumschläge mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen (Schulen) zu übersenden. Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und im verschlossenen Briefumschlag so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass es vor der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlanges zu vermerken. Die einlangenden Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 3 aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge zu öffnen, das darin befindliche verschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Post ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen und in der Wählerliste entsprechend zu vermerken.
(5) Wenn der Wahlberechtigte seine Stimme bereits persönlich abgegeben hat, ist der im Postwege eingelangte Stimmzettel nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Zugesandte Stimmzettel, die wegen verspäteten Einlangens oder persönlicher Stimmabgabe nicht mehr zu berücksichtigen sind, sind so zu vernichten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
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