(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahlvorschläge sind beim Zentralwahlausschuss einzubringen. Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens acht Tage vor der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen mitzuteilen. Die Kundmachung dieser Wahlvorschläge haben die Dienststellenwahlausschüsse durchzuführen.
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