(1) Der Stimmzettel ist nur gültig, wenn der amtliche Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist dann gegeben, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages gedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel, bei welchen verschiedene Wahlvorschläge angezeichnet wurden, sind alle Stimmzettel ungültig. Bei gleicher Bezeichnung gelten sie als ein Stimmzettel. Leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmen.
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