(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 16 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal persönlich auszuüben. Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Die Stimmabgabe hat damit zu beginnen, dass den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(4) Die Wahlberechtigten haben zur Stimmabgabe einzeln vor die Wahlkommission zu treten und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Sodann hat die Wahlkommission ihnen ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel auszufolgen. Die Wahlberechtigten haben sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Die Abgabe des Stimmzettels ist durch die Eintragung des Wählers im Abstimmungsverzeichnis, das fortlaufend zu nummerieren ist, ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl, unter der er im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, beizufügen.
(6) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimmzettel im Postwege berechtigt sind, sind in der Wählerliste deutlich zu kennzeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
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