(1) Für die Wahl des Dienststellenausschusses sind amtliche Stimmzettel (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf der einen Seite die Bezeichnung sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor der Bezeichnung jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuss zu veranlassen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von mindestens 20 v.H. dem Dienststellenwahlausschuss zu übersenden.
(4) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
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