(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt wurden, kundzumachen.
(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden in Anwesenheit der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses unter Verschluss zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Keine Verweise gefunden
Rückverweise