(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn Zweifel bestehen, welcher Dienststellenwahlausschuss im Sinne des § 31 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz die bei der Wahl der Vertrauenspersonen sich ergebenden Aufgaben wahrzunehmen haben, hat darüber der zuständige Zentralwahlausschuss zu entscheiden. Wenn bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss besteht, hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgabe wahrzunehmen.
(3) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 3) zu entsenden.
(4) Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen mit dem Hinweis zu enthalten, dass die Aufgabe des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralausschuss wahrgenommen werden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerlisten in der Dienststelle aufzulegen, in der die Vertrauenspersonen zu wählen sind. Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier (Anlage C) zu verwenden. Auf den Wahlkuverten ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat hiebei vorzusorgen, dass durch die Beschriftung der Wahlkuverte keine weitere Kennzeichnung erfolgt.
(6) Wenn für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet wird, sind nach der Entleerung der Wahlurne (§ 17 Abs. 1) die Wahlkuverte entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses, des Zentralausschusses und der Vertrauenspersonen zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
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