(1) Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:
a) die Unterschriften von 1 v.H., mindestens aber von zwei Wahlberechtigten,
b) die Bezeichnung der Wählergruppe,
c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlwerber sowie Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,
d) die schriftliche Zustimmungserklärung des Wahlwerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat den Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge festzuhalten, die fristgerecht eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Wenn mehrere Gruppen Wahlvorschläge unter derselben oder zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung eingebracht haben, hat der Dienststellenwahlausschuss die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einvernehmlich die Bezeichnung zu ändern. Wenn innerhalb der Frist ein Einvernehmen nicht erzielt wird, hat der Dienststellenwahlausschuss die umstrittene Bezeichnung der Wählergruppe zuzuerkennen, welche zuerst einen Wahlvorschlag unter dieser Bezeichnung eingebracht hat, und die übrigen Wählergruppen aufzufordern, ihre Bezeichnung innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu ändern. Wenn die Wählergruppe dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt ihr Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Die Zurückziehung von Wahlvorschlägen ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zulässig.
(4) Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung kundzumachen. Die Kundmachung hat auch an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Keine Verweise gefunden
Rückverweise