(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Für die Kundmachung von Ort und Zeit der Stimmabgabe sind die Bestimmungen über die Kundmachung der Wahlausschreibung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die zur Durchführung der Wahl notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein und über eine Absonderungsvorrichtung verfügen, die es den Wählern ermöglicht, ihren Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben.
(4) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste aufscheinen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise