Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der Anschrift, des Amtstitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Soferne der vorgeschlagene Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfüllt, hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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