(1) Die Stimmabgabe hat beim Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen. Wenn ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen berechtigt ist, hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat dem Wähler gleichzeitig mit der Ausfolgung des Stimmzettels für die Wahl des Dienststellenausschusses auch einen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufolgen. Dieser Stimmzettel ist gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
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