(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis gezählten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat der Dienststellenwahlausschuss die Wahlkuverte zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
a) die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und
c) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen.
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die Summen der für jede Wählergruppe gültigen Stimmen (Listensumme) werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch weiter folgende Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu wählenden Mitglied des Dienststellenausschusses die größte, bei zwei zu wählenden Mitgliedern die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Die auf eine Wählergruppe entfallende Zahl von Mitgliedern des Dienststellenausschusses ist den in ihrem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, wie sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder.
(6) Über die Wahlhandlung ist vom Dienststellenwahlausschuss eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wichtigen Vorgänge bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1978, 52/1996
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