(1) In der ersten Sitzung hat der Dienststellenwahlausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere Zeit und Ort der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
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