(1) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen die Wahlausschüsse gebildet werden. Wenn der Wahlausschuss an einer Schule gebildet wird, sind die Mitglieder dieses Wahlausschusses von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse im Sinne des Abs. 1 hat spätestens am zweiten auf die Wahlausschreibung folgenden Tag zu erfolgen.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages für die Wahl eines Dienststellen- oder eines Zentralausschusses einen Vertreter als Mitglied in den für die Wahl dieses Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gebildeten Wahlausschuss zu entsenden (§ 34 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Dieser Vertreter ist gleichzeitig mit dem Einbringen des Wahlvorschlages schriftlich namhaft zu machen.
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