(1) Die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel sind gesondert zu ordnen und das Wahlergebnis gesondert festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Der Zentralwahlausschuss hat das Wahlergebnis festzustellen, die Kundmachung desselben im Amtsblatt für das Land Vorarlberg durchzuführen und die in den Zentralausschuss Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner ist das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) mitzuteilen.
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