(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens fünf Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind den Dienststellenwahlausschüssen von der Landesregierung beizustellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. In das Verzeichnis der Bediensteten der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Landes angehören. Dienstzuteilungen sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Amtstitel der Bediensteten sowie die Angabe über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß §§ 15, 35 und 36 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes maßgebend sind.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat auf Grund dieses Verzeichnisses der Bediensteten eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) anzulegen.
(4) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag in einem allgemein zugänglichen Raum im Gebäude, in dem der Dienststellenwahlausschuss seinen Sitz hat, durch zehn Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einsichtfrist kann jeder Wahlberechtigte in die Wählerliste Einsicht nehmen, davon Abschriften machen und gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermutlich Wahlberechtigter beim Dienststellenwahlausschuss schriftlich Einwendungen erheben.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Einwendungen gewissenhaft zu prüfen und innerhalb dreier Werktage darüber zu entscheiden. Von der Entscheidung sind der Wahlberechtigte, der die Einwendungen erhoben hat, und die Person, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich die Einwendungen gemäß Abs. 4 beziehen, schriftlich zu verständigen. Verspätet erhobene Einwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses kann jeder Bedienstete, der von der Entscheidung gemäß Abs. 5 zu verständigen ist, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Dienststellenwahlausschuss Berufung an den Zentralwahlausschuss einbringen. Der Dienststellenwahlausschuss hat diese Berufung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat über die Berufung so rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu entscheiden, dass der Dienststellenwahlausschuss die erforderliche Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Vom Tage der Eintragung an dürfen nur noch auf Grund von Einwendungen Änderungen in der Wählerliste vorgenommen werden, soferne es sich nicht um die Behebung bloßer Formgebrechen handelt.
(8) Nach Abschluss des Einwendungs- und Berufungsverfahrens ist die Wählerliste richtig zu stellen und abzuschließen.
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