(1) Die Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat auf Grund der Anfechtung die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst wurde.
(3) Wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen; wenn sie nur zum Teil für ungültig erklärt wird, ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
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