(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverte bestimmte Wahlurne leer ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
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