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Modellstellen-Verordnung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Festlegung der Modellstellen

(1) Für die Festlegung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen sind die im 2. Abschnitt dargestellten Unterscheidungskriterien und Anforderungsstufen maßgeblich. Weiters werden die Modellstellen jeweils einer Entlohnungsklasse des Entlohnungsschemas V zugeordnet.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

2. Abschnitt Entlohnungsschema V

§ 2 § 2 Führung I

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung I“ ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsreichweite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Mitwirkung bei der Gestaltung der Strategie für die gesamte Organisation.

2. Stufe 2: Gestaltung der Strategie für die Gesamtorganisation.

(3) Die Modellfunktion „Führung I“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
FUE I 1/2 Wirkungsreichweite Stufe 1 V/25
FUE I 2/2 Wirkungsreichweite Stufe 2 V/26

§ 3 § 3 Führung II

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsart.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsart sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Aktivitäten mit innovativem, konzeptionellem Charakter oder formalrechtlicher Wirkung.

2. Stufe 2: Aktivitäten in der grundsätzlichen Konzeption und Strategie.

(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
FUE II 1/2 Wirkungsart Stufe 1 V/23
FUE II 2/2 Wirkungsart Stufe 2 V/24

§ 4 § 4 Führung IIIA

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IIIA“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Führung von weniger als acht Mitarbeitern.

2. Stufe 2: Führung von acht und mehr Mitarbeitern.

3. Stufe 3: Führung von 16 und mehr Mitarbeitern.

(3) Die Modellfunktion „Führung IIIA“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungklasse
FUE IIIA 1/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 V/17
FUE IIIA 2/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 V/18
FUE IIIA 3/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 V/19
FUE IIIA 4/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen V/20

(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/20 erreicht werden.

§ 5 § 5 Führung IIIB

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IIIB“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Führung von weniger als acht Mitarbeitern.

2. Stufe 2: Führung von acht und mehr Mitarbeitern.

3. Stufe 3: Führung von 16 und mehr Mitarbeitern.

(3) Die Modellfunktion „Führung IIIB“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungklasse
FUE IIIB 1/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 V/13
FUE IIIB 2/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 V/14
FUE IIIB 3/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 V/15
FUE IIIB 4/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen V/16

(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/16 erreicht werden.

§ 6 § 6 Führung IVA

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IVA“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Führung von weniger als fünf Mitarbeitern.

2. Stufe 2: Führung von fünf und mehr Mitarbeitern.

3. Stufe 3: Führung von zehn und mehr Mitarbeitern.

(3) Die Modellfunktion „Führung IVA“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
FUE IVA 1/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 V/13
FUE IVA 2/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 V/14
FUE IVA 3/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 V/15
FUE IVA 4/4 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen V/16

(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/16 erreicht werden.

§ 7 § 7 Führung IVB

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IVB“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Führung von weniger als fünf Mitarbeitern.

2. Stufe 2: Führung von fünf und mehr Mitarbeitern.

3. Stufe 3: Führung von zehn und mehr Mitarbeitern.

(3) Die Modellfunktion „Führung IVB“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
FUE IVB 1/3 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 V/10
FUE IVB 2/3 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 V/11
FUE IVB 3/3 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 V/12

§ 8 § 8 LRH Leitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Leitung“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Klar abgegrenzter Fachbereich.

2. Stufe 2: Fachbereich mit starker Vernetzung zu anderen Fachbereichen.

(3) Die Modellfunktion „LRH Leitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
LRH Leit 1/2 Wirkungsbreite Stufe 1 V/19
LRH Leit 2/2 Wirkungsbreite Stufe 2 V/20

§ 9 § 9 LT/LReg Leitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Leitung des Sekretariates des Landesrates, Leitung des Büros eines Landtagsklubs.

2. Stufe 2: Leitung des Sekretariates des Landeshauptmann-Stellvertreters.

3. Stufe 3: Leitung des Sekretariats des Landeshauptmannes.

(3) Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
LT/LReg Leit 1/3 Wirkungsbreite Stufe 1 V/20
LT/LReg Leit 2/3 Wirkungsbreite Stufe 2 V/21
LT/LReg Leit 3/3 Wirkungsbreite Stufe 3 V/22

§ 10 § 10 LRH Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Fachexperten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen.

2. Stufe 2: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil für den eigenen Organisationsbereich.

(3) Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
LRH Fachexp 1/2 Lösungsprozess Stufe 1 V/15
LRH Fachexp 2/2 Lösungsprozess Stufe 2 V/16

§ 11 § 11 LT/LReg Referenten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen.

2. Stufe 2: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil für den eigenen Organisationsbereich.

3. Stufe 3: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil mit Wirkung über mehrere Organisationsbereiche.

(3) Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
LT/LReg Ref 1/3 Lösungsprozess Stufe 1 V/15
LT/LReg Ref 2/3 Lösungsprozess Stufe 2 V/16
LT/LReg Ref 3/3 Lösungsprozess Stufe 3 V/17

§ 12 § 12 LRH Prüfer und Referenten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ ergeben sich aus der Komplexität der Fachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Fachbereiche sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereichs.

2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.

(3) Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
LRH Prüf/Ref 1/2 Komplexität der Fachbereiche Stufe 1 V/12
LRH Prüf/Ref 2/2 Komplexität der Fachbereiche Stufe 2 V/13

§ 13 § 13 LT/LReg Assistenz

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne Stammaufgaben.

2. Stufe 2: Breites Aufgabenspektrum.

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Reaktive Bearbeitung: Klare, eng gesteckte Richtlinien/Vorgaben.

2. Stufe 2: Aktive Bearbeitung: Eigenständige Festlegung in Ausführungen (Optimierung).

(4) Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
LT/LReg Ass 1/3 Einsatzspektrum Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1 V/7
LT/LReg Ass 2a/3 Einsatzspektrum Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 2 V/8
LT/LReg Ass 2b/3 Einsatzspektrum Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 1 V/8
LT/LReg Ass 3/3 Einsatzspektrum Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2 V/9

§ 14 § 14 Verwaltung/Administration Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.

2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.

(3) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen.

2. Stufe 2: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil für den eigenen Organisationsbereich.

3. Stufe 3: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil mit Wirkung über mehrere Organisationsbereiche.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
VA Fachexp 1/4 Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 1 V/15
VA Fachexp 2a/4 Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 2 V/16
VA Fachexp 2b/4 Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 1 V/16
VA Fachexp 3a/4 Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 3 V/17
VA Fachexp 3b/4 Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 2 V/17
VA Fachexp 4/4 Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 3 V/18

§ 15 § 15 Verwaltung/Administration Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ ergeben sich aus der Komplexität des Fachbereichs und dem Grad der Fachführung.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Abgegrenzt, überschaubar.

2. Stufe 2: Komplex, umfassend vielseitig, Koordination von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Fachliche Betreuung.

2. Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung.

3. Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
VA Spez 1/4 Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1 V/11
VA Spez 2a/4 Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2 V/12
VA Spez 2b/4 Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1 V/12
VA Spez 3a/4 Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3 V/13
VA Spez 3b/4 Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2 V/13
VA Spez 4/4 Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3 V/14

§ 16 § 16 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Handlungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Reaktiv: vielseitige Ausführungen nach grobem Auftrag.

2. Stufe 2: Aktiv: Vorbereitung, Durchführung der Fälle, Abstimmung der Planungen/Dispositionen auf individuell, wechselnde Situationen.

3. Stufe 3: Fachliche Betreuung, Unterweisung von Kollegen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereiches.

2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
VA Sb 1/4 Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 1 V/7
VA Sb 2a/4 Handlungskompetenz Stufe 1 und Komplexität Sachbereich Stufe 2 V/8
VA Sb 2b/4 Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 1 V/8
VA Sb 3a/4 Handlungskompetenz Stufe 2 und Komplexität Sachbereich Stufe 2 V/9
VA Sb 3b/4 Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 1 V/9
VA Sb 4/4 Handlungskompetenz Stufe 3 und Komplexität Sachbereich Stufe 2 V/10

§ 17 § 17 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Einsatzspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Reaktive Bearbeitung: Klare, eng gesteckte Richtlinien/Vorgaben.

2. Stufe 2: Aktive Bearbeitung: Eigenständige Festlegungen in Ausführungen (Optimierung).

(3) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne Stammaufgaben.

2. Stufe 2: Breites Aufgabenspektrum.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
VA SbAll 1/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 1 V/4
VA SbAll 2a/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Einsatzspektrum Stufe 2 V/5
VA SbAll 2b/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 1 V/5
VA SbAll 3/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Einsatzspektrum Stufe 2 V/6

§ 18 § 18 Verwaltung/Administration Servicedienste

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit und dem Auftragscharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erhält Unterstützung, Überprüfung.

2. Stufe 2: Eigenständig.

(3) Die Anforderungsstufen für den Auftragscharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Einzelne Aufträge – kein Eingriff in Arbeitsabläufe.

2. Stufe 2: Stammaufträge – Anpassung der Arbeitsabläufe im Rahmen dieser Aufgaben.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
VA Sd 1/3 Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 1 V/1
VA Sd 2a/3 Selbstständigkeit Stufe 1 und Auftragscharakter Stufe 2 V/2
VA Sd 2b/3 Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 1 V/2
VA Sd 3/3 Selbstständigkeit Stufe 2 und Auftragscharakter Stufe 2 V/3

§ 19 § 19 Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.

(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst ohne Physikatsprüfung.

2. Stufe 2: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit Physikatsprüfung und Gutachtertätigkeit. Und/oder: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit Physikatsprüfung und Erarbeitung von Lösungen/Expertisen und Standards mit hohem konzeptionellen Anteil in gesundheitspolitischen Fragestellungen im Rahmen der Fachaufsicht und Qualitätssicherung.

3. Stufe 3: Fachärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst. Oder: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit Physikatsprüfung und Erarbeitung von Lösungen/Expertisen und Standards mit hohem konzeptionellen Anteil in gesundheitspolitischen Fragestellungen im Rahmen der Fachaufsicht und Qualitätssicherung und Gutachtertätigkeit in komplexen Verfahren.

(3) Die Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
ÖGD Ärz 1/3 Wirkungsbereich Stufe 1 V/16
ÖGD Ärz 2/3 Wirkungsbereich Stufe 2 V/17
ÖGD Ärz 3/3 Wirkungsbereich Stufe 3 V/18

§ 20 § 20 Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)“ ergeben sich aus der Fachkompetenz und/oder Belastungssituation.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachkompetenz/Belastungssituation sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Sämtliche Fachbereiche, die sich nicht in der Stufe 2 oder 3 finden.

2. Stufe 2: Einsatz im Strahlenbereich oder: Einsatz im sonderpädagogischen Bereich.

3. Stufe 3: Fachführung der in den Stufen 1 oder 2 zugeordneten Mitarbeiter (berufsspezifische fachliche Anleitung und Qualitätssicherung insbesondere bei multiprofessionellen Teams).

(3) Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
ÖGD MTD 1/3 Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 1 V/11
ÖGD MTD 2/3 Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 2 V/12
ÖGD MTD 3/3 Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 3 V/13

§ 21 § 21 Technische Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Fachexperten“ ergeben sich aus dem Einsatzspektrum/Lösungsprozess und dem Aufgaben-/Projektcharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für das Einsatzspektrum/Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Abgegrenzte Projekte (Instandsetzungen) oder: Erarbeitung von Problemlösungen, abgeleitet aus bekannten, erprobten Fällen.

2. Stufe 2: Umfassende Vorhaben (Großprojekte, Generalsanierungen) oder: Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen mit hohem innovativen, konzeptionellen Anteil.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgaben-/Projektcharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Projekte, Instandsetzungen, Errichtungen, Behördenverfahren innerhalb eines vernetzten Fachplanungsthemas.

2. Stufe 2: Projekte, Instandsetzungen, Errichtungen, Behördenverfahren, innerhalb mehrerer vernetzter Fachplanungsthemen.

3. Stufe 3: Projekte, Instandsetzungen, Errichtungen, Behördenverfahren, innerhalb mehrerer vernetzter Fachplanungsthemen in Vorhaben mit divergierenden Zielsetzungen der Anspruchsgruppen.

(4) Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
T Fachexp1/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1 V/15
T Fachexp 2a/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2 V/16
T Fachexp 2b/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 1 V/16
T Fachexp 3a/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 1 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3 V/17
T Fachexp 3b/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 2 V/17
T Fachexp 4/4 Einsatzspektrum/Lösungsprozess Stufe 2 und Aufgaben-/Projektcharakter Stufe 3 V/18

§ 22 § 22 Technische Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Spezialisten“ ergeben sich aus der Aufgabentiefe und der Wirkungsbreite.

(2) Die Anforderungsstufen für die Aufgabentiefe sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routineaufgaben mit Standardwerkzeugen, Dokumentationen, Aktualisierungen.

2. Stufe 2: Vielseitige „All-round“-Aufgaben.

3. Stufe 3: Komplexe Aufgaben mit profunden Werkzeugen, Analysen, komplexe Berechnungen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Klar abgegrenzter Fachbereich.

2. Stufe 2: Fachbereich mit starker Vernetzung zu anderen Fachbereichen.

(4) Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
T Spez 1/4 Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1 V/11
T Spez 2a/4 Aufgabentiefe Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2 V/12
T Spez 2b/4 Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1 V/12
T Spez 3a/4 Aufgabentiefe Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 V/13
T Spez 3b/4 Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 1 V/13
T Spez 4/4 Aufgabentiefe Stufe 3 und Wirkungsbreite Stufe 2 V/14

§ 23 § 23 Technische Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Entscheidungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Selbstständige Ausführung der zugeteilten Aufgaben.

2. Stufe 2: Planungen, Dispositionen in Routinefällen, Ermessensentscheide.

3. Stufe 3: Fachliche Betreuung anderer Mitarbeiter oder: (weisungsfreie) Erstellung von Gutachten

(3) Die Anforderungsstufen für Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereiches.

2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.

(4) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
T Sb 1/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1 V/7
T Sb 2a/4 Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2 V/8
T Sb 2b/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1 V/8
T Sb 3a/4 Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2 V/9
T Sb 3b/4 Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1 V/9
T Sb 4/4 Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2 V/10

§ 24 § 24 Technische Sachbearbeitung Allgemein

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routinearbeiten nach klaren Vorgaben.

2. Stufe 2: Eigenständige Aufgaben, Ermessensentscheide.

(3) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
T SbAll 1/2 Handlungsspielraum Stufe 1 V/5
T SbAll 2/2 Handlungsspielraum Stufe 2 V/6

§ 25 § 25 Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ ergeben sich aus der Fachführung und dem Planungscharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Fachführung sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Laufend fachliche Führung von Einzelpersonen oder kleineren Teams (weniger als vier Mitarbeiter)/Unterweisung von Kollegen, Kontrolle von Arbeitsabläufen.

2. Stufe 2: Erteilung von Aufträgen in Teams, Fortschritts- und Ergebniskontrolle, Teamgröße: mindestens vier Mitarbeiter.

(3) Die Anforderungsstufen für den Planungscharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Planung von Routineprozessen.

2. Stufe 2: Individuelle Planung, ständig wechselnde Situationen/Vorgaben.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
IN sFa 1/3 Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 1 V/9
IN sFa 2a/3 Fachführung Stufe 1 und Planungscharakter Stufe 2 V/10
IN sFa 2b/3 Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 1 V/10
IN sFa 3/3 Fachführung Stufe 2 und Planungscharakter Stufe 2 V/11

§ 26 § 26 Infrastruktur Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ ergeben sich aus der Professionalität und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Facharbeiter im Einsatz der Straßenerhaltung.

2. Stufe 2: Routine Instandhaltung oder Verrichtungen.

3. Stufe 3: Spezialisierte Instandhaltung, Anfertigung.

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Facharbeiter im Einsatz der Straßenerhaltung.

2. Stufe 2: Rahmenaufträge, Anpassungen/Optimierungen innerhalb dieser Rahmenaufträge.

3. Stufe 3: Eigenständiges Aufgabengebiet, Planungen/Dispositionen innerhalb genauer Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
IN Fa 1/4 Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1 V/5
IN Fa 2/4 Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2 V/6
IN Fa 3a/4 Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 3 V/7
IN Fa 3b/4 Professionalität Stufe 3 und Handlungsspielraum Stufe 2 V/7
IN Fa 4/4 Professionalität Stufe 3 und Handlungsspielraum Stufe 3 V/8

§ 27 § 27 Infrastruktur Assistenzdienst

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.

(2) Die Anforderungsstufen für den Ausführungscharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routinetätigkeiten.

2. Stufe 2: Mithilfe bei Facharbeiten.

3. Stufe 3: Weitgehend selbstständige Ausführung der zugeteilten Facharbeiten.

(3) Die Anforderungsstufen für die Belastungssituation sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Geringe körperliche Beanspruchung/Umgebungseinflüsse (Abs. 5) schwacher Intensität.

2. Stufe 2: Beanspruchung bei Körperarbeit freie Haltung und/oder Umwelteinflüsse (Abs. 5) mittlerer Intensität.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
IN Ass 1/4 Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 1 V/1
IN Ass 2a/4 Ausführungscharakter Stufe 1 und Belastungssituation Stufe 2 V/2
IN Ass 2b/4 Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 1 V/2
IN Ass 3a/4 Ausführungscharakter Stufe 2 und Belastungssituation Stufe 2 V/3
IN Ass 3b/4 Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 1 V/3
IN Ass 4/4 Ausführungscharakter Stufe 3 und Belastungssituation Stufe 2 V/4

(5) Umgebungseinflüsse sind: Lärm, Lichtmangel, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr.

§ 28 § 28 IKT Systemberatung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ergeben sich aus dem Innovationsgrad und dem Integrationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den Innovationsgrad sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Neugestaltung von Prozessen nach konkreten Zielvorgaben.

2. Stufe 2: Neugestaltung von Prozessen nach generellen Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Prozesssegmente, abgegrenzte, überschaubare Prozesse.

2. Stufe 2: Gesamtprozesse, komplexe Prozesse.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
IKT Sb 1/3 Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 1 V/16
IKT Sb 2a/3 Innovationsgrad Stufe 1 und Integrationsgrad Stufe 2 V/17
IKT Sb 2b/3 Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 1 V/17
IKT Sb 3/3 Innovationsgrad Stufe 2 und Integrationsgrad Stufe 2 V/18

§ 29 § 29 IKT Systementwicklung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ergeben sich aus dem IT-Projekteinsatz und dem Innovations-/Integrationsgrad.

(2) Die Anforderungsstufen für den IT-Projekteinsatz sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Projektkoordination und Entwicklung (organisatorisch/fachlich/technisch).

2. Stufe 2: Projektleitung und Projektsteuerung umfassend vernetzt, Verantwortung für die Umsetzung.

(3) Die Anforderungsstufen für den Innovations-/Integrationsgrad sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Großteils konventionelle, bekannte Abläufe/Anforderungen bei überschaubaren klar abgegrenzten Systemen/Prozessen.

2. Stufe 2: Adaptierung bekannter Lösungen auf individuell wechselnde Abläufe/Anforderungen bei komplexen, schnittstellenintensiven Prozessen.

3. Stufe 3: Entwicklung neuer Lösungen mit innovativem, konzeptionellem Anteil in einem komplexen organisatorischen Umfeld.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungklasse
IKT Se 1/4 IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 1 V/12
IKT Se 2a/4 IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 2 V/13
IKT Se 2b/4 IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 1 V/13
IKT Se 3a/4 IT-Projekteinsatz Stufe 1 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 3 V/14
IKT Se 3b/4 IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 2 V/14
IKT Se 4/4 IT-Projekteinsatz Stufe 2 und Innovations-/Integrationsgrad Stufe 3 V/15

§ 30 § 30 IKT Systemadministration und Systembetrieb

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ergeben sich aus der Komplexität der Systeme und dem Aufgabencharakter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Systeme sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Betreuung von Teilsystemen.

2. Stufe 2: Betreuung von vernetzten Gesamtsystemen, Optimierung von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabencharakter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Eindeutig, klar definierte Aufgaben/Aufträge.

2. Stufe 2: Festlegung von Maßnahmen für Vorgangsweisen in Routinefällen.

(4) Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
IKT Sab 1/4 Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 1 V/9
IKT Sab 2a/4 Komplexität der Systeme Stufe 1 und Aufgabencharakter Stufe 2 V/10
IKT Sab 2b/4 Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 1 V/10
IKT Sab 3/4 Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2 V/11
IKT Sab 4/4 Komplexität der Systeme Stufe 2 und Aufgabencharakter Stufe 2 sowie Fachführung nach Abs. 5 V/12

(5) Als Fachführung gilt die berufsspezifische fachliche Anleitung.

§ 31 § 31 IKT Support

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Support“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Routineaufgaben nach eindeutigen Arbeitsanweisungen.

2. Stufe 2: Ermessensentscheide innerhalb von Richtlinien/Betriebsvorschriften.

(3) Die Modellfunktion „IKT Support“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
IKT Sup 1/2 Handlungsspielraum Stufe 1 V/7
IKT Sup 2/2 Handlungsspielraum Stufe 2 V/8

§ 32 § 32 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Aufgabenspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.

2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.

(3) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich.

2. Stufe 2: Erkennen/Entwickeln von maßgeschneiderten Lösungen für den Fachbereich mit fachlicher Betreuung/Unterweisung von Kollegen.

(4) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien Entlohnungsklasse
SAD Fachexp 1/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 1 V/15
SAD Fachexp 2a/3 Handlungsspielraum Stufe 1 und Aufgabenspektrum Stufe 2 V/16
SAD Fachexp 2b/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 1 V/16
SAD Fachexp 3/3 Handlungsspielraum Stufe 2 und Aufgabenspektrum Stufe 2 V/17

§ 33 § 33 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) und Umsetzung und/oder Weiterentwicklung von vorliegenden Analysen.

2. Stufe 2: Entwicklung von komplexen Empfehlungen. Analyse und Beurteilung von Sachverhalten mit erheblicher Veränderungsdynamik in unmittelbaren Krisensituationen.

3. Stufe 3: Akute Risikoeinschätzung und Einleitung geeigneter Schutz- bzw. Hilfsmaßnahmen in Fallverantwortung (Eingriff in Grundrechte zur Durchsetzung von Schutzmaßnahmen). Oder: Fachaufsichten

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
SAD Spez 1/3 Lösungsprozess Stufe 1 V/11
SAD Spez 2/3 Lösungsprozess Stufe 2 V/12
SAD Spez 3/3 Lösungsprozess Stufe 3 V/13

§ 34 § 34 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.

(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Beratung von Menschen in sozialproblematischen Fällen.

2. Stufe 2: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) nach Analyse ihrer spezifischen Situation.

(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
SAD Sb 1/2 Lösungsprozess Stufe 1 V/9
SAD Sb 2/2 Lösungsprozess Stufe 2 V/10

§ 35 § 35 Pädagogen

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Pädagogen“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Lehrtätigkeit.

2. Stufe 2: Gesetzlich geregelte höherwertige Stellen.

3. Stufe 3: Lehrer, die die Organisation und Steuerung der Bildungseinrichtung innehaben. Beurteilung von Lehrkräften und Stellenbewerbern, Personalplanung und -entwicklung, Erarbeitung und Aktualisierung von Lehrplänen, fachliche und pädagogische Betreuung von Lehrern. Inhaltliche Positionierung der Schule, Veranstaltungsmanagement/Öffentlichkeitsarbeit. Oder: Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (GMPU).

(3) Die Modellfunktion „Pädagogen“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
PAED 1/3 Aufgabenspektrum Stufe 1 V/11
PAED 2/3 Aufgabenspektrum Stufe 2 V/12
PAED 3/3 Aufgabenspektrum Stufe 3 V/13

§ 36 § 36 Erzieher

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Erzieher“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.

(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Unterstützung und Mithilfe bei der Betreuung der Schüler ohne Fachausbildung.

2. Stufe 2: Umfassende Betreuung der Schüler.

(3) Die Modellfunktion „Erzieher“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
PAED Erz 1/2 Aufgabenspektrum Stufe 1 V/6
PAED Erz 2/2 Aufgabenspektrum Stufe 2 V/7

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 37 § 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.