(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)“ ergeben sich aus der Fachkompetenz und/oder Belastungssituation.
(2) Die Anforderungsstufen für die Fachkompetenz/Belastungssituation sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Sämtliche Fachbereiche, die sich nicht in der Stufe 2 oder 3 finden.
2. Stufe 2: Einsatz im Strahlenbereich oder: Einsatz im sonderpädagogischen Bereich.
3. Stufe 3: Fachführung der in den Stufen 1 oder 2 zugeordneten Mitarbeiter (berufsspezifische fachliche Anleitung und Qualitätssicherung insbesondere bei multiprofessionellen Teams).
(3) Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe der maßgeblichen Kriterien | Entlohnungsklasse |
ÖGD MTD 1/3 | Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 1 | V/11 |
ÖGD MTD 2/3 | Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 2 | V/12 |
ÖGD MTD 3/3 | Fachkompetenz und/oder Belastungssituation Stufe 3 | V/13 |
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