(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ergeben sich aus der Entscheidungskompetenz und der Komplexität der Sachbereiche.
(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Selbstständige Ausführung der zugeteilten Aufgaben.
2. Stufe 2: Planungen, Dispositionen in Routinefällen, Ermessensentscheide.
3. Stufe 3: Fachliche Betreuung anderer Mitarbeiter oder: (weisungsfreie) Erstellung von Gutachten
(3) Die Anforderungsstufen für Komplexität der Sachbereiche sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereiches.
2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.
(4) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Entlohnungsklasse |
T Sb 1/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1 | V/7 |
T Sb 2a/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2 | V/8 |
T Sb 2b/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1 | V/8 |
T Sb 3a/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2 | V/9 |
T Sb 3b/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 1 | V/9 |
T Sb 4/4 | Entscheidungskompetenz Stufe 3 und Komplexität der Sachbereiche Stufe 2 | V/10 |
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