(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung II“ ergeben sich aus der Wirkungsart.
(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsart sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Aktivitäten mit innovativem, konzeptionellem Charakter oder formalrechtlicher Wirkung.
2. Stufe 2: Aktivitäten in der grundsätzlichen Konzeption und Strategie.
(3) Die Modellfunktion „Führung II“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
FUE II 1/2 | Wirkungsart Stufe 1 | V/23 |
FUE II 2/2 | Wirkungsart Stufe 2 | V/24 |
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