(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Leitung“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Klar abgegrenzter Fachbereich.
2. Stufe 2: Fachbereich mit starker Vernetzung zu anderen Fachbereichen.
(3) Die Modellfunktion „LRH Leitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
LRH Leit 1/2 | Wirkungsbreite Stufe 1 | V/19 |
LRH Leit 2/2 | Wirkungsbreite Stufe 2 | V/20 |
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