(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ ergeben sich aus der Komplexität der Fachbereiche.
(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität der Fachbereiche sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Homogen: Breites Aufgabenspektrum innerhalb eines Sachbereichs.
2. Stufe 2: Heterogen: Breites Aufgabenspektrum in mehreren Sachbereichen.
(3) Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
LRH Prüf/Ref 1/2 | Komplexität der Fachbereiche Stufe 1 | V/12 |
LRH Prüf/Ref 2/2 | Komplexität der Fachbereiche Stufe 2 | V/13 |
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