(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Beratung von Menschen in sozialproblematischen Fällen.
2. Stufe 2: Umfassende Betreuung von Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) nach Analyse ihrer spezifischen Situation.
(3) Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
SAD Sb 1/2 | Lösungsprozess Stufe 1 | V/9 |
SAD Sb 2/2 | Lösungsprozess Stufe 2 | V/10 |
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