(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IIIA“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.
(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Führung von weniger als acht Mitarbeitern.
2. Stufe 2: Führung von acht und mehr Mitarbeitern.
3. Stufe 3: Führung von 16 und mehr Mitarbeitern.
(3) Die Modellfunktion „Führung IIIA“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungklasse |
FUE IIIA 1/4 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 | V/17 |
FUE IIIA 2/4 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 | V/18 |
FUE IIIA 3/4 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 | V/19 |
FUE IIIA 4/4 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 sowie die Erfüllung einer der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen | V/20 |
(4) Bei zusätzlicher Betrauung mit der Funktion als Erster Stellvertreter des Abteilungsleiters (§ 2 K-GOA), Erster Stellvertreter des Leiters einer Organisationseinheit (§§ 4 und 5 K-GOA) oder Bezirkshauptmann-Stellvertreter (§ 7 K-BHG) verbessert sich die Einreihung um eine Entlohnungsklasse, jedoch kann höchstens Entlohnungsklasse V/20 erreicht werden.
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