(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
(2) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Leitung des Sekretariates des Landesrates, Leitung des Büros eines Landtagsklubs.
2. Stufe 2: Leitung des Sekretariates des Landeshauptmann-Stellvertreters.
3. Stufe 3: Leitung des Sekretariats des Landeshauptmannes.
(3) Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
LT/LReg Leit 1/3 | Wirkungsbreite Stufe 1 | V/20 |
LT/LReg Leit 2/3 | Wirkungsbreite Stufe 2 | V/21 |
LT/LReg Leit 3/3 | Wirkungsbreite Stufe 3 | V/22 |
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