(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.
(2) Die Anforderungsstufen für den Wirkungsbereich sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst ohne Physikatsprüfung.
2. Stufe 2: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit Physikatsprüfung und Gutachtertätigkeit. Und/oder: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit Physikatsprüfung und Erarbeitung von Lösungen/Expertisen und Standards mit hohem konzeptionellen Anteil in gesundheitspolitischen Fragestellungen im Rahmen der Fachaufsicht und Qualitätssicherung.
3. Stufe 3: Fachärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst. Oder: Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit Physikatsprüfung und Erarbeitung von Lösungen/Expertisen und Standards mit hohem konzeptionellen Anteil in gesundheitspolitischen Fragestellungen im Rahmen der Fachaufsicht und Qualitätssicherung und Gutachtertätigkeit in komplexen Verfahren.
(3) Die Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
ÖGD Ärz 1/3 | Wirkungsbereich Stufe 1 | V/16 |
ÖGD Ärz 2/3 | Wirkungsbereich Stufe 2 | V/17 |
ÖGD Ärz 3/3 | Wirkungsbereich Stufe 3 | V/18 |
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