(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ ergeben sich aus der Komplexität des Fachbereichs und dem Grad der Fachführung.
(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Abgegrenzt, überschaubar.
2. Stufe 2: Komplex, umfassend vielseitig, Koordination von Schnittstellen.
(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Fachliche Betreuung.
2. Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung.
3. Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien.
(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 und 3 genannten Anforderungsstufen der in Abs. 1 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien | Entlohnungsklasse |
VA Spez 1/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1 | V/11 |
VA Spez 2a/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2 | V/12 |
VA Spez 2b/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1 | V/12 |
VA Spez 3a/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3 | V/13 |
VA Spez 3b/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2 | V/13 |
VA Spez 4/4 | Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3 | V/14 |
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