(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IVB“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.
(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Führung von weniger als fünf Mitarbeitern.
2. Stufe 2: Führung von fünf und mehr Mitarbeitern.
3. Stufe 3: Führung von zehn und mehr Mitarbeitern.
(3) Die Modellfunktion „Führung IVB“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
FUE IVB 1/3 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 | V/10 |
FUE IVB 2/3 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 | V/11 |
FUE IVB 3/3 | Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 | V/12 |
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