LandesrechtKärntenVerordnungenModellstellen-Verordnung§ 7

§ 7§ 7Führung IVB

In Kraft seit 01. Januar 2022
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(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IVB“ ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.

(2) Die Anforderungsstufen für die Anzahl der Mitarbeiter sind wie folgt definiert:

1. Stufe 1: Führung von weniger als fünf Mitarbeitern.

2. Stufe 2: Führung von fünf und mehr Mitarbeitern.

3. Stufe 3: Führung von zehn und mehr Mitarbeitern.

(3) Die Modellfunktion „Führung IVB“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:

Bezeichnung Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums Entlohnungsklasse
FUE IVB 1/3 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 1 V/10
FUE IVB 2/3 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 2 V/11
FUE IVB 3/3 Anzahl der Mitarbeiter Stufe 3 V/12

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