(1) Für die Festlegung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen sind die im 2. Abschnitt dargestellten Unterscheidungskriterien und Anforderungsstufen maßgeblich. Weiters werden die Modellstellen jeweils einer Entlohnungsklasse des Entlohnungsschemas V zugeordnet.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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