(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „LRH Fachexperten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
(2) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen.
2. Stufe 2: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil für den eigenen Organisationsbereich.
(3) Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufen des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
LRH Fachexp 1/2 | Lösungsprozess Stufe 1 | V/15 |
LRH Fachexp 2/2 | Lösungsprozess Stufe 2 | V/16 |
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