(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Erzieher“ ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.
(2) Die Anforderungsstufen für das Aufgabenspektrum sind wie folgt definiert:
1. Stufe 1: Unterstützung und Mithilfe bei der Betreuung der Schüler ohne Fachausbildung.
2. Stufe 2: Umfassende Betreuung der Schüler.
(3) Die Modellfunktion „Erzieher“ besteht abhängig von den in Abs. 2 genannten Anforderungsstufen des in Abs. 1 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Entlohnungsklassen zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Entlohnungsklasse |
PAED Erz 1/2 | Aufgabenspektrum Stufe 1 | V/6 |
PAED Erz 2/2 | Aufgabenspektrum Stufe 2 | V/7 |
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